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nach BGH, Beschluss zum Wechselmodell vom 01.02.2017 Az.: XII ZB 601/15
Das paritätische Wechselmodell ist in vielen Ländern schon die Ausgangsbasis der kindlichen Betreuung nach der Trennung der Eltern. Gerade in Skandinavien sind ca. 40% der Kinder nach der Trennung in einem solchen Modell betreut. In Deutschland war bis zu der Entscheidung des BGH im Februar an den meisten OLGs die Meinung vorherrschend, dass ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils nicht durchsetzbar sei. Warum das so sein sollte bleibt auch Lesern der entsprechenden Rechtsprechung weitestgehend schleierhaft, aber so wurde entschieden.
Der BGH hat dies nun anders entschieden und klargestellt, dass selbstverständlich auch ein Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies für das Wohl des Kindes die beste Umgangsregelung ist.
Die Entscheidung führt dazu folgende Überlegungen an:
Möglichkeit der Anordnung eines Wechselmodells
Die Anordnung eines Wechselmodelles auch gegen den Willen eines Elternteils ist möglich. Dabei kann dies sowohl auf der Grundlage und im Rahmen einer Umgangsregelung als ggf. auch im Rahmen einer sorgerechtlichen Entscheidung geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).
Ob im Einzelfall die Anordnung des Wechselmodells möglich ist, muss unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls beurteilt werden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der BGH die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens etabliert (BGH, FamRZ 2010, 1060 Rn. 19; FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.
Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. BGH, FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819). Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt (vgl. BGH 15. Juni 2016 – XII ZB 419/15 – FamRZ 2016, 1439 Rn. 21 ff.).
Diese einfachen und klaren Überlegungen sind genauso richtig wie nachvollziehbar. Das bedeutet aber nicht – wie manche Befürworter des Wechselmodells meinten – dass das Wechselmodell stets oder auch nur grundsätzlich anzuordnen ist. Der BGH hat vielmehr einige Richtlinien für die Beurteilung dargelegt:
Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells nach BGH
Das Wechselmodell ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15 – Rn. 27) anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Es geht also um eine Einzelfallbetrachtung..
Für die Anordnung des Wechselmodells ist vorauszusetzen, dass eine tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht, eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, die entsprechende Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen sichergestellt ist und die Eltern fähig sind sich der Betreuungssituation entsprechend angemessen abzustimmen und entsprechend zu kooperieren.
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns.Bindung des Kindes
Es muss eine sichere Bindung des Kindes an beide Eltern bestehen. Das kann sich aus dem Bindungsverhalten des Kindes ergeben, oder ggf. kann auch die Betreuung vor der Trennung als Anhaltspunkt einer solchen Bindung herangezogen werden.
Nähe der Lebensumgebungen
Die Kindeseltern müssen ausreichend nah aneinander wohnen. Unabhängig von der genauen Art der Ausgestaltung eines Wechselmodelles muss unproblematisch der Zugang des Kindes zu Betreuungseinrichtungen, Kindergarten bzw. Schule und sozialem Umfeld von beiden Eltern aus möglich sein.
Kommunikation und Kooperation
Zwischen den Eltern muss auch eine für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ausreichende Fähigkeit zur angemessenen Kommunikation und Kooperation gegeben sein.
Zum Thema Kommunikation – sowohl mit dem ehemaligen Partner, als auch mit den Kindern – finden Sie unter www.scheidung.org/kinder/ einen umfangreichen Ratgeber, der viele auch nicht juristische Fragen beantwortet. Sollten Fragen offen bleiben, sprechen Sie uns jederzeit gern an.
Prüfungsmaßstab der Kommunikationsfähigkeit
Laut BGH ist für die Anordnung eines Wechselmodelles gegen den Willen eines Elternteils notwendig, dass in Bezug auf die praktische Umsetzung der Regelung eine „hinreichende Erziehungskompetenz“ genauso gegeben ist, wie
„die Erkenntnis, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindeserziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf“.
BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15,
Bei der Bewertung dieses Kriteriums darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es eben nicht Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit so weit geht, dass ein Konsens oder eine konsensähnliche Kommunikation vorliegt. Das ergibt sich bereits daraus, dass
„der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht.“
BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15,
(vgl. auch BGH FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819)
Vielmehr ist lediglich notwendig, dass die entsprechende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht in einem Ausmaß gestört ist, dass die praktische Umsetzung der beabsichtigten Regelung unmöglich erscheinen lässt. Denn ausdrücklich stellt der BGH bei dem Erfordernis der Kooperation und Kommunikation auf die Fragen der praktischen Verwirklichung ab.
Entgegenstehender Wille kein Hindernis
Ein entgegenstehender Will eines Elternteils kann das Wechselmodell daher nur dann verhindern, wenn anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass den Kindeseltern das zur praktischen Verwirklichung des Betreuungsmodelles notwendige Maß an Kommunikation und Kooperation nicht möglich ist und gerade deshalb mit einer die positiven Auswirkungen eines Wechselmodelles überlagernden negativen Folge für das Kind konkret zu befürchten ist. Dabei muss diese Folge so geartet sein, dass sie gerade durch die Vermeidung des Wechselmodells zu verhindern ist. Denn nur wenn die angebrachten Schwierigkeiten ohne ein Wechselmodell nicht oder in nur erheblich geringerer Ausformung zu erwarten sind kann die Ablehnung eines Wechselmodells mit der damit einhergehenden Verringerung des Kontaktes zwischen Kind und Elternteil und dem damit einhergehenden faktisch weitreichenden Eingriff in Art 6 II GG überhaupt als besser geeignet betrachtet werden, dem Wohl des Kindes zu dienen. Nur wenn die Verringerung des Umganges im Residenzmodell dem Wohle des Kindes besser dient kann eine solche Vermeidung des Wechselmodells als Eingriff in die Rechte aus Art. 6 II GG von Elternteil und Kind gerechtfertigt sein.
Dabei wird zu beachten sein, dass davon auszugehen ist, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes dient (vgl. § 1626 III Satz 1 BGB) und umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zu den positiven Folgen eines erfolgreich praktizierten Wechselmodells bekannt sind.
Die Anforderungen an die Feststellung einer das Wechselmodell verhindernden Kooperations- und Kommunikationsunfähigkeit sind deshalb hoch anzusetzen. Dabei wäre ggf. explizit aufzuführen, warum ein Residenzmodell die bezüglich der konkret erwarteten Schwierigkeiten bessere Lösung sein soll.
Parallele zur gemeinsamen Sorge
Hier wird analog zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bei der Prüfung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge zu berücksichtigen sein, dass nicht jeder Konflikt der Eltern geeignet ist einer gemeinsamen Verantwortung im Wege zu stehen. Bei der gemeinsamen Sorge ist anerkannt, dass selbst erhebliche Kommunikationsprobleme die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes nicht zwingend erfordern (Schwab/Motzer HdB ScheidungsR III Rn. 117 f.). Zwar wird für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge eine objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern gefordert (BVerfG FamRZ 2003, 285 [286]; BGH NJW 2008, 662 [664]; FamRZ 2004, 802 [803]). Für deren Verneinung reicht jedoch nicht jede Kommunikationsunstimmigkeit. Bloße Verständigungsschwierigkeiten genügen nicht; es müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit vorliegen und festgestellt werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 2180; BGH FamRZ 2005, 1167) und diese müssen sich auch nachhaltig und tatsächlich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken.
Kooperation beim Wechselmodell muss sich nach den konkreten tatsächlichen Anforderungen richten
Diese Ausfüllung der Frage nach dem erforderlichen Ausmaß der notwendigen Kooperation und Kommunikation beim Wechselmodell muss sich nach den tatsächlichen Anforderungen an die konkreten Gegebenheiten eines Betreuungsmodells richten. Damit ist die hier zunächst zu prüfende Frage die nach dem konkreten Maß der für die Umsetzung eines bestimmten Wechselmodelles nötigen Kooperation.
Eine solche Bemessung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit setzt zwingend voraus, dass sich detailliert und konkret mit den denkbaren praktischen Betreuungsmodellen auseinandergesetzt wird. Denn nur so kann überhaupt festgestellt werden, welche tatsächlichen Absprachen notwendig sind, und in welchem Ausmaß eine behauptete konfliktbelastete Kommunikation diese notwendigen Kooperationsschritte verhindern oder nachhaltig belasten könnte.
Noch Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns.
Bedeutet nach wie vor – verweigert, sabotiert oder erschwert ein Elternteil die Kommunikation – ist das de facto ein Veto und wird eine Anordnung des Wechselmodells verhindern. Es ist unwahrscheinlich bis ausgeschlossen dass ein Gericht bei einer einseitig behaupteten bzw. verhinderten Kommunikation das Wechselmodell anordnen wird.
Das ist so nicht richtig. Inzwischen werden Wechselmodelle auch bei durchaus streitigen Situationen angeordnet. Wenn es sich wirklich um eine komplett einseitige Sache handelt haben wir große Erfolge bei der Umsetzung und auch Durchsetzung erweiterten Umgangs und auch des Wechselmodelles erreichen können. Buchen Sie gerne dazu eine Erstberatung.
Hallo,
Ich hätte auch eine Frage. Die Kinder leben seit trennung vor knapp 7j einvernehmlich bei der ET1. Das jüngste seit Geburt (Trennung bereits in der Schwangerschaft, gemeinsames Sorgerecht). Ein Verfahren vor knapp 5j setzte Umhang fest mit Lebensmittelpunkt zu ET1. ET2 wollte damals das große Kind zu sich holen, was verneint wurde vom Gericht. Die Kinder haben regelmäßig Umgang an 2,5 Wochenenden und hälftige Ferien und Feiertage.
Allerdings herrscht seit geraumer Zeit eine Hochkonflikthaftigkeit der Eltern. Vor Jahren wurde ET1 von ET2 mehrfach angezeigt bei Finanzamt und Jugendamt und über die Schule und Kindergarten würde ET1.mit Verleumdungen von ET2 schlecht gemacht. Dies führte zu wiederholten einsetzen von Hilfen vom Jugendamt. Die Kinder sind psychologisch unauffällig (ET1 hat sich darum bemüht dies abzuklären), trotzdem halt das Jugendamt an einer Kindeswohlgefährdung fest, und glaubt dem ET2 die falschen Tatsachen. Ein halbes Jahr später wird auch klar warum: et2 will das Wechselmodell, obwohl diesem das schon 3x verneint wurde wegen Hochkonflikthaftigkeit.
ET1 hat von seiner Seite aus alles versucht die Konflikte beizulegen: Erziehungsberatung, Ehe und Scheidungsberatung, Trennungsberatung. Der ET2 ist zu keiner weiteren Beratung bereit.
Kinder gehen neo ET1 vor Ort zur Schule. Der ET2 müsste die Kinder täglich 30min fahren und wäre bei Abholung durch dritte angewiesen. Kind 2 geht 300m weit entfernt zur Grundschule, Kind 2 3km entfernt und beide bestreiten den Schulweg selbstständig.
Über Unterhalt wurde 4 Jahre gestritten und verhandelt.
Wohnraum ist bei beiden vorhanden.
Kinder sind im Loyalitätskonflikt.
Freundeskreis der Kinder ist ausschließlich bei ET1, ET2 ist nicht bereit diese Freundschaften zu pflegen und untersagt auch oft Geburtstagseinladungen der Kinder.
Die Kinder werden bei ET2 genötigt, die Kleidung bei Umgangsbeginn sofort zu wechseln (in die von ET2), nicht Mal Schuhe dürfen sie von ET1 anziehen und sie müssen sich direkt duschen.
Die Kinder sind belastet, aber weitgehend unauffällig. Das kleine Kind fühlt sich für die Gefühle von ET2 verantwortlich und will sie mit mehr Umhang lösen.
Bei Erziehungsfragen sind sich die Eltern stets uneinig. Kind 1 hat einen Förderbedarf den ET2 verweigert hat und ET1 diesen erst gerichtlich erzwingen musste. Seitdem läuft es für Kind 1 gut in der Schule.
Ich weiß der Text ist lang und ich habe es absichtlich anonymisiert dargestellt.
Das Jugendamt ist parteiisch und loyal zu ET2.
ET1 soll trotz Unstimmigkeiten weiterhin eine Spfh aufgezwungen werden obwohl dies nicht zielführend ist (Klärung des Elternkonflikts bei Hochkonflikthaftigkeit). Diese Personen arbeiten nicht professionell und ET1 wird grundsätzlich denunziert. Die SB beim Jugendamt befürwortet ein Wechselmodell um die Konflikte über den Umgang etc abzustellen. Die Kinder möchten kein Wechselmodell. Kind 2 weigert sich oft überhaupt zum Umgang zu gehen, ET1 musste es ständig zum Umgang zwingen. (Es hat sich versteckt und mit Händen und Füßen und schreien und weinen sich versucht zu wehren).
ET2 trägt keinerlei Verantwortung und hat sich auch nie großartig an Schulangelegenheiten oder Kindergarten, Arztbesuchen, Förderungen, Therapien, beteilig.
Kann das Jugendamt per gericht ein Wechselmodell durchsetzen?
ET1 fehlen außerdem die finanziellen Mittel, dieser hat eine 30std Woche angepasst an die kindlichen Bedürfnisse, ET2 kann selber nicht sicherstellen die Kinder nach der Schule abzuholen und zu versorgen und ist immer auf Fremdbetreuung angewiesen.
ET2 fand es bis heute auch immer doof mit dem Kind 1 noch am.Wochenende Hausaufgaben machen zu müssen.
Jugendamt Findet das auch doof, denn der umgangselternteil soll ja schließlich Spaß haben (???). Man fragt sich wie das dann bitte im Wechselmodell funktionieren soll, wenn die Kinder mit Wochenaufgaben kommen (diese müssen laut Schule am Wochenende nachgearbeitet werden, wenn sie diese in der Woche in der Schule nicht geschafft haben).
Was raten Sie mir?
Hallo, wenn ich das richtig verstehe gibt es kein laufendes Verfahren?
Wenn es bereits ein Verfahren gegeben hat, so sind die Hürden für die Abänderung hoch. Grundsätzlich steht dem Wechselmodell auch ein Hochkonflikt entgegen, allerdings haben Jugendämter und Gerichte oft eine andere Vorstellung davon, was Hochkonflikt bedeutet, als die Betroffenen. Das das Jugendamt eine Auffassung hat ist normal, da ist es dann Aufgabe einer guten anwaltlichen Begleitung dem etwas nachvollziehbares entgegen zu setzen. Wer hat denn derzeit das ABR?
Wir haben große Erfahrung sowohl mit der Durchsetzung als auch Abwehr in Fragen des Wechselmodells. Eine ausführliche Einzelfallberatung können wir aber in der Beantwortung eines Kommentares nicht leisten. Gerne beraten wir Sie im Rahmen einer Erstberatung.
Guten Tag.
Ein sehr informativer Bericht.
Ich bin Vater eines 9 jährigen Sohnes. Die Mutter und ich kennen uns seit der Schule. Seit der Geburt unseres Sohnes waren wir mehrmals getrennt und haben immer wieder zueinander gefunden. Der Umgang war immer so geregelt das mein Sohn aller 14 Tage, Montag und Mittwoch ab Mittags bis ca 18 Uhr bei mir war. Sowie von Freitag Mittag bis Sonntag ca 18 Uhr. Wir hatten uns dazu geeinigt weil er noch sehr jung war. In der Zeit wo wir nicht getrennt waren, lebten wir immer zusammen in einer Wohnung und haben uns zusammen um unseren Sohn gekümmert.
Im Jahr 2018/19 hatten wir uns ein Haus gekauft und Ende 2020 geheiratet. Es gab immer Mal wieder andere Beziehungsansichten beiderseits. Was schließlich Mitte 2022 zur einvernehmlichen Trennung führte. Die Mutter und ich einigten uns darauf es unseren Sohn so einfach wie möglich mitzuteilen das wir kein Liebespaar mehr sind. Mama und Papa sind und bleiben aber immer gute Freunde. Was er „gut“ aufgenommen hat. Die Jahre zuvor hat er es nicht wirklich verstehen können was los ist, er war ja schließlich zu jung.
Ab November habe ich eine neue Wohnung, ca, 60 Meter vom Haus weg bekommen. Schule ist auch nur ca 700 Meter von beiden Elternteilen entfernt. Wir leben in der gleichen Siedlung. Soziales Umfeld bleibt gleich, egal bei wem sich unser Sohn aufhält.
Seit November ist die Regelung so, das mein Sohn aller 14 Tage (Dienstag und Donnerstag von Mittag nach der Schule bis ca 17:30 Uhr) und von Freitag Mittag bis Sonntag ca 17 Uhr bei mir seinem Vater ist.
Seit Ende März haben die Mutter und ich uns auf eine bessere Regelung geeinigt. Alle 14 Tage von Montag bis Donnerstag von Mittag nach der Schule bis 17:30 Uhr sowie Freitag Mittag nach der Schule bis Sonntag ca 17:00 Uhr.
Weiterhin haben wir Abmachungen im Beisein von unserem Sohn getroffen das er, wenn er möchte und es die Situation ergibt auch außerhalb genannter Regelung zu seinem Vater oder zur Mutter, wenn er diesen Wunsch empfindet. Was auch schon geschehen ist und wir als Eltern nachkommen und unterstützen. Genauso haben die Mutter und ich Regelungen für die Ferien getroffen. So hat unser Sohn je 3 Wochen am Stück in den Sommerferien bei seinen beiden Eltern gelebt. Er sagt zu mir das es 3 coole Wochen waren bei dir Papa.
Anfang des Jahres hatte ich meinen Sohn gefragt wie er es finden würde, wenn er 1 Woche bei Mama und 1 Woche bei Papa wohnen würde. Also komplett mit schlafen, in die Schule bringen, Hausaufgaben und allem was dazu gehört. Er fand die Idee cool und hat zugestimmt. Daraufhin hat er es seiner Mutter gesagt, Sie war und ist der Meinung das ich sowas zuerst mit ihr besprechen müsse ( wir haben beide die geteilte elterliche Sorge ). Also nicht begeistert. Hat aber auch nichts gegenteiliges gesagt. Daraufhin einigten wir uns das er zusätzlich den Montag und Mittwoch bei Papa verbringen darf.
Im Juni fragten wir (Sohn und ich) wie Sie nun über die Regelung denke (1 Woche Mama und Papa im Wechsel)? Sie wollte es von unserem Sohn selbst hören. Er sagte daß er es gerne wolle. Man merkte aber das die Mutter nicht schlüssig war und ließ die Frage offen.
Ende Juli (nach unseren 3 Wochen gemeinsamen Ferien/Urlaub) brachte ich mein Sohn wie verabredet zur Mutter. Als wir an der Tür standen und unser Sohn auf seinem Zimmer war, fragte ich Sie wie es nun aussieht wegen der Wechselwoche? Schließlich beginnt auch bald die Schule.
Sie sagte zu mir das wir nichts schriftlich vereinbart haben zu dem Thema und nicht zustimmen wird. Ich fragte warum, es liegen Kommunikationsprobleme vor. Das war alles was Sie dazu sagte.
Nun ist die Sache so das ich mich Frage wie Sie es unserem Sohn sagt das er nicht wie darüber gesprochen bei mir und ihr sein kann….
Bei mir auf Arbeit war schon alles so geregelt das ich meine Arbeitszeiten anpassen konnte. Ich gehe in Schichten Arbeiten, Früh und Spät.
Die Mutter sagt mir nichts zum Thema Kommunikationsproblemen.
Unser Sohn möchte doch aber bei beiden Elternteilen gleich sein.
Ich hab auch nicht weiter darauf reagiert oder das Thema weiter angeheizt.
Ich möchte mein Sohn unterstützen in der Sache. Wie verhalte ich mich richtig?
Hallo, das ist schwierig im Rahmen eines Kommentars zu beantworten.
Grundsätzlich sollten Sie möglichst wenig über Ihren Sohn kommunizieren und ihn auch in die weitere Auseinandersetzung nicht einbinden.
Möglicherweise kann eine Mediation etwas bringen, ggf. durch das Jugendamt. Ansonsten bleibt nur der Umgangsantrag mit dem Ziel des Wechselmodells. Das lässt sich auch als sachliches Verfahren führen.
Grundsätzlich würde ich allerdings von einem wochenweisen Wechsel abraten, da dies unserer Erfahrung nach nicht immer kindgerecht ist. Denn für die Kinder ist es schwer zu merken und einzuschätzen, wann jetzt bei wem welche Woche ist und es erfordert mehr Absprachen der Eltern. Wir raten eher zu einem 2-2-3 Modell, also Montag -Dienstag immer bei Elternteil A, Mittwoch -Donnerstag immer bei Elternteil B und Freitag -Montag früh immer im Wechsel. Dann gibt es keine Probleme mit unterschiedlichen Ideen zu Hobbies etc., da das Kind an festen tagen immer sicher bei demselben ET ist.
Gerne können Sie dazu bei uns eine Erstberatung buchen!
Hallo.
Meine Ex-Frau möchte gern das Wechselmodell durchsetzen. Wir wohnen ca. 60km auseinander. Mein Arbeitsort ist zwar dort in der Nähe, aber meine Arbeitszeiten lassen solch eine Regelung nicht zu. Bedeutet, ich kann meine Tochter früh nicht in die Schule schaffen bzw. holen.
Könnte das Familiengericht das Wechselmodell trotz dessen festlegen? Vielen Dank.
Hallo, das lässt sich so pauschal schlecht beurteilen. Wie läuft denn der Umgang derzeit? Ich würde Ihnen zu einer Erstberatung raten, um die Frage im Detail zu besprechen. Grundsätzlich sind logistische Fragen als solche kein zwingendes Hindernis für ein Wechselmodell, eine Entfernung von ca. 60 km ist aber durchaus nicht ohne Belang für die Anordnung. tatsächlich gibt es auch erhebliche regionale Unterschiede in der Rechtsprechung. Wir sind aber bundesweit tätig und kennen diese Unterschiede gut. Möglich wäre eine Anordnung eines Wechselmodelles grundsätzlich schon, ob das in Ihrem Fall wahrscheinlich ist und welche Strategien man dagegen entwickeln könnte, lässt sich nur in einer individuellen Erstberatung klären.
Sehr interessanter Artikel.
Wie sieht es denn aus, einen Antrag für das Wechselmodell zu stellen, wenn die Kommunikation nur seitens der Mutter nicht funktioniert? Dies kann man ggf auch vom Jugendamt durch einen Bericht darlegen.
Was ist denn daran gerecht?
Das Kind möchte nicht nach Hause, wenn es beim Vater ist. Mutter sträubt sich gegen das wechselmodell, wo es nur geht.
Bindung zwischen Vater und Kind ist super. Das Kind steht oft im Konflikt mit sich selbst, weil es sich nicht zwischen den Eltern entschieden möchte. Das Kind bekommt Streit mit, den die Mutter anfängt und wird so manipuliert.
Wie stehen die Chancen, trotzdem ein wechselmodell zu bekommen?
Übergaben würden nicht persönlich stattfinden, sondern über die Schule, da ein aufeinandertreffen auch mal zu Streit führt. Das kann aber nicht die Lösung sein, einem wechselmodell nicht anzuordnen, weil die Mutter absolut bicht adäquat kommunizieren kann.
Es kommt (für die Rechtsprechung) nicht auf die Ursache der mangelnden Kommunikation an. Prinzipiell ist die Aufgabe des Familiengerichtes auch nicht eine gerechte Lösung zu finden, sondern die dem Wohl des Kindes am Besten entsprechende Lösung. Die kann auch ungerecht sein, solange sie das beste für das Kind ist.
Aber auch bei schlechter Kommunikation kann ein Antrag auf Wechselmodell Erfolg haben. Beispiele in der Rechtsprechung gibt es, u.a. durch das OLG Hamm in einer etwas älteren Entscheidung, die sie hier lesen können. Bei bereits existierendem Wechselmodell hat das OLG Dresden vor kurzem auch bei mangelnder Kommunikationsbereitschaft die Anordnung eines Wechselmodells als möglich angesehen. Das können Sie hier nachlesen.
GGf. macht es aber mehr Sinn über einen Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht und einen Wechsel zum Vater nachzudenken?
Gerne beraten wir Sie in Bezug auf Ihren Fall in einer Erstberatung.
Guten Tag,
ich habe folgende Frage: Ist es möglich ein (freiwillig vereinbartes) Wechselmodell nach drei Jahren einseitig (von meiner Seite aus) zu beenden?
Kurz zum Hintergrund: Bei der Trennung vor drei Jahren hat mich der Kindsvater derart unter Druck gesetzt (mit Drohnungen, Nötigung usw.), dass ich dem Wechselmodell zugestimmt habe. Heute bereue ich es. Der Kindsvater (selbst Rechtsanwalt) lässt unseren Sohn (9) tagsüber von den Großeltern betreuen, da er nach wie vor bis abends arbeitet. Meiner Meinung nach war sein einziges Motiv für das Wechselmodell die Umgehung von Unterhaltszahlungen.
Unser Sohn hat sich mit dem Wechselmodell arrangiert, ihn stört jedoch auch die ständige Betreuung durch die Großeltern. Verabredungen mit Freunden werden nicht getroffen.
Was für den Vater (und sein Wechselmodell) spricht: wir wohnen nah beieinander und Absprachen haben bisher auch meistens funktioniert.
Weshalb ich das Wechselmodell beenden möchte: mich stört die Betreuung durch die Großeltern (Kind wird vor dem Fernseher geparkt) sowie die ungesunde Ernährung (unser Sohn hat in den vergangenen Jahren zugenommen).
Habe ich hier Chancen? Ab wann dürfte unser Sohn selbst entscheiden, wo er hauptsächlich leben möchte? Er soll ja so oft es geht seinen Vater sehen können, darum geht es gar nicht.
Herzlichen Dank.
Guten Tag, Chancen gibt es auf jeden Fall. Aber wie groß die sind und ob es Sinn macht deswegen ein Verfahren zu beginnen lässt sich so nur schlecht bewerten. Prinzipiell wird diese Frage gem. § 1684 III BGB danach bewertet, was für das Kindeswohl das Beste ist. Beim Wechselmodell prüft das Gericht zunächst einige Grundfragen, dazu gehören: Logistik (Wohnortnähe), Kommunikation der Eltern (wenn das drei Jahre geklappt hat, wird das ausreichen) und dann die „Angemessenheit“ einer Regelung. Der Kindeswille spielt bei einem 9 jährigen eine durchaus erhebliche Rolle. Aber Sie müssen sich auch fragen, ob der Junge in der enormen Drucksituation des Verfahrens immer noch dasselbe sagt.
Sobald Ihr Sohn 13-14 ist kann er seinen Wohnort weitestgehend selbst zwischen den Eltern entscheiden.
Ich würde Ihnen zu einer Erstberatung raten, bei der eine unserer Anwältinnen mit Ihnen in Ruhe die Chancen und Risiken besprechen kann.
Hallo,
Danke für diesen Artikel. Diesen habe ich gern gelesen. Aktuell wohnt unser Sohn im Wechsel bei mir und seinem Vater.
Allerdings möchte dieser nun kein Wechselmodell mehr, da er es unserem Sohn die Fahrtzeit nicht zumuten könne, wenn er nun ab Sommer zur Schule geht.
Was gilt denn als „unproblematisch“? Wir wohnen beide in der selben Stadt, allerdings er im Westen, ich im Osten. Die Schule wird im Osten sein. Je nach Verkehr sind mit dem Auto etwa 40-45 Minuten Fahrtzeit, mit der Bahn (Es fährt quasi eine Straßenbahn von Haustür zu fast seiner Haustür) sind es 60 Minuten.
Ich finde, es tut unserem Sohn gut, so viel von beiden Elternteilen zu haben und möchte ungern das einfach ändern – vor allem möchte ich nicht, dass mein Sohn denkt, dass sein Vater ihn nicht mehr lieb hätte bzw. es die Bindung beeinträchtigt.
Liebe Grüße
Hallo, das ist so pauschal schwer zu beantworten. Ob solche Fahrtzeiten als ok angesehen werden hängt sehr davon ab, wo genau man lebt (in Großstädten eher ok), ob das Kind gefahren wird oder selber fahren soll etc.. Wenn es dem Kind im Wechselmodell gut geht würde ich empfehlen erst einmal auszutesten, ob die Fahrerei wirklich so belastend ist. Jedenfalls, wenn die Absprachen mit dem Vater bei Problemen klappen. Für eine genauere Einschätzung buchen Sie gerne eine Erstberatung https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de/erstberatung/
Hallo..
ich habe mit großem Interesse diesen Artikel gelesen.
Wie sieht die Situation aus bei einem Kind, das durch eine Affäre entstanden ist (von der Mutter gewollt oder ungewollt sei mal dahin gestellt). Der Vater des Kindes hat aber eine Partnerin, die eben nicht die Mutter des Kindes und mit dem Vater des Kindes auch nicht verheiratet ist. Die Mutter des Kindes lehnt jeden Kontakt der Partnerin des Vaters zum Kind ab (weil diese Angst hat, die Partnerin würde dem Kind etwas antun aus Eifersucht).
Jetzt will sie aber ein Wechselmodell in der Versorgung des Kindes – vermutlich ab in einigen Monaten. (Das Kind ist jetzt 3 Wochen alt.) Die Mutter erfährt, das der Vater mit seiner Partnerin zusammen ziehen möchte, und rudert zurück und schließt das Wechselmodell (erstmal) aus.
Der Partnerin des Vaters ist diese Entscheidung der Mutter recht (da sind sich die „verfeindeten“ Lager ausnahmsweise mal einig), ihr würde alle 2 Wochenenden vollkommen reichen, das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Vater um sich zu haben.
Jetzt zu der eigentlichen Frage: kann man den Vater zu einem solchen Kindbetreuungs-Wechselmodell gerichtlich zwingen, zumal die Eltern des Neugeborenen nie ein Paar waren und das Kind in eine Situation hinein geboren wurde, der demnach auch keine Trennung voran ging.
Des Weiteren sind zwar die Eltern des Kindes in einer Stadt, aber in der Großstadt sind zeitliche Wege z.T. sehr lang und möglicherweise mit der selbstständigen Tätigkeit des Vaters schlecht vereinbar, weil sich Fahrzeiten für Kita und Schule auf mehr als 4 Std. am Tag summieren könnten.
Auch wenn bei einem 3 Wochen alten Säugling Kita und Schule noch weit weg sind, so nehme ich an, dass eine erstmal gefällte Wochenwechselmodell-Entscheidung nicht einfach wieder aufgehoben werden kann, wie es eben passt, oder?
Lediglich ist zu vermuten, dass bei der Kindesmutter die Hoffnung bestand uns noch immer besteht, die Partnerin des Kindesvater würde sich mit der Information über die Schwangerschaft dann trennen und sie „bekommt“ den Kindesvater so für sich gewonnen, bzw. jetzt nach der Geburt Entscheidungen trifft „im Sinne des Kindes“ (eher das Kind als Druckmittel nutzt), um die Partnerin des Kindesvaters mürbe zu machen und zur Trennung zu bewegen.
Diese sehr komplexe Situation können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung besprechen. Sie können diese auf unserer Website buchen.
Wir können in den Kommentaren leider keine Rechtsberatung für individuelle Fälle geben. Gerne können Sie aber bei uns eine Erstberatung buchen, dort können wir Ihnen eine erste Einschätzung geben.