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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Eine Woche bei Papa, eine Woche bei Mama …

admin

Viele Kinder sehen den einen Elternteil nach einer Trennung der Eltern nur jedes zweite Wochenende und einmal während der Woche. Ist das nicht viel zu selten? Für die Kinder und den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil? Dieser Frage hat sich nun sowohl der Europarat, als auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz angenommen.

Am 2. Oktober 2015 verabschiedete der Europarat in Straßburg eine Resolution[1], die sich auch auf das deutsche Familienrecht massiv auswirken könnte. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen dort, dass das sogenannte Wechselmodell als künftiges Betreuungsmodell für Kinder getrenntlebender Eltern als Gestaltungsauftrag für die Zukunft verankert werden soll. Ausnahmen vom Wechselmodell sollen nur gemacht werden, wenn das Kindeswohl in Gefahr sei.

Bisher ist das sogenannte „Residenzmodell“ in Deutschland der Regelfall. Die Kinder getrenntlebender Eltern werden demzufolge in der überwiegenden Anzahl der Fälle von einem Elternteil betreut, während der andere Elternteil beispielsweise alle zwei Wochen am Wochenende und einen Tag innerhalb der Woche die Betreuung der Kinder übernimmt. Aber auch in Deutschland nimmt bei nichtstreitigen Trennungen die Entscheidung für eine Betreuung der Kinder durch beide Elternteile zu gleichen Teilen zu, sodass die Kinder beispielsweise zwei Wochen im Monat bei der Mutter und zwei Wochen bei dem Vater verbringen.[2]

Bei nichtstreitigen Trennungen ist eine Einigung auf das Wechselmodell regelmäßig leichter durchzuführen, als wenn es zwischen den Eltern nach der Trennung streitig ist, wo die Kinder zukünftig leben und wieviel Zeit sie bei dem einen oder anderen Elternteil verbringen sollen. Häufig ist die Einführung eines Wechselmodells bei streitigen Trennungen nur möglich durch die Beurteilung eines Sachverständigen. Dennoch streben Europäische Gerichte und auch der Europarat danach, dass man sich von dem Automatismus abwendet, nach einer Trennung der Eltern direkt das Residenzmodell einzuführen und gar nicht erst an das Wechselmodell zu denken. Denn das Ziel der europäischen Rechtsordnung muss es sein, alle Bürger unabhängig von ihrem Geschlecht gleich zu behandeln. Das soll nun auch durch die Gleichstellung der Eltern in der Familie nach einer Trennung im Rahmen der Betreuung der Kinder erreicht werden.

Der Europarat betont, dass es auch darum geht, die Rolle der Väter gegenüber ihren Kindern besser anzuerkennen und zu bewerten. Die Trennung des Kindes von den Eltern soll und darf weiterhin nur von einem Gericht und nur unter außergewöhnlichen Umständen mit ernsten Risiken für das Wohl des Kindes angeordnet werden.[3]

Zwar ist die Bundesregierung an die Resolution des Europarates vom 2. Oktober 2015 nicht gebunden, aber eine Umsetzung wäre durchaus konsequent. In Ländern wie Belgien oder Tschechien entwirft das Gesetz bereits das Wechselmodell. Aber auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat sich bereits am 4. Mai 2015 im Rahmen eines Symposiums zum Unterhaltsrecht mit dieser verstärkten Verbreitung des Wechselmodells und einem erweiterten Umgang für Väter beschäftigt.

Natürlich wird es weiterhin Fälle geben, in denen das Wechselmodell unmöglich zu organisieren ist, wenn die Elternteile beispielsweise zu weit voneinander entfernt wohnen oder die Betreuung auch während des Zusammenlebens der Eltern fast ausschließlich von einem Elternteil übernommen wurde. In diesen Fällen wird auch weiterhin das Residenzmodell die naheliegende und bessere Lösung sein, denn jeder Einzelfall muss als solcher bewertet und eingeschätzt werden, um dann die beste Lösung für die Kinder zu finden. Aber das Ergebnis der Auswertung von mehr als 50 Studien durch die Nürnberger Juristin Hildegund Sünderhauf hat gezeigt, dass Mädchen und Jungen, die zu gleichen Anteilen bei Mutter und Vater leben, „allgemein zufriedener“ seien, eine stabilere Beziehung zu beiden Elternteilen hätten und in der Schule besser zurechtkämen.[4] Außerdem kann das Wechselmodell dazu führen, dass auch die Eltern nicht mehr darüber streiten müssen, wer wieviel Zeit mit dem Kind verbringt, weil sich durch das Wechselmodell keiner der Elternteile als „Verlierer“ fühlt dadurch, dass er oder sie weniger Zeit mit dem gemeinsamen Kind verbringt.[5]


[1] (2079 (2015))
[2] Dies ist nur ein Beispiel, die Regelung dieser Betreuung zu gleichen Anteilen ist den Eltern individuell überlassen.
[3] Siehe auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13.12.2009, 22028/04
[4] https://www.youtube.com/watch?v=HpV4AXJFqHQ
[5] http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-141495133.html, http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/europaeisches-familienrecht-eu-resolution-betreuung-eltern-unterhalt/2/

Der Artikel beansprucht keinesfalls die gesamten Vor- und Nachteile der Einführung eines Wechselmodells zu benennen und dazu Ausführungen zu machen. Dies bleibt eine Entscheidung jedes Einzelfalls. Es soll lediglich auf eine Entwicklung im europäischen und deutschen Familienrecht aufmerksam gemacht werden.

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