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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Umgangsrecht und Ferien ?

Umgangsrecht und Ferien ?

Matthias Bergmann
Umgangsrecht und Ferien – Urlaub als Problem?

Ist das Umgangsrecht einmal geregelt enthält es meist auch Regeln zum Umgang in den Ferien. Klar ist dann, wer das Kind während der Ferienzeiten hat. Unklar ist aber auch dann noch vielen, was das genau heisst. Kann jeder Elternteil jede Reise unternehmen, egal, was der andere davon hält?

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Fernreisen und Umgang – darf ich im Umgang in die Ferien?

Umgangsregelungen müssen grundsätzlich Ferienregelungen enthalten. Denn Ferien und gemeinsamer Urlaub gehören vom Grundsatz her zum Umgangsrecht dazu (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2007, Az.:1 BvR 156/07). Klar ist durch die Regelungen dann, wer das Kind während der Ferienzeiten wie lange betreut. Unklar ist aber auch dann noch vielen, was das genau heißt. Kann jeder Elternteil jede Reise unternehmen, egal, was der andere davon hält?

Umgang und Ferien – Traum oder Alptraum

Ein Traumstrand voller weißem Korallensand vor kristallklarem Karibikwasser, umgeben von Kokospalmen. Und mittendrin, das Wasser genießend, Hannah, 6 und Mike, 4. Ein Traum von Fernreise.
Ein glühend heißes Land voller Schwerkriminalität, mit häufigen und zunehmenden Raubüberfällen auf Touristen. Palmendschungel voller Mücken, die das Dengue-Fieber übertragen. Ein Bürgerkriegsland keine 300km entfernt. Mittendrin Hannah, 6 und Maik, 5, ohne vollständige Impfung und fern ihrer vertrauten Umgebung. Ein Alptraum von Fernreise.

Ob ein Urlaub ein Traum oder Alptraum ist, hängt sehr von der Perspektive des Betrachters ab. Fernreisen sind ganz besonders unterschiedlich bewertet. Für manch einen ist die anstrengende Bewanderung des Kilimandjaro ein Traum, für viele andere die schweißtreibende und nicht ungefährliche Aktion ein wahrgewordener Alptraum. Zum Glück kann sich jeder seine Fernreisen selbst gestalten – oder nicht?

Problematisch werden unterschiedliche Risikoeinschätzungen, Vorlieben und Ideen erst, wenn sie sich gegenseitig beeinflussen, z.B., weil es gemeinsame Kinder betrifft und die Frage, welche Fernreisen im Rahmen des Umgangs in den Ferien denn überhaupt möglich sind. Jeder Elternteil will die Kinder schützen aber ihnen auch die Welt zeigen. Erziehung ist immer eine Balance zwischen Schutz vor Risiko und Erziehung zur Verantwortung. Gerade getrennte Eltern, die sich in einem Konflikt um Erziehung und Versorgung der Kinder befinden, werden sehr unterschiedliche Meinungen zu den Risiken und Chancen von Reisen und besonders Fernreisen haben.
Wie geht man also um mit der Frage der Fernreisen beim Umgang und Ferien?
Rechtlich gesehen ist das gar nicht so einfach zu beantworten.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht und Fernreisen

Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Regeln von Umgang und Ferien nicht dadurch beantwortet werden kann, dass man nach der Person sucht, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat.

Umgang und Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Sorge

Denn nach Einführung des § 1626a III BGB ist in vielen Fällen das gemeinsame Sorgerecht angeordnet. In diesen Fällen steht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zu. Selbst wenn man also annähme, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dazu berechtigt über Fernreisen beim Umgang in den Ferien zu bestimmen, ergäbe sich damit hier keine Auflösung der Problematik.

Umgang und Aufenthaltsbestimmungsrecht bei alleinigem Sorgerecht

Das ändert sich auch nicht, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil (oder Ergänzungspfleger) allein übertragen ist. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet nicht das Recht zur Regelung des Aufenthaltes des Kindes während der Umgänge. Während des Umgangs geht das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltes auf den Umgangsberechtigten über. Das gilt auch bei Umgang in den Ferien.
Aber gilt das auch bei Fernreisen? Sind Fernreisen alltäglich?

Umgangsrecht in den Ferien und Fernreisen

Das heißt aber auch nicht zwingend, dass der Umgangsberechtigte einfach tun und lassen darf was er will. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils das Kind gerade Betreuende alle sog. „Angelegenheiten des alltäglichen Lebens“ ohne Absprache regeln kann (§ 1687). Umgekehrt gilt, dass alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nur durch den Sorgeberechtigten, bzw. im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, die Sorgeberechtigten gemeinsam erfolgen darf (§ 1628 BGB).

Umgang und Reisen – Angelegenheiten besonderer Bedeutung

Wenn ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge (oder zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht) hat, so kann es alle Vorhaben untersagen, welche von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. Gleichzeitig hat auch hier der umgangsberechtigte Elternteil das Recht während des Umgangs ohne Abstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil über Aufenthalt und alltägliche Angelegenheiten zu bestimmen. So entscheidet grnds. allein der umgangsberechtigte Elternteil während des Umgangs, mit wem sich das Kind trifft, wo sich das Kind aufhält, welche Transportmittel es nutzt etc. Die Grenze dieser Befugnis liegt also beim Übergang zwischen einer Angelegenheit des alltäglichen Lebens und einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
Leider ist diese Grenze der Rechte während des Umgangs in den Ferien allerdings alles andere als präzise. Von erheblicher Bedeutung ist alles, was nachhaltige, dauerhafte und erhebliche Folgen für das weitere Leben des Kindes hat oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit haben könnte. So ist zum Beispiel die Taufe eines Kindes eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung, genauso wie ärztliche Eingriffe, Schulwahl oder Umzüge. Was aber ist mit einer Reise? Oder einer Fernreise? Darf ein umgangsberechtigter Elternteil sich während des Umgangs mit dem Kind auf eine Reise begeben?

Umgang in den Ferien – Reisen in der EU

Die Antwort auf diese Frage kann nicht pauschal erfolgen. Grundsätzlich umfasst das Umgangsrecht in den Ferien auch das Recht auf Urlaub mit den Kindern. Daher dürften Reisen beim Umgang in den Ferien innerhalb Deutschlands oder seinen direkten Nachbarländern prinzipiell unproblematisch in den Bereich der Angelegenheiten des alltäglichen Lebens fallen. Dies sieht auch die Rechtsprechung in ihrer großen Mehrheit so. Reisen innerhalb der EU, mit normalen Verkehrsmitteln und ohne die Ausübung von Risikosportarten sind das Recht des Elternteils. Das gilt natürlich auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge, wenn der betreuende Elternteil eine Reise mit den Kindern will.

Umgang in den Ferien – Fernreisen

Etwas anderes könnte aber für Fernreisen gelten. Hier wird zumindest teilweise angenommen, dass es sich um eine Angelegenheit erheblicher Bedeutung iSd. § 1628 BGB handelt, welche nur gemeinsam, bzw. mit Zustimmung des alleine sorgeberechtigten Elternteils entschieden werden kann. Fernreisen im Umgang in den Ferien währen damit im Streitfalle nicht möglich.
Die Argumentation richtet sich dabei nach den genauen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Alter des Kindes, den spezifischen Gefahren des Reiselandes und der Beziehung des Kindes und der Familie zum Reiseziel. Das macht ja auch durchaus Sinn. Wenn Fernreise während des Umgangs in den Ferien bedeutet, dass eine 3jährige eine Dschungelexpedition im Amazonas absolvieren soll, so erscheint offensichtlich, dass dies mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Kindes einhergeht und mithin eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für den weiteren Lebenslauf des Kindes ist. Andererseits erscheint eine Reise nach Bali mit einem 10 jährigen kaum ein wirklich erkennbares spezifisches Risiko zu beinhalten.
Im Einzelfall also eine schwierige Abgrenzung.

Umgang in den Ferien – bekannte Touristenziele

Parallel zur zunehmenden Anzahl an Fernreisen, welche allgemein angetreten werden, scheint sich in der Rechtsprechung eine zunehmende Tendenz dazu zu zeigen, dass bekannte Touristenziele unproblematisch sind. Ein klares Regelungsbild für Fernreisen im Umgang ergibt sich aber nicht.
So wurde eine Reise eines kleinen Kindes nach Katar als Angelegenheit erheblicher Bedeutung angesehen (OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 – Az.:4 Wf 4/04); und eine Reise nach Russland wurde als erheblich eingestuft (OLG Köln, Beschluss vom 25.11.2011, 4 UF 232/11).

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Praktische Problemlösung: Fernreisen beim Umgang in den Ferien

Wie also geht man als Betroffener sinnvoller Weise mit der Frage von Reisen beim Umgang in den Ferien um?
Die Ausgangssituation ist klar, sie entspricht den zwei Szenarien vom Anfang dieses Textes. Beide Szenarien sind Wahrnehmungen, welche für sich genommen legitim sind. Es ist völlig zulässig, wenn Eltern der Meinung sind, dass Fernreisen z.B. in die Dominikanische Republik in Ordnung sind. Es ist genauso in Ordnung, wenn Eltern vor den empfundenen oder realen Gefahren einer solchen Reise zurückschrecken. Das Problem entsteht also erst, wenn die Einschätzungen unterschiedlich sind.

Umgang mit unterschiedlichen Empfindungen

Zunächst ist es hier ratsam mit den Wünschen, Ängsten und Sorgen des jeweils anderen (auch und gerade bei einem sehr zerrütteten Verhältnis) sorgfältig umzugehen. Es ist einfach, jeden Einwand gegen eine Fernreise als Manipulationsversuch gegen den Umgang aufzunehmen. Genauso einfach ist es, die Reiselust des anderen als unverantwortliche Schludrigkeit mit dem Leben der Kinder anzusehen.
Keine dieser Ansichten führt wirklich weiter. Sicherlich ist eine Fernreise etwas, worüber der andere Elternteil informiert werden muss- und zwar vorher.
Grundsätzlich gehört es aber sicherlich auch zu einem reflektierten Umgang mit der Situation der Fernreise beim Umgang, zu verstehen, dass die Unterschiedlichkeit der Risikowahrnehmung der Eltern zum Leben des Kindes gehört. Solange, wie die Fernreisen während des Umgangs also keine nachhaltigen Kindeswohlgefahren beinhalten (Reise nach Pakistan etc.) würde ich dazu raten, den geplanten Reisen keine Steine in den Weg zu legen. Letztendlich dürfte in den meisten etablierten Reiseländern die Gefahr für die Kinder, sich eine Krankheit zu fangen oder überfallen zu werden erheblich geringer sein, als die Gefahr emotionaler Schäden durch den Streit der Eltern über die Reise.
Gleichzeitig dürfte es in den Aufgabenbereich des reisenden Elternteils gehören, mit dem Risikoempfinden des anderen Elternteils vernünftig umzugehen, regelmäßige Nachrichten über das Wohlbefinden des Kindes zu senden und genaue Adressen und Kontaktdaten für den Notfall zu hinterlassen. Was allerdings nicht dazu führen darf, dass der andere Elternteil die Fernreise zu einer fern kontrollierten Reise macht.

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 1628 BGB

Schlimmstenfalls kann mittels eines Antrags nach § 1628 bei gemeinsamer Sorge, bzw. eines Umgangsregelungsantrags bei Alleinsorge rechtliche Klarheit geschaffen werden.
Zu wünschen wäre den Kindern aber wohl, dass eine außergerichtliche Lösung gefunden werden kann.

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