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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Erkrankung bei Gerichtstermin – kann ich den Termin verlegen?

Erkrankung bei Gerichtstermin – kann ich den Termin verlegen?

Jennifer Otto

Zum Gerichtstermin krank – was muss ich beachten?

Ein Blogbeitrag von Caroline Greb

Der Schriftsatz ist rausgeschickt, der Gerichtstermin steht bevor und jetzt das: die Erkältungszeit ist weiter in vollem Gange, der Frühling lässt noch auf sich warten. Und dann kommt die Erkrankung gerade zum Gerichtstermin. Was es zu beachten gilt, wenn man zum Gerichtstermin krank ist und wie man den Termin verlegen kann, habe ich für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste zuerst:

Natürlich muss niemand mit Fieber oder Magen-Darm im Gericht erscheinen. Wenn für Sie absehbar ist, dass Sie zum Gerichtstermin krank sind, melden Sie sich bitte unbedingt so schnell wie möglich bei Ihrer Anwältin. Dieser kann dann dem Gericht Bescheid sagen und beantragen, dass der Gerichtstermin verlegt wird.

1. Verlegungsgrund Verhandlungsunfähigkeit bei Erkrankung bei Gerichtstermin

Das Gericht prüft dann, ob der Gerichtstermin wirklich verlegt werden muss. Gerade in Kindschaftssachen (Sorge- und Umgangsrecht und Kinderschutzverfahren) ist der Maßstab besonders streng. § 155 Abs.  2 S. 4 FamFG gibt vor, dass eine Verlegung nur aus zwingenden Gründen möglich ist. Das Gericht darf den Gerichtstermin daher nur verlegen, wenn Sie so krank sind, dass Sie nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen können. Oder im Jura-Deutsch: wenn Sie verhandlungsunfähig sind.

Dabei gilt ein anderer Maßstab als für die Krankschreibung für die Arbeit. Denn: Sie können beispielsweise für die Arbeit krankgeschrieben sein, weil Sie sich den Arm gebrochen haben. Mit einem gebrochenen Arm könnten Sie aber trotzdem im Gericht erscheinen und an der Verhandlung teilnehmen. In dem Fall wären Sie also arbeits-, nicht aber verhandlungsunfähig. Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie eine dicke Grippe oder einen Magen-Darm-Virus haben. Dann erwartet selbstverständlich keiner, dass Sie im Gerichtssaal erscheinen.

Damit das Gericht prüfen kann, ob der Termin wirklich verlegt werden muss, muss man den Verlegungsgrund glaubhaft machen. Dafür müssen Sie ein Attest von Ihrer Ärztin vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie wirklich so krank sind, dass eine Teilnahme an dem Gerichtstermin nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.

*

2. Strenger Maßstab bei Erkrankungen

Wie streng der Maßstab von den Gerichten bei einer Erkrankung zum Gerichtstermin teilweise angelegt wird, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2023. In dem Fall hatte sich ein am Verfahren Beteiligter drei Rippen gebrochen und war deshalb den gesamten Oktober 2022 krankgeschrieben. Sein Anwalt beantragte daraufhin Verlegung des Gerichtstermins am 25.10.2022 und legte das entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Attest beim Gericht vor. Dies genügte dem Bundesgerichtshof jedoch noch nicht, um eine Verlegung des Gerichtstermins zu rechtfertigen. In der Entscheidung heißt es hierzu:

Erscheint die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht, ist dies nicht schon durch eine Arbeitsunfähigkeit ausreichend entschuldigt (vgl. Stein/Jonas/Roth ZPO, 23. Aufl., ZPO § 227 Rn. 6 mwN). Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist (Stein/Jonas/Roth ZPO § 227 Rn. 6). […] Das ärztliche Attest vom 18.10.2022, auf das sich die Revision beruft, ist ebenfalls nicht geeignet, das Ausbleiben des in München wohnhaften Geschäftsführers zu entschuldigen. Daraus ergibt sich allein, dass der Geschäftsführer aufgrund des am 2.10.2022 erlittenen dreifachen Rippenbruchs wegen ausgeprägter Schmerzen und notwendiger regelmäßiger Schmerzmitteleinnahme bis 31.10.2022 arbeitsunfähig ist; es ist nicht erkennbar, warum dies einer Teilnahme an der Verhandlung entgegensteht oder gar eine Verhandlungsunfähigkeit am 25.10.2022 begründet. 

(BGH, Urteil vom 14.09.2023 – IX ZR 219/22 Rn. 19)

3. Was tun bei einer Erkrankung beim Gerichtstermin

In dem Attest muss also – im Gegensatz zur Krankschreibung auf der Arbeit – genau drinstehen, welche Erkrankung Sie haben (am besten mit Symptomen) und dass Sie aufgrund der Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen können. Denn nur dann kann das Gericht selbst prüfen, ob die Erkrankung wirklich so schwerwiegend ist, dass der Gerichtstermin verlegt werden muss. Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe von Art und Auswirkung der Erkrankung reicht nicht aus.  Sprechen Sie bei Ihrer Ärztin einfach offen an, dass es um eine Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung geht – die Ärztin weiß dann in aller Regel schon Bescheid.

Sobald Sie das Attest haben, schicken Sie dieses bitte so schnell wie möglich an uns oder Ihre Anwältin. Wir leiten das Attest dann an das Gericht weiter. In aller Regel wird dann der Gerichtstermin unkompliziert aufgehoben und ein neuer anberaumt. Dabei beachtet das Gericht natürlich, dass es oft ein paar Tage dauert, bis man wieder gesund ist.

Es gilt also folgende Checkliste, wenn Sie zum Gerichtstermin krank sind:

  • uns (oder Ihrer Anwältin bzw. direkt dem Gericht) Bescheid sagen
  • Verhandlungsunfähigkeit von der Ärztin bescheinigen lassen
  • Attest per E-Mail an Ihre Anwältin (oder das Gericht) schicken

 

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