Telefonischer Kontakt

Zwischen 8:30 und 14 Uhr sind wir telefonisch grundsätzlich erreichbar. Für einen Erstkontakt nutzen Sie bitte die Möglichkeit sich zur Erstberatung anzumelden.

040 – 36 036 217

Anmeldung zur Erstberatung

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Unsere Erstberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online Anmeldung, wir können telefonisch keine Erstkontakte entgegennehmen. Die Online Anmeldung ist der schnellste Weg zu einer Beratung.

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Anwälte für Sorgerecht – Kompetenz bei Sorgerechtsentzug

Als spezialisierte Anwälte für Sorgerecht helfen wir Ihnen schnell und durchsetzungsstark bei allen Fragen eines drohenden oder schon geschehenen Sorgerechtsentzug. Durch unseren interdisziplinären Lösungsansatz können wir Ihnen bei der tatsächlichen Lösung des Problems helfen und fehlerhafte Inobhutnahmen und Sorgerechtsentzüge abwehren.

Wir bieten:

– Beratung und Vorbereitung von Gesprächen beim Jugendamt
– Begleitung zu Jugendamtsterminen
– Vorbereitung und Begleitung von Gutachten
– klare Analyse der rechtlichen Situation
– eine lösungsorientierte, durchsetzungsstarke Gesamtstrategie

Anwälte für Sorgerecht bei Kindeswohlgefahr

Ein Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefahr kommt nur bei schwerwiegenden, nachhaltigen Kindeswohlgefahren in Betracht. Gem. Art 6 Absatz 2 GG obliegt die elterliche Sorge zunächst den Eltern allein. Nur im Rahmen des staatlichen Wächteramtes gem. Art 6 Absatz 3 GG darf das Jugendamt oder das Familiengericht zwangsweise einen Sorgerechtsentzug durchführen. Ein solches Verfahren wegen Kindeswohlgefahr richtet sich dann nach dem strengen Maßstab des § 1666 BGB.

Was ist eine Kindeswohlgefahr?

Eine Kindeswohlgefahr setzt eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BGH, Beschluss vom 22. September 2022, Az.: XII ZB 150/19).
So eine Gefahr kann gegeben sein, wenn beispielweise Drogenkonsum der Eltern vorliegt und das Kind hiervon betroffen ist, wenn das Kind misshandelt wird oder wenn dem Kind auf andere Art Schaden droht, den die Eltern nicht abwehren können oder wollen.
Eine Kindeswohlgefahr muss nicht auf einem Verschulden der Eltern beruhen. Kindeswohlgefahren durch Krankheit oder unverschuldete Lebensumstände sind aber nur dann ausreichende Grundlage für einen Eingriff in das Sorgerecht, wenn die Eltern nicht willens oder in der Lage sind diese Gefahr im Rahmen des Möglichen abzuwehren.

Sorgerechtsentzug bei Kindeswohlgefahr

Auch wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes vorliegt ist nicht immer ein Entzug des Sorgerechtes zulässig. Denn oft ist ein Eingriff in das Sorgerecht unverhältnismäßig, weil der Schaden für das Kind durch den Eingriff höher wäre, als sein Nutzen. Eine Inobhutnahme des Kindes lässt sich daher gegebenenfalls verhindern oder rückgängig machen.
Als spezialisierte Anwälte für Sorgerecht haben wir erhebliche Erfahrung mit Fällen von Kindeswohlgefahr. Wir können Sie bei Jugendamt und Gericht kompetent vertreten.