
Sorgerecht - Entscheidungen für das Kind
Das Sorgerecht ist das Recht für das Kind alle Entscheidungen zu treffen und die Erziehung des Kindes zu übernehmen. Das Sorgerecht ist durch Art 6 II GG geschützt. Es steht den rechtlichen Eltern zu. Bei verheirateten Paaren kommt es automatisch zur gemeinsamen Sorge, bei unverheirateten Paaren besteht grundsätzlich zunächst die Alleinsorge der Mutter gem. § 1626 BGB. Allerdings kann das gemeinsame Sorgerecht durch Erklärung der Eltern oder Antrag auf gemeinsames Sorgerecht beim Familiengericht hergestellt werden.
Der Staat darf in das Sorgerecht nur zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr eingreifen. Bei einem Streit der Eltern über das Sorgerecht muss das Gericht entscheiden, welche Regelung des Sorgerechtes dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 BGB).
Gerne beraten wir Sie in einer Erstberatung zu allen Fragen des Sorgerechts.


Sorgerecht und Amtsermittlungspflicht des Gerichtes

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Der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht

Alles ums Sorgerecht – Grundlagen des elterlichen Sorgerechtes
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Das elterliche Sorgerecht umfasst das Recht zur Regelung aller Angelegenheiten des täglichen Lebens Ihres Kindes. Es steht den (verheirateten) Eltern grundsätzlich gemeinsam zu, wenn das Kind in der Ehe geboren wird. Das alleinige Sorgerecht steht zunächst der Kindesmutter zu, sofern die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind. Gerichtlich durchsetzbar ist auch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil, sofern die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Diese Verfahren sind in der Regel aufwendig und bedürfen eingehender Vorbereitung, nicht zuletzt, falls das Gericht im Wege der Amtsermittlung die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens anordnet.