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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Gemeinsame Vormundschaft für homosexuelle Paare

admin

Zwei Pflegemütter dürfen nach Ansicht des Amtsgerichts München die Vormundschaft für ein Kind gemeinsam übernehmen.[1] Durch diesen Beschluss möchte das Gericht eine Regelungslücke schließen, die es dadurch gegeben habe, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bisher explizit nur Ehepaaren eine gemeinsame Vormundschaft ermöglicht.

In dem Sachverhalt, über den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, ging es um zwei Frauen, die seit April 2005 eine eingetragene Lebensgemeinschaft bilden. Bei den Beiden lebt seit Januar 2008 ein zehn Jahre alter Pflegesohn. Der Aufenthalt der leiblichen Mutter des Kindes ist unbekannt. Bisher hatte ein katholischer Verein die Vormundschaft für das Kind innegehabt. Die beiden Frauen beantragten nun für das Kind gemeinsam die Vormundschaft. Im Rahmen einer Anhörung hatte auch das Kind persönlich erklärt, dass es wolle, dass seine Pflegemütter für ihn Entscheidungen treffen. Auch das Jugendamt hält die beiden Pflegemütter für geeignet und unterstützte aus diesem Grund den Wunsch der beiden Pflegemütter. Die Rechtspflegerin hatte entschieden, dass der Verein als Vormund entlassen werden solle und die beiden Pflegemütter die neuen Vormünder für das Kind sein sollten.

Das rechtlich Interessante in dem Fall war, dass das BGB gemäß § 1775 Satz 2 BGB[2] grundsätzlich nur einen Vormund für ein Kind vorsieht , wenn nicht besondere Gründe für mehrere Vormünder sprechen. Das war hier allerdings nicht der Fall, denn beide Pflegemütter hätten die Vormundschaft problemlos alleine ausüben können. Allerdings kennt das Gesetz bereits die Möglichkeit, dass bei einem Ehepaar gemäß § 1775 Satz 1 BGB[3] beide Partner zum Vormund für das Kind bestellt werden.

Das Amtsgericht München sah in dieser Vorschrift nun jedoch eine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaften im Vergleich zu Ehepaaren und orientierte sich innerhalb seiner Beschlussbegründung an einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2013.[4] Denn im Rahmen dieses Urteils hatte das Bundesverfassungsgericht bereits vor drei Jahren entschieden, dass es einem eingetragenen Lebenspartner erlaubt sein soll, ein adoptiertes Kind seines Partners ebenfalls zu adoptieren. Das Amtsgericht München hielt es für nicht nachvollziehbar, warum nach Zulassung dieser Sukzessivadoption durch das Bundesverfassungsgericht eingetragene Lebenspartner nicht auch gemeinschaftlich als Vormünder bestellt werden könnten. Außerdem widerspreche es dem Kindeswohl In diesem Fall willkürlich nur eine Pflegemutter zum Vormund zu bestellen, weil beide Frauen sich gleichwertig um den Pflegesohn kümmern.

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[1] Beschluss vom 18.05.2016, Aktenzeichen: 551 F 7061/12 RE

[2] „Im Übrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.“

[3] „Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen.“

[4] FPR 2013, 278

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