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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Der Umgang mit dem Kind

Der Umgang mit dem Kind

Matthias Bergmann

Umgang – der Kontakt zum Kind nach der Trennung

Eine der häufigsten Folgen von Trennung und Scheidung ist die Angst vor dem Verlust des Kontaktes zum Kind. Gerade bei Trennungen mit erheblichem Konflikt führt der Verlust des gegenseitigen Vertrauens der Eltern und ganz besonders auch der Druck auf die Kinder zu einer fundamentalen Krise im Beziehungsgeflecht der Familie.
Es kann hier sehr viele verschiedene Situationen, Hintergründe und Probleme geben, von der Diskussion um ein mögliches Wechselmodell bis hin zur Notwendigkeit den Umgang auszuschließen. Die Rechtsprechung der Familiengerichte macht es für den Anwalt für Familienrecht nicht immer leicht Prognosen zum Ausgang eines Verfahrens abzugeben. Denn die Rechtsprechung orientiert sich sehr am Einzelfall und es kommt (leider) auch bei sehr ähnlichen Sachverhalten zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Wir möchten hier versuchen, Ihnen einen Überblick über Grundlagen und typische Fragen zum Umgangsrecht mit dem Kind zu geben.

Was bedeutet Umgangsrecht?

Umgangsrecht ist das Recht auf Kontakt zwischen Elternteil und Kind. Der Umgang zwischen Kind und Eltern ist gleichzeitig ein Recht aus Art 6 II GG, als auch eine Pflicht des Elternseins. Der Umgang ist genauso wie das Sorgerecht direkt aus Art 6 II GG geschützt und somit gleichrangig.
Durch den Umgang wird der tatsächliche Kontakt zum Kind geschützt. Anders als im Sorgerecht geht es also beim Umgangsrecht nicht um die Entscheidungen für das Kind, sondern den unmittelbaren Kontakt zum Kind. Die möglichen Regelungen des Umgangs umfassen eine große Bandbreite von sehr unterschiedlichen Regelungen. Das reicht vom kompletten Ausschluss des Umgangs bis hin zum paritätischen Wechselmodell.

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Welchen Zweck hat der Umgang mit dem Kind?

Traditionell wird der Zweck des Umgangs so definiert, dass der Umgang es dem umgangsberechtigten Elternteil ermöglichen soll, sich vom körperlichen und geistigen Wohlbefinden des Kindes zu überzeugen, die Entwicklung des Kindes zu erleben, die verwandtschaftliche Beziehung zum Kind aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 Randnummer 15).
Diese Auffassung mutet etwas altmodisch an, sieht sie doch den umgangsberechtigten Elternteil eher als Besucher und Beobachter, statt als aktiven Teil gemeinschaftlicher Elternverantwortung. Zwar mag so eine Situation durchaus eine relevante Gruppe der umgangsberechtigten Elternteile darstellen, der deutlich wahrnehmbare Wandel der gelebten Familienmodelle gerade nach der Trennung in unserer Gesellschaft verlangt aber nach einer zumindest ausgeweiteten Definition. Die zunehmende Bedeutung der Mitelternschaft nach der Trennung begründet als Zweck des Umgangs die Übernahme eines Teils der Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Denn der Umgang ist auch Ausdrucksform elterlicher Erziehung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.04.2008, – 1 BvR 1620/04).

Wo ist das Umgangsrecht geregelt?

Gesetzlich geregelt wird das Umgangsrecht in § 1684 BGB. Der § 1684 BGB definiert zunächst Umgangsrecht und einhergehende Pflichten und legt dann die verschiedenen Prüfungsmaßstäbe für Handlungen des Familiengerichtes dar.

  • Absatz 1 regelt einfachrechtlich das Umgangsrecht.
  • Absatz 2 bestimmt eine gegenseitige elterliche Loyalitätspflicht
  • Absatz 3 Satz 1 gibt dem Gericht das Recht den Umgang zu regeln.
  • Absatz 3 Satz 2 bis 6 definiert Voraussetzungen und Rolle eines Umgangspflegers.
  • Absatz 4 Satz 1 ist die Berechtigungsgrundlage des Gerichtes für Beschränkungen oder Ausschluss des Umgangs.
  • Absatz 4 Satz 2 stellt klar, dass Beschränkungen und Ausschluss auf längere Zeit nur wegen Kindeswohlgefahr möglich sind.
  • Absatz 4 Satz 3-4 regeln die Möglichkeit begleiteten Umgangs

Wichtig ist hier, dass Ihr Anwalt für Familienrecht darauf achtet, dass die verschiedenen Prüfungsschritte und vor allem Prüfungsmaßstäbe sauber eingehalten werden. Gerade die Trennung zwischen der reinen Regelung des Umgangs gemäß Absatz 3 und der Einschränkung des Umgangs gem. Absatz 4 ist herausragend wichtig, da hier völlig unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten. Leider geht das in der Praxis vor dem Familiengericht oft in einer juristisch (und tatsächlichen) Gemengelage unter, bei der oft sowohl juristische Qualität als am Ende auch das Kindeswohl auf der Strecke bleiben.

Wer regelt das Umgangsrecht nach der Trennung?

Das Umgangsrecht regeln nach der Trennung bzw. Scheidung prinzipiell erst einmal die Eltern selbst. Erst wenn eine Einigung der Eltern nicht möglich ist, kann das Familiengericht den Umgang regeln. Das Gericht soll dabei die Umgangsregelung treffen, die dem Kindeswohl angemessen ist.
Eine Beschränkung des Umgangs (zum Beispiel durch den begleiteten Umgang) oder gar ein Ausschluss des Umgangs darf das Gericht nur dann beschließen, wenn das zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr notwendig ist (§ 1684 Absatz 4 BGB).

Wie oft gibt es Umgang?

Es gibt keine festen Regeln dazu, wie oft Umgang im Rahmen einer angemessenen Umgangsregelung stattfindet. Das hängt stark von der Situation, dem Alter der Kinder, dem Konfliktniveau, dem Willen der Kinder und vielen anderen Faktoren ab. Die Regelung des Umgangs kann von althergebrachten 14 tägigen Wochenendumgang bis hin zum paritätischen Wechselmodell reichen. Eine Untergrenze für die minimale noch als angemessen geltende Regelung des Umgangs stellt der § 1684 Absatz 4 BGB dar. Der Umgang darf ohne Kindeswohlgefahr durch den Umgang also nicht so gering geregelt werden, dass es sich dabei um eine Einschränkung oder gar einen Ausschluss des Umgangs handelt. Allerdings ist diese Grenze fließend. In der Praxis braucht es einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht um zu verhindern, dass ohne Kindeswohlgefahr Einschränkungen des Umgangs entstehen.
Jedenfalls ist eine Umgangsregelung ohne Ferien- und Übernachtungsumgang im Regelfall (Ausnahme: z.Bsp. Säuglinge) eine Einschränkung des Umgangs, welche nur aufgrund einer Kindeswohlgefahr möglich ist.

Wann gibt es begleiteten Umgang

Nach den vom Bundesverfassungsgericht zu § 1684 Absatz 4 BGB entwickelten Maßstäben stellt insbesondere die Anordnung nur begleiteten Umgangskontakts einen erheblichen Eingriff sowohl in das durch Art. 6 II 1 GG garantierte Elternrecht als auch in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil dar. Denn der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind kann seinen Zweck grundsätzlich nur bei einem unbeaufsichtigten und der Beobachtung durch Dritte nicht ausgesetzten persönlichen Kontakt erreichen. (Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 13.07.2005 – 1 BvR 215/05)

Begleiteten Umgang verhindern

Das bedeutet, dass begleiteter Umgang in der Regel nur zulässig ist, wenn dies zur Abwehr eines Schadens für das Kind (Kindeswohlgefahr) nötig ist. In der Praxis wird das – leider auch durch viele Anwälte für Familienrecht – häufig anders gehandhabt. Eine Begleitung des Umgangs hat jedoch unmittelbare, belastende Wirkung auf den Umgang. Dem Kind wird signalisiert, dass eine Gefahr von dem den Umgang wahrnehmenden Elternteil ausgeht. Das belastet selbstverständlich den Umgang. Daher sollte man einem begleiteten Umgang nur aus sehr handfesten und nachvollziehbaren Gründen zustimmen und nicht nur „um des lieben Friedens Willen“.
Buchen Sie für Fragen zum begleiteten Umgang gerne eine Erstberatung bei uns.

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Begleiteten Umgang herbeiführen

Wenn Sie eine Gefahr im Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil sehen, kommt es daher auch wirklich darauf an diese Gefahr klar und nachvollziehbar darstellen zu können. Reine Angst – ohne real darlegbaren Hintergrund – reicht nicht aus. Aber es ist mit der Begleitung einer erfahrenen Anwältin für Familienrecht meist möglich Ihre realen Sorgen und tatsächliche Gefahren sinnvoll in ein Umgangsverfahren zu bringen. Wir haben gerade auch in der Durchsetzung von sinnvollen Umgangsbeschränkungen viel Erfahrung. Buchen Sie zur Frage der effektiven Durchsetzung von Umgangseinschränkungen zum Schutze des Kindes gerne eine Erstberatung.

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Begleiteter Umgang als Übergang

Sinnvoll kann es aber durchaus sein, sich auf eine kurzzeitige, übergangsweise Umgangsbegleitung einzulassen. Genauso kann es auch notwendig sein, andere Beschränkungen des Umgangs zu akzeptieren, wenn dies ein sinnvoller Schritt zur Erreichung Ihres Ziels ist. Dabei ist eine enge Abstimmung mit Ihrem Anwalt für Familienrecht nötig.

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Wie wird der Umgang geregelt?

Der Umgang muss sehr genau geregelt werden. Das Familiengericht darf einen Antrag auf Regelung des Umgangs nicht einfach nur ablehnen, es muss den Umgang regeln (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27-10-1993 – XII ZB 88/92). In der Regelung müssen Art, Ort und Zeitpunkt, Häufigkeit und Dauer des Umgangs enthalten sein. Auch die Art und Weise von Holen und Bringen sollten geregelt werden. Andernfalls ist die Regelung nicht durchsetzbar und kann durch ein erneutes Verfahren angegriffen werden. Daher ist es meist für beide Elternteile sinnvoll beim Familiengericht darauf zu achten, dass die Umgangsregelung so exakt und klar wie möglich geregelt wird. Für den umgangsberechtigten Elternteil birgt das den Vorteil der gerichtlichen Durchsetzbarkeit, für den anderen Elternteil den Vorteil, dass diese Umgangsregelung nur unter den erhöhten Voraussetzungen des § 1696 Absatz 1 BGB angegriffen werden kann.

Kann man den Umgang flexibel regeln?

Prinzipiell ja, allerdings ist eine solche Regelung gerichtlich nicht durchsetzbar. Und damit als Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens oft ungenügend. Je streitiger das Verhältnis der Eltern ist, desto wichtiger ist eine präzise und detaillierte Regelung des Umgangs. Wir raten daher immer zu einer sehr genauen Regelung des Umgangs.

Müssen wir als Eltern den Umgangsbeschluss einhalten?

Prinzipiell ja. Aber eben nur, soweit Streit über den Umgang besteht. Die Eltern sind nicht gehindert den Umgang anders zu leben, als er gerichtlich geregelt ist, wenn sie sich einig sind. Flexibilität ist durch eine sehr genaue Regelung des Umgangs nicht eingeschränkt. Denn die Eltern sind jederzeit berechtigt von einem Umgangsbeschluss oder Umgangsvergleich abzuweichen, wenn sie sich einig sind. Das bedeutet, dass der Inhalt der sehr detaillierten Umgangsregelung nur dann relevant ist, wenn die Eltern sich nicht einig sind. Der genaue Umgangsbeschluss ist also nur eine Art Versicherung für den Streitfall, keine Zwangsjacke der Eltern.

Ist eine Umgangsvereinbarung ohne Gericht verbindlich?

Nein. Leider ist eine außerhalb des Gerichtes getroffene Vereinbarung der Eltern rechtlich nicht verbindlich. Auch wenn eine solche Regelung mit Hilfe des Jugendamtes getroffen wird, kann ihre Einhaltung nicht gerichtlich erzwungen werden. Nur ein Beschluss des Familiengerichts oder ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich können rechtlich durchgesetzt werden.
Das bedeutet aber nicht, dass es keinen Sinn macht eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung zu schließen. Sie hat für das Gericht durchaus eine Relevanz bei der Bewertung der Situation.

Umgangsbeschluss oder Vergleich über den Umgang – was ist besser?

Beides hat seine Vor- und Nachteile. Grundsätzlich hat ein Umgangsvergleich dieselbe rechtliche Wirkung wie ein gerichtlicher Beschluss. Er ist genauso verbindlich. Oft sind Umgangsvergleiche aber ungenau und nicht durchsetzbar formuliert. Es ist Aufgabe eines Anwaltes für Familienrecht darauf zu achten, dass ein Vergleich so abgeschlossen wird, dass er durchsetzbar ist.
Vorteil eines gerichtlich gebilligten Vergleichs ist, dass er den Rechtsstreit meist sofort beendet und ein sofort umsetzbares Ergebnis bringt. Außerdem ist auch sicher, welchen Inhalt eine solche Umgangsvereinbarung hat. Es kann also sinnvoll sein einen Vergleich abzuschließen, wenn möglich ist, dass eine gerichtliche Regelung schlechter ausfallen könnte. Wenn aber der angebotene Vergleich nicht akzeptabel ist, so sollte die Entscheidungsverantwortung dem Gericht überlassen werden. Es bedarf dabei einer engen Absprache zwischen Anwalt und Mandantschaft, um sicherzustellen, dass eine für den Mandanten richtige Risikoabschätzung geschieht.

Den Kontakt zum Kind durchsetzen

Das Umgangsrecht kann man gerichtlich durchsetzen. Als erste Voraussetzung braucht man dabei einen sogenannten gerichtlichen Umgangstitel. Das ist entweder ein Umgangsbeschluss oder ein gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich. Wenn ein solcher Umgangstitel vorliegt und gegen diesen verstoßen wurde, so kann Ordnungsgeld oder (selten) Ordnungshaft verlangt werden. Gem. § 89 II FamFG kann das Gericht ein sogenanntes Ordnungsmittel verhängen, wenn gegen den Umgangstitel verstoßen wurde und sich der Elternteil, welcher gegen den Titel verstieß, nicht entschuldigen kann. Tatsächlich ist das Gericht sogar rechtlich verpflichtet ein Ordnungsmittel zu verhängen, wenn ein vorwerfbarer Verstoß gegen den Titel vorliegt. So hat es das Oberlandesgericht Naumburg in einem unserer Fälle auch beschlossen.
In der Praxis ist es leider oft schwer die Gerichte zur Verhängung empfindlicher Ordnungsmittel zu bewegen. Hier braucht es eine durchsetzungsstarke Anwältin für Familienrecht.

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Wann darf ich den Umgang verweigern?

Auch wenn ein wirksamer Umgangstitel vorliegt, gibt es Umstände, unter denen eine Verweigerung des Umgangs berechtigt ist. Mit der Verweigerung des Umgangs sollten Sie aber sehr vorsichtig sein, ganz besonders, wenn es schon in erheblichem Umfang Streit um den Umgang gegeben hat.
Die Verweigerung des gerichtlich festgelegten Umgangs kann mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, § 89 II FamFG) bestraft werden. Von einer solchen Strafe kann nur abgesehen werden, wenn die Veweigerung nicht „vorwerfbar“ ist (§ 89 IV FamFG). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind so krank ist, dass es nicht transportiert werden kann (Attest einholen). Oder wenn ein Grund vorliegt, der das Gericht zwingen würde, die Umgangsregelung im Umgangsbeschluss oder Umgangsvergleich abzuändern. Das geht aber eben nur aus „triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen“ (§ 1696 Absatz 1 BGB). Die Vorgehensweise bei Verweigerung von Umgang und Abänderung von Umgangsbeschlüssen und Umgangsvergleichen ist eine komplexe rechtliche Fragestellung, für die Sie auf jeden Fall einen Anwalt für Familienrecht (mit erheblicher Expertise im Umgangs- und Sorgerecht) einschalten sollten.
Wenn Sie schwerwiegende Gründe gegen die Durchführung des Umgangs sehen, so sollten Sie umgehend eine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen.

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Zumutbare Entfernung für den Umgang

Umgang gibt es auch über erhebliche Entfernung. Allerdings sind hier die Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen. Gerade Kleinkinder können nicht unbeschränkt reisen. Gegebenenfalls muss der Umgang so geregelt werden, dass der Kontakt zum Kind durch weniger, dafür aber längere Umgangskontakte sichergestellt wird.

Umgangsrecht von Säugling und Vater

Auch bei Säuglingen gibt es ein Umgangsrecht des Vaters. Allerdings ist dies natürlich so zu regeln, dass die Notwendigkeiten des Stillens berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass bei Säuglingen ein Umgang wohl mit kurzen Umgangseinheiten in hoher Frequenz zu regeln ist. Also zum Beispiel alle zwei Tage für zwei Stunden.

Kosten des Umgangs

Die Kosten des Umgangs trägt grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil. Holen- und Bringen sowie die Kosten der notwendigen Versorgung des Kindes sind durch den umgangsberechtigten Elternteil zu tragen.
Etwas anderes gilt grundsätzlich nur, wenn die Kosten durch ein Verhalten des anderen Elternteils besonders hoch sind. Zieht zum Beispiel ein Elternteil mit dem Kind um und entstehen dadurch deutlich erhöhte Umgangskosten, so kann der umziehende Elternteil an diesen Kosten beteiligt werden. Der umziehende Elternteil kann dann auch verpflichtet werden sich am logistischen Aufwand zu beteiligen und zum Beispiel dem umgangsberechtigten Elternteil eine gewisse Entfernung entgegen zu fahren.
An den Kosten des Umgangs kann der hauptbetreuende Elternteil auch dann beteiligt werden, wenn der besuchende Elternteil die Kosten nicht tragen kann, die Kosten durch den betreuenden Elternteil jedoch problemlos gezahlt werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2003 – 11 WF 66/03).

Umgangsrecht der Großeltern

Auch Großeltern haben ein Umgangsrecht. Das gilt auch für andere nähere Verwandte, also Tanten, Onkel etc.. Diese Umgangsrecht ist in § 1685 BGB geregelt. Es steht den Betroffenen zu, wenn es dem Kindeswohl dienlich ist. Das bedeutet, dass dieses Umgangsrecht erheblich schlechter geschützt ist, als das Umgangsrecht der Eltern selbst.
Nehmen Sie zur Frage des Umgangsrechts der Großeltern gerne eine Erstberatung in Anspruch.

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