Eine der ersten weitreichenden Neuerungen im Familienrecht wurde am 13.02.2020 durch den Bundestag verabschiedet: Die Stiefkindadoption soll nun auch unverheirateten Paaren offenstehen. Bisher konnten Stiefkinder nur dann durch den Partner oder die Partnerin eines leiblichen Elternteils adoptiert werden, sofern diese mit der Mutter oder dem Vater des/der Kindes/er verheiratet war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung 2019 für verfassungswidrig erklärt. Den verfassungsrechtlich gebotenen Vorgaben sollen nun durch eine Gesetzesänderung Rechnung getragen werden.
Ein Fallbeispiel:
Angenommen Sie leben nach der Trennung zum leiblichen Elternteil Ihres Kindes in einer neuen, festen Partnerschaft. Möglicherweise haben Sie mittlerweile sogar ein gemeinsames Kind mit Ihrem/er neuen Partner*in und leben in einem stabilen familiären Gefüge. Ihr/e neue/r Partner*in möchte erziehungsrelevante Verantwortung für Ihr erstgeborenes Kind übernehmen und dies entspricht auch dem Wunsch Ihres Kindes. Trotzdem hätte nach alter Gesetzeslage Ihr/e neue/r Partner*in Ihr erstgeborenes Kind nur dann adoptieren können, wenn Sie einander geheiratet hätten.
Die Paare, die sich bewusst gegen eine erneute Heirat entschieden haben, hatten bis jetzt keine Chance auf eine sogenannte Stiefkindadoption durch den/die neue/n Partner*in. Diese ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber verheirateten Paaren hat das Bundesverfassungsgericht 2019 durch Beschluss für verfassungswidrig erklärt. Im Nachgang musste der Gesetzgeber nachbessern.
In dieser Konstellation wäre die Stiefkindadoption für Sie und Ihre Familie nach der neuen Gesetzeslage nun möglich. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Nicht gesehen hat der Gesetzgeber leider einige ähnlich gelagerte Fälle. Eine gemeinsame Stiefkindadoption in Fällen gefestigter Lebensgemeinschaften bleibt weiterhin nicht möglich. Auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften muss die Partnerin der leiblichen Mutter das aus einer Samenspende hervorgegangene Kind noch adoptieren – anders als heterosexuelle Paare.
Wir ordnen für Sie die Hintergründe der Entscheidung des BVerfG ein und erklären die tatsächlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung.
Inhaltsverzeichnis
Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss des Ersten Senats vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/19 entschieden, dass ein Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 I GG verstoße. Der Senat sah einen Verstoß gegen Art. 3 I GG im Detail darin, dass eine Stiefkindadoption Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ohne ausreichenden Grund benachteilige.
Die verfassungsrechtlichen Anforderungen gingen über das bloße Willkürverbot hinaus, so das BVerfG, da die Adoption von Kindern deren Persönlichkeitsentfaltung und damit wesentliche Grundrechtsbelange des Kindes berühre. Zudem stehe dem betroffenen Kind keinerlei Einflussmöglichkeit auf das maßgebliche Differenzierungskriterium, nämlich die Ehe der Eltern, zu. Anders ausgedrückt: Das Kind kann ja nicht dafür sorgen, dass die Eltern heiraten.
Berührt sei zudem das Recht der Kinder auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 I i.V.m. Art. 6 II S. 1 GG. Denn mit Verwehrung der Adoption durch nichteheliche Partner*innen besteht für das Kind grundsätzlich die Gefahr, dass gewisse Lücken in der Sorge für das Kind entstehen. Der/Die Partner*in könnte rein rechtlich kaum Handlungen für das Kind aufgrund des fehlenden Sorgerechts, bzw. fehlender Sorgepflicht übernehmen. Dies wird insbesondere in Notfällen aller Art bedeutsam, in welchen dem/der Partner*in des leiblichen Elternteils keinerlei Entscheidungskompetenz zukommt.
Dabei seien die Vorteile einer Stiefkindadoption für das betroffene Kindes nicht von der Hand zu weisen. Die Rechtsstellung des Kindes gegenüber nichtehelichen Partner*innen würde deutlich gestärkt. Die Elternverantwortung könne sodann durch das Paar gemeinsam wahrgenommen werden und nichteheliche Partner*innen könnten Erziehungsentscheidungen für das Kind treffen.
Dem ist aus unserer Sicht nur beizupflichten, schließlich entspricht dies vielfach der bereits zuvor gelebten familiären Praxis.
Zudem könne die Stiefkindadoption für eine Familie, die sowieso schon in der bestehenden Konstellation zusammenlebt, stabilisierend wirken. Hierdurch könne das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und gleichsam das Verantwortungsgefühl der Eltern gestärkt werden. Die nichtehelichen Kinder erfahren gewissermaßen eine gefühlte Aufwertung im Familiengefüge, beispielsweise gegenüber gemeinsamen Kindern des Paares, in dessen Haushalt das nichteheliche Kind lebt.
Als Nachteile einer solchen Regelung führt das BVerfG insbesondere an, dass das Kind Unterhalts- und Erbansprüche gegenüber dem ausscheidenden Elternteil verliert. Dafür gewinnt es jedoch die gleichen Ansprüche gegenüber dem eintretenden Stiefelternteil. Entsprechend verhält es sich auch mit Unterhaltsansprüchen des Elternteils bzw. dem neuen Stiefelternteil gegenüber dem Kind. Die Vor- und Nachteile egalisieren sich aber wohl in diesem Fall. Außerdem seien auch Konstellationen denkbar, in welchen sich die Stiefkindadoption negativ auf das Kind auswirke. So beispielsweise nach einer Trennung der Eltern nach erfolgter Stiefkindadoption.
Allerdings, so das BVerfG, ändere dies im Ergebnis nichts daran, dass Stiefkindadoptionen insgesamt dem Wohle des Kindes dienen dürften, jedenfalls seien die Benachteiligungen der betroffenen Stiefkinder (nach der alten Gesetzeslage) unverhältnismäßig.
*Inhalt des neuen Gesetzesentwurfs
Ausgangssituation in der bisherigen Gesetzeslage
Bisher regelt § 1746 Abs. 1 S. 4 BGB dass eine Adoption durch den Stiefelternteil nur dann möglich ist, wenn er oder sie mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist. Damit blieb dem Stiefelternteil eine Stiefkindadoption bis jetzt – egal wie verfestigt und stabil die Beziehung des Stiefelternteils zum leiblichen Elternteil und dem Kind sein mochte, verwehrt.
Eine gute Übersicht über das Thema der Adoption in Deutschland allgemein finden Sie in diesem Ratgeber auf anwalt.org.
Ziel des neuen Gesetzes
Gesetzesziel war es mithin, bestehende familiäre Verhältnisse besser abzubilden und die Rechte des Kindes zu schützen, welches sich in einem engen familiären Bund zu seinem betreuenden Elternteil und dem Stiefelternteil befindet. Dieses Ziel konnte durch die bisher bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht verwirklicht werden. Denn die sog. Einzeladoption, die schon jetzt möglich ist, führt nach § 1755 Abs. 1 BGB dazu, dass das Kind alle sonstigen verwandtschaftlichen Verhältnisse verliert. Also auch zu dem leiblichen Elternteil, welches das Kind betreut. Dies dürfte regelmäßig nicht im Interesse der betroffenen Familien liegen.
Ein neugefasster § 1766a BGB-E soll dann als sog. Generalverweisung auf die bereits bestehenden Normen zur Stiefkindadoption verweisen. Stiefkindadoptionen (für Ehegatten) sollen dann auch für zwei Personen offenstehen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Um festzulegen, was genau unter dem Begriff „verfestigte Lebensgemeinschaft“ zu verstehen ist, wird ein weiterer Absatz in die neue Regelung eingeführt, der durch eine sog. negativ typisierende Ausschlussregelung festlegt, welche Beziehungen das Erfordernis der „verfestigten Lebensgemeinschaft“ erfüllen. Das bedeutet, dass das Gesetz festlegt, welche Beziehungen nicht unter diese Kategorie fallen.
Dem Gesetzesentwurf zur Folge soll sich durch die veränderte Gesetzeslage in Deutschland die Anzahl an Stiefkindadoptionen im Jahr um ca. 250 Fälle erhöhen (BT-Drs. 19/15618).
Fazit
Insgesamt genügt der nun durch das Kabinett beschlossene Gesetzgebungsentwurf wohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 26.03.2019. Allerdings muss insgesamt festgestellt werden, dass die gesetzgeberische Regelung der Stiefkindadoption nur ein kleiner Schritt in Richtung einer notwendigen Reform des Abstammungsrechts darstellt. Wie bereits an anderer Stelle kritisiert (vgl. Eckebrecht, NZFam 2019, 977), hat es das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) jedoch versäumt einige ähnlich gelagerte Fallkonstellationen direkt mit zu regeln. Eine solche betrifft zum Beispiel die gemeinsame Adoption durch unverheiratete, in verfestigter Lebensgemeinschaft lebende Personen. In diesen Fällen dürfte das Allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 I GG in gleicher Weise verletzt sein, wie es durch das BVerfG bei der Stiefkindadoption festgestellt wurde.
Ebenfalls bleibt hinter der Lebenswirklichkeit vieler Paare zurück – und im Übrigen auch hinter der aktuellen Gesetzeslage -, dass die Partnerin der Geburtsmutter das (gemeinsame) Kind nach wie vor als Stiefkind adoptieren muss. Dies kritisiert auch der Deutsche Juristinnenbund als
„verfassungsrechtlich bedenklich, da gleichgeschlechtliche Paare damit anders als heterosexuelle Paare behandelt werden.“
Was das BVerfG schon in seinem Beschluss vom 26.03.2019 völlig außer Acht gelassen hat und auch im Gesetzesentwurf keine Berücksichtigung findet, ist außerdem die folgende Familienkonstellation aus der Praxis: Ein Kind kann auch bei Trennung seines Elternteils von dem/der neuen Partner*in des leiblichen Elternteils zu diesem eine liebevolle und enge Beziehung aufgebaut haben, welche der einer Elternbeziehung sehr nahe kommt. In diesem Falle dürfte auch weiterhin keine Stiefkindadoption für den Stiefelternteil möglich sein, obwohl dies unter Umständen entsprechend der gewachsenen Eltern-Kind-Beziehung dem Kindeswohl dienen könnte und sowohl von dem betroffenen Kind, als auch dem Stiefelternteil so gewünscht wird. Hier zeigt sich exemplarisch die schon zweifelhafte Herangehensweise der neuen Gesetzgebung auf die intakte Beziehung zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil abzustellen, statt die Beziehung des Kindes zu dem möglichen Stiefelternteil als maßgebliches Kriterium für die Stiefkindadoption heranzuziehen.
Dies verdeutlicht die insgesamt äußerst zögerliche Herangehensweise des Gesetzgebers, im Abstammungsrecht nachzubessern. Es fragt sich, weshalb der Gesetzgeber nicht direkt verwandte Problemstellungen mitregelt, statt nur etappenweise nachzubessern. Hier fehlt entweder der ausreichende gesetzgeberische Wille oder eben schlicht die notwendige Expertise bei der Bundesregierung und in den politischen Gremien, um diese wichtigen Fragen auf die politische Agenda zu setzen. Beides bleibt am Ende des Tages bedenklich.
Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
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