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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Checkliste Umgangsregelung

Matthias Bergmann

Umgangsregelung – richtig gemacht!

Wenn der Umgang durch das Familiengericht geregelt werden muss, dann ist schon viel schief gegangen. Leider geht aber dann auch noch mehr schief. Die Umgangsregelungen sind in der Praxis oft schlecht geschrieben und nicht durchsetzbar. Damit regeln sie oft den Umgang nicht ausreichend, der Streit setzt sich fort.
Welche Punkte sind also zu beachten, wenn der Umgang geregelt wird? Wir haben aus der Erfahrung vieler Verfahren zur Regelung des Umgangs eine Checkliste erarbeitet, die wir gerne mit Ihnen teilen:

1. Verbindliche Regelung

Die Regelung muss verbindlich sein. Das bedeutet, dass es sich um einen sogenannten Titel handeln muss. Also einen Beschluss (Entscheidung des Gerichtes) oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich (Vertrag zwischen den Parteien, der vom Gericht mitgetragen wird). Regelungen, die nur in das Protokoll der Sitzung eingetragen werden, oder nur in der Begründung eines Beschlusses erwähnt werden, sind nicht verbindlich. Nur wenn eine Regelung entweder im Tenor eines Beschlusses auftaucht (genauer Entscheidungsinhalt, erst darunter erfolgt die Begründung, oft durch 1.2.3. unterteilt), oder ein Vergleich, welcher ausdrücklich von Gericht gebilligt wurde (per eigenem Beschluss), ist verbindlich.

2. durchsetzbare Regelung

Die Regelung sollte durchsetzbar sein. Das erfordert mehrere Punkte:

a. direkte Regelung

Die Regelung muss vollständig und direkt sein. Die Entscheidung über das wann, wo und wie der Regelung darf nicht einem Dritten übertragen werden. In der Praxis wird oft die genaue zeitliche Regelung des Umgangs an einen Umgangspfleger oder an das Jugendamt delegiert. Das ist unzulässig. Hierdurch wird der Titel undurchsetzbar, da ja allein aus dem Titel nicht abgeleitet werden kann, wie genau der Umgang denn jetzt stattfinden soll. Außerdem darf das Gericht die Aufgabe den Umgang vollständig zu regeln nicht delegieren, es handelt sich um eine nicht delegierbare Kernaufgabe des Familiengerichts.

b. kalendarisch bestimmt

Die Umgangstermine müssen genau definiert sein. Das bedeutet, dass mit Hilfe eines Kalenders und dem Titel ableitbar sein muss, genau wann der Umgang genau wo beginnt und endet.

c. Ferienregelungen

Es gibt ein Anrecht auf eine Ferienregelung (BVerfG, Beschluß vom 23. 3. 2007 – 1 BvR 156/07). Wenn der Antrag auf eine Ferienregelung abgelehnt wird, so muss dies begründet erfolgen. Eine reine Abweisung des Antrags reicht nicht.

d. Hinweis auf § 89 II FamFG

Der Hinweis auf die Ordnungsmittel, welche bei Verstoß gegen die Regelung erhoben werden können, ist zwingend erforderlich. Er muss die maximale Summe des Ordnungsgelds (25.000 EUR) und die Möglichkeit der Ordnungshaft beinhalten.
Sofern ein Gericht dies unterlässt, kann dies später noch beantragt werden. Das Gericht muss einen bestehenden Umgangsbeschluss mit diesem Hinweis versehen, es hat dabei kein Ermessen.

e. Billigung bei Vergeich

Ein Vergleich muss vom Gericht gebilligt werden, andernfalls ist er nicht durchsetzbar.

f. Weitere Regelungen

Bei Bedarf sollten auch weitere Details genau geregelt werden. So kann z. Bsp. das Verbot von Beschimpfungen genauso aufgenommen werden, wie das Verbot der Beeinflussung des Kindes. Regelungen für Fernreisen, Ausreiseverbote, etc. gehören hier her. Auch das Gebot außerhalb der Übergänge Abstand zur anderen Seite und zum Kind zu halten gehört in eine Umgangsregelung, soweit dies nötig ist.

Die meisten vor Gericht getroffenen Regelungen haben einen oder mehrere Fehler. Dies macht die eventuelle Durchsetzung ausgesprochen schwierig oder sogar unmöglich. Daher sollte bei Umgangsregelungen sehr sorgfältig geprüft werden, dass alle oben genannten Punkte erfüllt sind.

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