Telefonischer Kontakt

Zwischen 8:30 und 14 Uhr sind wir telefonisch grundsätzlich erreichbar. Für einen Erstkontakt nutzen Sie bitte die Möglichkeit sich zur Erstberatung anzumelden.

040 – 36 036 217

Anmeldung zur Erstberatung

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Unsere Erstberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online Anmeldung, wir können telefonisch keine Erstkontakte entgegennehmen. Die Online Anmeldung ist der schnellste Weg zu einer Beratung.

Hier anmelden

Umgangs- und Sorgerechts-Blog
10 häufige Fragen zum Umgangsrecht

10 häufige Fragen zum Umgangsrecht

Matthias Bergmann

Frequently Asked Questions: 10 Antworten zum Umgangsrecht

Als spezialisierte Anwälte für Umgangsrecht und Sorgerecht werden wir von unseren Mandanten immer wieder mit ähnlichen Fragen zum Umgangsrecht und Sorgerecht konfrontiert.

Kontaktieren Sie uns:

über unsere Anmeldung zur Erstberatung für eine zügige und kompetente Einschätzung Ihres Falles

Daher hier die Antworten auf ein paar der häufigsten Fragen:

1. Was ist der Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?

Die beiden Rechte sind unabhängig voneinander, und beide sind gleichrangig aus Art 6 II GG geschützt. Man kann das Umgangsrecht einklagen und völlig unabhängig davon über das Sorgerecht streiten. /p>

2. Kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht den Umgang verweigern?

Nein. Das Umgangsrecht steht auch einem Elternteil zu, das kein Sorgerecht hat. Daher macht es auch keinen Sinn zur Lösung von Problemen beim Umgangsrecht das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Wenn es Probleme mit dem Umgang gibt, so sollte dies in einem Verfahren auf Regelung des Umgangs geklärt werden. Notfalls kann hier auch ein Antrag auf Umgangsausschluss sinnvoll sein

3. Gehört der Kontakt mit Telefon zum Umgang?

Grundsätzlich ja. Brieflicher und Telefonsicher Kontakt sind Teil des Umgangsrechtes. Der andere Elternteil darf solche Kontakte auch nicht kontrollieren. Etwas Anderes gilt nur, wenn das Gericht das angeordnet hat, dies muss dann aber begründet werden. Wenn ein Beschluss oder Vergleich zu formulieren ist muss darauf geachtet werden, dass solche Kontakte aufgenommen werden. Andernfalls sind sie unzulässig (s.unten)

4. Darf ich mein Kind außerhalb der Umgangszeiten kontaktieren?

Wenn der betreuende Elternteil damit einverstanden ist ist das unproblematisch. Inzwischen ist in der Rechtsprechung auch etabliert, dass die Regelung des Umgangsrechtes ohne Telefonzeiten nicht automatisch ein Verbot solcher Kontakte beinhaltet (OLG Frankfurt a. M. (5. Familiensenat), Beschluss vom 13.09.2017 – 5 WF 63/16). Die anderslautende Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, Beschluss vom 12.02.2015 – 13 WF 203/14) dürfte mit der richtigen Begründung des OLG Frankfurt aus der zitierten Entscheidung überholt sein. Allerdings bedeutet dies auch, dass umgekehrt ohne ausdrückliche Regelung kein Kontaktverbot des hauptbetreuenden Elternteils in den Umgangszeiten besteht. Beide Eltern sind allerdings gut beraten außerhalb geregelter Umgangszeiten nur sehr zurückhalten Kontakt aufzunehmen. Andernfalls droht das ausdrückliche Verbot solcher Kontaktaufnahmen durch entsprechende Regelung.

5. Darf mein neuer Partner beim Umgang dabei sein?

Ja. Wer beim Umgang anwesend ist kann und darf der Umgangsberechtigte alleine bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht das mit Begründung angeordnet hat.

6. Darf der betreuende Elternteil am Umgang teilnehmen?

Nein, es sei den Sie sind damit einverstanden oder das Gericht hat das angeordnet. Wenn der andere Elternteil dennoch einfach anwesend ist kann dies mit einem Ordnungsgeld bestraft werden.

7. Gehören Ferien zum Umgang?

Ja. Eine Umgangsregelung ohne Ferienregelung ist unvollständig. Auf eine Ferienregelung (und Feiertagsregelung) darf nur verzichtet werden, wenn dies aus Gründen einer Kindesohlgefahr (§ 1684 Absatz 4 BGB) notwendig ist. Denn der Ausschluss von Ferienumgang mit dem Kind stellt eine erhebliche Beschränkung des Umgangsrechts des umgangsberechtigten Elternteils dar. (Bundesverafssungsgericht, Beschluss vom 23.03.2007 – 1 BvR 156/07).

8. Muss der andere Elternteil dem Urlaubsziel zustimmen?

Grundsätzlich nein. Sinnvoll ist es, den anderen Elternteil (auch für den Notfall) über das Reiseziel zu informieren und Kontaktinformationen zu hinterlassen. Aber jedenfalls alle Reiseziele, die nicht zu Krisengebieten zählen (Somalia, Afghanistan, Ostukraine etc.) sind grundsätzlich ohne Zustimmung erlaubt. Mehr Informationen zu allen Fragen von Umgangsrecht und Ferien erhalten Sie hier

9. Gehören Übernachtungen zum Umgang?

Ja. Etwas anderes gilt nur, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist. Das ist im Einzelfall ausführlich zu begründen.

10. Wer holt das Kind zum Umgang ab und bringt es zurück?

Das ist Aufgabe des Umgangsberechtigten. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei erheblicher räumlicher Distanz ist es möglich auch den betreuenden Elternteil zur Mitwirkung an der Reise zu verpflichten.

Stellen Sie uns gerne weitere Fragen in den Kommentaren!

Kontaktieren Sie uns:

über unsere Anmeldung zur Erstberatung für eine zügige und kompetente Einschätzung Ihres Falles

0 0 Bewertungen
Bewerten Sie diesen Artikel
Subscribe
Notify of
guest
4 Kommentare
Neueste zuerst
Älteste zuerst Am besten bewertete zuerst
Inline Feedbacks
View all comments
Sarah
Sarah
vor 4 Monaten

Darf der Vater außerhalb der Umgangszeit an Schulveranstaltungen teilnehmen? Wenn z.B. zu einem Adventsnachmittag von Seiten der Schule eingeladen wurde? Wenn nein, was wenn er sich nicht daran hält und einfach teilnehmen möchte?

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 4 Monaten
Antwort an  Sarah

Legt ein gerichtlicher Beschluss oder ein Vergleich Umgangszeiten für einen Elternteil fest, ergibt sich daraus auch automatisch, dass außerhalb dieser festgelegten Umgangszeiten kein Kontakt stattfindet. Gegen einen Verstoß und eine Kontaktaufnahme kann ggf. im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens vorgegangen werden.
Gibt es für Schulveranstaltungen keine explizite Regelung, dann darf erst einmal nur derjenige Elternteil teilnehmen, der in der Zeit die Betreuung des Kindes übernimmt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide Eltern sich auf eine gemeinsame Teilnahme geeinigt haben – ob das sinnvoll ist hängt widerum vom Konfliktlevel der Eltern und der Belastung des Kindes ab.
Zur genaueren Beurteilung buchen Sie bei Bedarf gerne eine Erstberatung

Ellen Künzer
Ellen Künzer
vor 5 Monaten

Was geschieht denn mit dem kind,wenn ein 11jähriger einfach nach der Schule oder dem Fussballspiel zum Vater geht,die Mutter benachrichtigt und sagt,er komme später? Die Mutter droht mit totalen Umgangsausschluss und Kinderheim…