Telefonischer Kontakt

Zwischen 8:30 und 14 Uhr sind wir telefonisch grundsätzlich erreichbar. Für einen Erstkontakt nutzen Sie bitte die Möglichkeit sich zur Erstberatung anzumelden.

040 – 36 036 217

Anmeldung zur Erstberatung

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Unsere Erstberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zu Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da.

Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online Anmeldung, wir können telefonisch keine Erstkontakte entgegennehmen. Die Online Anmeldung ist der schnellste Weg zu einer Beratung.

Hier anmelden

Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Wechselmodell erzwingen – Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells

Wechselmodell erzwingen – Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells

Matthias Bergmann

nach BGH, Beschluss zum Wechselmodell vom 01.02.2017 Az.: XII ZB 601/15

Das paritätische Wechselmodell ist in vielen Ländern schon die Ausgangsbasis der kindlichen Betreuung nach der Trennung der Eltern. Gerade in Skandinavien sind ca. 40% der Kinder nach der Trennung in einem solchen Modell betreut. In Deutschland war bis zu der Entscheidung des BGH im Februar an den meisten OLGs die Meinung vorherrschend, dass ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils nicht durchsetzbar sei. Warum das so sein sollte bleibt auch Lesern der entsprechenden Rechtsprechung weitestgehend schleierhaft, aber so wurde entschieden.

Der BGH hat dies nun anders entschieden und klargestellt, dass selbstverständlich auch ein Wechselmodell im Rahmen einer Umgangsregelung angeordnet werden kann, wenn dies für das Wohl des Kindes die beste Umgangsregelung ist.

Die Entscheidung führt dazu folgende Überlegungen an:

Möglichkeit der Anordnung eines Wechselmodells

Die Anordnung eines Wechselmodelles auch gegen den Willen eines Elternteils ist möglich. Dabei kann dies sowohl auf der Grundlage und im Rahmen einer Umgangsregelung als ggf. auch im Rahmen einer sorgerechtlichen Entscheidung geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).

Ob im Einzelfall die Anordnung des Wechselmodells möglich ist, muss unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien des Kindeswohls beurteilt werden. Als gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls hat der BGH die Erziehungseignung der Eltern, die Bindungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens etabliert (BGH, FamRZ 2010, 1060 Rn. 19; FamRZ 1990, 392, 393 mwN). Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung.

Das ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht (vgl. BGH, FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819). Würde der entgegengesetzte Wille eines Elternteils gleichsam als Vetorecht stets ausschlaggebend sein, so würde der Elternwille ohne Rücksicht auf die zugrundeliegende jeweilige Motivation des Elternteils in sachwidriger Weise über das Kindeswohl gestellt (vgl. BGH  15. Juni  2016  – XII ZB 419/15 –  FamRZ  2016,  1439 Rn. 21 ff.).

Diese einfachen und klaren Überlegungen sind genauso richtig wie nachvollziehbar. Das bedeutet aber nicht – wie manche Befürworter des Wechselmodells meinten – dass das Wechselmodell stets oder auch nur grundsätzlich anzuordnen ist. Der BGH hat vielmehr einige Richtlinien für die Beurteilung dargelegt:

Voraussetzungen für die Anordnung des Wechselmodells nach BGH

Das Wechselmodell ist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15 – Rn. 27) anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Es geht also um eine Einzelfallbetrachtung..

Für die Anordnung des Wechselmodells ist vorauszusetzen, dass eine tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht, eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte, die entsprechende Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen sichergestellt ist und die Eltern fähig sind sich der Betreuungssituation entsprechend angemessen abzustimmen und entsprechend zu kooperieren.

*

Bindung des Kindes

Es muss eine sichere Bindung des Kindes an beide Eltern bestehen. Das kann sich aus dem Bindungsverhalten des Kindes ergeben, oder ggf. kann auch die Betreuung vor der Trennung als Anhaltspunkt einer solchen Bindung herangezogen werden.

Nähe der Lebensumgebungen

Die Kindeseltern müssen ausreichend nah aneinander wohnen. Unabhängig von der genauen Art der Ausgestaltung eines Wechselmodelles muss unproblematisch der Zugang des Kindes zu Betreuungseinrichtungen, Kindergarten bzw. Schule und sozialem Umfeld von beiden Eltern aus möglich sein.

Kommunikation und Kooperation

Zwischen den Eltern muss auch eine für die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ausreichende Fähigkeit zur angemessenen Kommunikation und Kooperation gegeben sein.

Zum Thema Kommunikation – sowohl mit dem ehemaligen Partner, als auch mit den Kindern – finden Sie  unter www.scheidung.org/kinder/ einen umfangreichen Ratgeber, der viele auch nicht juristische Fragen beantwortet. Sollten Fragen offen bleiben, sprechen Sie uns jederzeit gern an.

Prüfungsmaßstab der Kommunikationsfähigkeit

Laut BGH ist für die Anordnung eines Wechselmodelles gegen den Willen eines Elternteils notwendig, dass in Bezug auf die praktische Umsetzung der Regelung eine „hinreichende Erziehungskompetenz“ genauso gegeben ist, wie

„die Erkenntnis, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindeserziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf“.

BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15,

Bei der Bewertung dieses Kriteriums darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es eben nicht Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit so weit geht, dass ein Konsens oder eine konsensähnliche Kommunikation vorliegt. Das ergibt sich bereits daraus, dass

„der Wille des Elternteils und das Kindeswohl nicht notwendig übereinstimmen und es auch nicht in der Entscheidungsbefugnis eines Elternteils liegt, ob eine dem Kindeswohl entsprechende gerichtliche Anordnung ergehen kann oder nicht.“

BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15,

(vgl. auch BGH FamRZ 2016, 2082 Rn. 35; OLG Naumburg FamRZ 2014, 1860, 1861; Schmid NZFam 2016, 818, 819)

Vielmehr ist lediglich notwendig, dass die entsprechende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit nicht in einem Ausmaß gestört ist, dass die praktische Umsetzung der beabsichtigten Regelung unmöglich erscheinen lässt. Denn ausdrücklich stellt der BGH bei dem Erfordernis der Kooperation und Kommunikation auf die Fragen der praktischen Verwirklichung ab.

Entgegenstehender Wille kein Hindernis

Ein entgegenstehender Will eines Elternteils kann das Wechselmodell daher nur dann verhindern, wenn anhand konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass den Kindeseltern das zur praktischen Verwirklichung des Betreuungsmodelles notwendige Maß an Kommunikation und Kooperation nicht möglich ist und gerade deshalb mit einer die positiven Auswirkungen eines Wechselmodelles überlagernden negativen Folge für das Kind konkret zu befürchten ist. Dabei muss diese Folge so geartet sein, dass sie gerade durch die Vermeidung des Wechselmodells zu verhindern ist. Denn nur wenn die angebrachten Schwierigkeiten ohne ein Wechselmodell nicht oder in nur erheblich geringerer Ausformung zu erwarten sind kann die Ablehnung eines Wechselmodells mit der damit einhergehenden Verringerung des Kontaktes zwischen Kind und Elternteil und dem damit einhergehenden faktisch weitreichenden Eingriff in Art 6 II GG überhaupt als besser geeignet betrachtet werden, dem Wohl des Kindes zu dienen. Nur wenn die Verringerung des Umganges im Residenzmodell dem Wohle des Kindes besser dient kann eine solche Vermeidung des Wechselmodells  als Eingriff in die Rechte aus Art. 6 II GG von Elternteil und Kind gerechtfertigt sein.

Dabei wird zu beachten sein, dass davon auszugehen ist, dass der Umgang mit beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes dient (vgl. § 1626 III Satz 1 BGB) und umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse zu den positiven Folgen eines erfolgreich praktizierten Wechselmodells bekannt sind.

Die Anforderungen an die Feststellung einer das Wechselmodell verhindernden Kooperations-  und Kommunikationsunfähigkeit sind deshalb hoch anzusetzen. Dabei wäre ggf. explizit aufzuführen, warum ein Residenzmodell die bezüglich der konkret erwarteten Schwierigkeiten bessere Lösung sein soll.

Parallele zur gemeinsamen Sorge

Hier wird analog zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bei der Prüfung der Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge zu berücksichtigen sein, dass nicht jeder Konflikt der Eltern geeignet ist einer gemeinsamen Verantwortung im Wege zu stehen.  Bei der gemeinsamen Sorge ist anerkannt, dass selbst erhebliche Kommunikationsprobleme die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Wohl des Kindes nicht zwingend erfordern (Schwab/Motzer HdB ScheidungsR III Rn. 117 f.). Zwar wird für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge eine objektive Kooperationsfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft der Eltern gefordert (BVerfG FamRZ 2003, 285 [286]; BGH NJW 2008, 662 [664]; FamRZ 2004, 802 [803]). Für deren Verneinung reicht jedoch nicht jede Kommunikationsunstimmigkeit. Bloße Verständigungsschwierigkeiten genügen nicht; es müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Einigungsunfähigkeit vorliegen und festgestellt werden (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 2180; BGH FamRZ 2005, 1167) und diese müssen sich auch nachhaltig und tatsächlich negativ auf das Wohl des Kindes auswirken.

Kooperation beim Wechselmodell muss sich nach den konkreten tatsächlichen Anforderungen richten

Diese Ausfüllung der Frage nach dem erforderlichen Ausmaß der notwendigen Kooperation und Kommunikation beim Wechselmodell muss sich nach den tatsächlichen Anforderungen an die konkreten Gegebenheiten eines Betreuungsmodells richten. Damit ist die hier zunächst zu prüfende Frage die nach dem konkreten Maß der für die Umsetzung eines bestimmten Wechselmodelles nötigen Kooperation.

Eine solche Bemessung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit setzt zwingend voraus, dass sich detailliert und konkret mit den denkbaren praktischen Betreuungsmodellen auseinandergesetzt wird. Denn nur so kann überhaupt festgestellt werden, welche tatsächlichen Absprachen notwendig sind, und in welchem Ausmaß eine behauptete konfliktbelastete Kommunikation diese notwendigen Kooperationsschritte verhindern oder nachhaltig belasten könnte.

*
4.5 6 Bewertungen
Bewerten Sie diesen Artikel
Subscribe
Notify of
guest
35 Kommentare
Neueste zuerst
Älteste zuerst Am besten bewertete zuerst
Inline Feedbacks
View all comments
Mona
Mona
vor 1 Monat

Guten Tag,
mein Ex-Partner (nicht verheiratet) und ich haben uns vor über 3 Monaten getrennt, leben momentan noch unter einem Dach. Mein Auszug ist zu spätestens Mitte November geplant.
Ich arbeite in Teilzeit, mein Ex-Partner in Vollzeit. Wir haben für unser 3-jährige Kind das gemeinsame Sorgerecht.
Die Gründe meiner Trennung sind diese, dass mir diese Beziehung nach über 4 Jahren jegliche Kräfte geraubt hatte, wir uns oft getrennt hatten und ich mich wieder um den Finger wickeln lassen habe. Immer mehr habe ich narzisstische Wesenszüge an ihm wahrgenommen und fragte mich die letzten Jahre, warum jedes Thema in endlosen und ergebnislosen Diskussionen und Kämpfen münden musste. Auch unverhältnismäßige Schuldzuweisungen, Beleidigungen und Abwertungen hatten Einzug genommen. Ich habe mich irgendwann emotional am Boden befunden. Auch ein fast 2-jährige Paartherapie führte ins Nichts. So konnte es nicht weitergehen. Vor kurzem habe ich eine Mutter-Kind-Kur abgeschlossen (von der er der Meinung war, ich hätte ihn um Erlaubnis fragen müssen und ich mir kurz vor Antritt anhören musste, ich würde ihm unser Kind wegnehmen) und befinde mich seit 6 Wochen in therapeutischer Behandlung, um wieder an emotionaler Stabilität zu gewinnen und mich sozusagen für den bevorstehenden „Krieg“ zu wappnen, denn mein Expartner möchte dringend, dass unser Sohn nach meinem Auszug bei ihm gemeldet bleibt und wir das 50:50 Betreuungsmodell installieren. Auch erlebe ich ihn gerade wieder einmal als den besten Papa und Ex-Partner der Welt mit Verständnis, Unterstützung und sogar warmes Essen wird auf den Tisch gebracht. Das ist meiner Meinung reine Taktik!! Erst gestern durfte ich seine fehlende Impulskontrolle in einem Zweiergespräch erleben, in dem er ausgetickt und den Stift so durch den Raum geworfen hat, dass ein Glas zu Bruch gegangen ist.
Ich habe kein gutes Gefühl bei dieser Person, vertraue ihm seit Jahren nicht mehr und habe mich nun bewusst und endgültig dagegen entschieden, nicht weiter in dieser toxischen Beziehung zu verbleiben.
Das bedeutet aber auch, dass ich das Wechselmodell mit 50:50 nicht sehe. Es fühlt sich an, als wolle er sich darüber Macht erkämpfen, auch verdreht er Aussagen vom Sohn, damit ich ein anderes Bild bekomme. Er überhäuft den Sohn, in dem er ihm bei jedem Einkauf Spielzeug kauft obwohl wir vereinbart hatten, dass er nur 1x was kriegen soll. Da ich den größeren Anteil an der Elternzeit und auch die Eingewöhnung in die Krippe übernommen und unser Kind bis zum 3. Lebensjahr gestillt hatte, sehe ich mich eher als Hauptbezugsperson und möchte nur im Wohle des Kindes agieren.

Nun zu meiner Frage:
Sollte das Erarbeiten des Betreuungsmodells hart auf hart kommen, sollte es ratsam sein, von einer/m Rechtsanwalt/-wältin vertreten zu werden, die/der sich mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung auskennt?
Auch brauche ich sicherlich Unterstützung in der Art wie, was und in welcher Form ich mit dem Ex-Partner kommuniziere.

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 1 Monat
Antwort an  Mona

Hallo!

Aus unserer Erfahrung kommt es gerade in der Zeit frisch nach der Trennung sehr darauf an, wie man sich gegenüber dem Ex-Partner positioniert und mit diesem kommuniziert.

Wenn die Elternkommunikation nicht belastbar gut funktioniert, dann ist ein Wechselmodell regelmäßig nicht das beste Umgangsmodell. Um das aber gut darzustellen und nach außen auch sichtbar zu machen bietet sich die Unterstützung von einer spezialisierten Rechtsanwältin an. Denn aus unserer Erfahrung ist es nicht so einfach, ein einmal etabliertes Wechselmodell im Nachhinein wieder zu kippen.

Gerne können Sie hier eine Erstberatung bei einer unserer Anwältinnen buchen, um einen Plan für Ihre Situation zu erarbeiten.

Florian
Florian
vor 4 Monaten

Guten Abend,

folgende Situation. Ich und meine Lebensgefährtin haben ein 3 jähriges Kind. Wir sind seit 10 Jahren zusammen.
Es läuft aber schon lange nicht mehr gut und die Trennung wird kurz oder lang kommen.
Die Gründe sind verschiedene und tun hier auch nichts zu Sache.
Wir haben auch schon mehrfach über die Trennung gesprochen.
Bei diesen Gesprächen ging es auch immer um unsere Tochter.
Ich würde mir ein Wechselmodel wünschen. Von meiner Seite wäre das auch möglich und ist mit meiner Arbeit auch zu vereinbaren.
Sie lehnt es aber strikt ab und erpresst mich. Sie sagt, dass wenn ich es probiere, mein Kind mich hassen wird. Sie würde alles dafür tun, dass mein Kind mich hasst. Würde ich nur alle zwei Wochen unsere Tochter nehmen, wäre das Ok und Sie würde nicht schlecht über mich reden.

Jetzt zur Frage:
Wie lange dauert eine Entscheidung beim Gericht/Jugendamt.
Wie stehen die Chancen, dass obwohl die Mutter es nicht will, der Aufenthalt des Kindes zu 50% bei der Mutter und zu 50% bei mir ist.

Warum will ich, dass das Kind bei mir lebt?
Ich liebe unsere Tochter abgötisch, sie mich auch. Die Bindung zwischen mir und der Tochter ist auch stärker als zwischen der Mutter und ihr.
Sie liebt auch ihre Mutter, so ist es natürlich nicht.
Ich halte es auch für wichtig, dass das Kind nicht nur einen WE-Papa hat. Des weiteren sehe ich es auch so, dass ich sie besser unterstützen kann. Sei es finanziell oder auch Intellektuelle und auch Zuneigung und liebe kann ich besser zeigen.
Ich würde alles dafür tun. Mir eine Wohnung in der Nähe suchen, usw. Dementsprechend alles für das Kind.

Ich habe aber zwei Befürchtungen und hierfür brauche ich ihren Rat.
In dem Text steht mehrfach, das eine Kooperation gegeben sein muss. Von meiner Seite, wie Sie auch aus dem Text entnehmen können, ist die Kooperation gewährleistet. Wenn die Lebensgefährtin dieses aber nicht will und die Kooperation verweigert, was passiert dann? Bekommt dann die Mutter das Kind komplett und ich bin nur der WE-Papa. Mir ist bewusst, dass das Kind natürlich auch komplett bei mir sein könnte aber wenn wir ehrlich sind, hat die Mutter doch immer die besseren Chancen.
Wie oben auch schon aufgeführt, wie lange dauert die Entscheidung. Ich würde ausziehen und wenn die Lebensgefährtin dann Zeit mit dem Kind alleine hätte, könnte meine Tochter natürlich manipuliert werden. Leider glaube ich ihre Drohung und ich bin mir auch ziemlich sicher, dass Sie das durchziehen würde.

Ich bedanke mich für ihre Antwort und wünsche ihnen ein schönes Wochenende.

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 3 Monaten
Antwort an  Florian

Guten Morgen!

Bei einem gerichtlichen Verfahren (egal ob es um die Einrichtung eines Wechselmodells oder aber den vollständigen Umzug Ihrer Tochter mit Ihnen geht) muss das Gericht ermitteln, welche Lösung für Ihre Tochter die beste ist. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle – unter Anderem auch, ob und wie die Eltern in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren bzw. zu kooperieren. Diese Verfahren können ganz unterschiedlich lange dauern – ein erster Termin ist nach dem Gesetz innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu bestimmen, d.h. es wird einen zügigen Termin geben, in welchem alle Beteiligten sich darüber austauschen.

Wie lange das Verfahren dauert hängt anschließend davon ab, ob aus Sicht des Gerichts alle wesentlichen Punkte für eine Entscheidung bereits klar sind oder ob das Gericht bspw ein Gutachten zur Klärung der Sachlage einholen muss. Umgangsverfahren können also innerhalb von wenigen Wochen erledigt sein, können sich aber auch über Monate ziehen.

Grundsätzlich ist es immer ratsam, vor einem Auszug zumindest eine Übergangslösung ausgehandelt zu haben – eventuell auch unter Zuhilfenahme hierauf spezialisierter Beratungen oder des Jugendamtes.

Wie genau die entscheidenden Faktoren in Ihrem Fall zu bewerten sind und ob ein Wechselmodell in Ihrem Fall erfolgsversprechend auch gegen den Willen der Mutter durchgesetzt werden kann, ist eine sehr individuelle Frage, die nur im Rahmen einer detaillierteren Einzelberatung umfassend eingeschätzt werden kann.

Buchen Sie hierzu bei Interesse gerne eine erstberatung bei einer unserer Anwältinnen, um eine zu Ihrem Fall passende Strategie zu entwerfen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute!

Mozi
Mozi
vor 5 Monaten

Guten Tag,
ich bin auf der Suche nach Antworten auf ihre Seite gestoßen.
Wir haben seit einigen Jahren das Wechselmodell 2-2-5-5- und haben geteiltes Sorgerecht. Meine Kinder sind inzwischen 9 und 12 Jahre alt. Ich habe einen neuen Partner, mein Ex-Mann zurzeit keine Partnerin mehr.
Nun wollen wir (mein Partner, seine Tochter 18 Jahre, meine Kids und ich) Ende Juli also Anfang der Sommerferien für 8 Nächte nach Italien auf einen Campingplatz fahren.
Wir Thematisieren das schon ca. 2 Monate. Vor einigen Wochen habe ich den Kids einen Zettel vom ADAC mitgegeben welche die Einverständniserklärung ist, um mit den Kids ins Ausland zu unterschreiben. Auch habe ich den genauen Campingplatz mit Adresse aufgeschrieben für ihn als Info. Und um die Unterschrift gebeten.
Er ignorierte das bisher immer und wenn ich danach fragte kam: „Ich habe es mir noch nicht mal angesehen“
Gestern Abend rief mein Sohn an, ich soll ihn abholen weil er nicht schlafen kann und Papa nicht zu ihm liegen möchte. Papa schimpfte hintendran rum, dass er nur wieder ärger mit den Kindern habe, weil sie schon zum wiederholten Male völlig übermüdet von meinem Wochenende kamen. Was nicht gestimmt hat.

Er eskalierte am Telefon, beschimpfte mich aufs übelste am Telefon und sagte auch ich könne mir abschminken, dass er etwas unterschreibt. Er gab mir dann wieder meinen Sohn, der weinte plötzlich, weil sein Papa wohl den Zettel für den Urlaub zerriss.

Für mich ist ganz klar, dass es wieder nur darum geht mich zu ärgern, mir mein Leben weiterhin schwer zu machen und zu beeinflussen.
Wir fahren weder in ein aktuell gefährliches Land noch handle ich gegen den Willen meiner Kinder. Sie freuen sich und wollen unbedingt in Urlaub. Wir waren vor zwei Jahren das erste mal am Meer und letztes Jahr nicht weg.

Für mich unvorstellbar wieso man so dagegen schießt, denn es kann nicht im Interesse des Kindes sein, einen Urlaub zu verhindern.

Im Internet finde ich leider nirgends Infos, was ich für rechte habe und ob ich von der Unterschrift wirklich abhängig bin.
Traue mich aber auch nicht ohne zu gehen, weil ich ihm zutrauen würde, dass er mir die Polizei hinterher schickt wegen Kindesentführung oder so.

Was kann ich tun?
Langsam läuft mir auch die Zeit davon.

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, weil ich aktuell echt ratlos bin.

Freundliche Grüße

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 5 Monaten
Antwort an  Mozi

Hallo Mozi,

wenn der geplante Urlaub in Ihre eigene Umgangszeit fällt, dann dürfen Sie grundsätzlich entscheiden, wohin Sie mit den Kindern fahren. Es gibt natürlich einige Ausnahmen (zB Länder mit Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes), innerhalb Europas sind Reisen aber keine Entscheidung des gemeinsamen Sorgerechts, sondern eine Entscheidung des jeweils betreuenden Elternteils. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich – aber natürlich die Information an den anderen Elternteil wohin genau und für welche Daten der Urlaub geplant ist.

Es kann natürlich vorkommen, dass man zB am Flughafen auf Beamte stößt, die sich dessen nicht bewusst sind und eine Vollmacht verlangen. Meist hilft es da, einmal die einschlägige Rechtsprechung dabei zu haben, um beruhigt zu sein.

Sollte es zu erheblichen Streitigkeiten im Rahmen des Wechselmodells kommen, die auch die Kinder belasten, oder noch größerer Streit um den Urlaub aufkommen, lohnt sich auch eine individuelle Beratung zu eurer Situation und den damit verbundenen rechtlichen Fragen. Eine solche Erstberatung können Sie beispielsweise hierbuchen.

Wir wünschen einen schönen Urlaub!

Marcus
Marcus
vor 5 Monaten

Hallo,

ich hatte letztes Jahr einen One Night Stand.
Im November erfuhr ich das Sie schwanger ist, dies aber von einem anderen.
Nach Ostern hieß es, dass ich auch in Frage kommen kann.
Vor zwei Wochen kam der Kleine auf die Welt.

Klar ist man von der Sache total überrumpelt, da auch andere Dinge gelaufen sind und Sie einfach jeden belügt, Hormone genommen hat und ich der Meinung bin die Kondome waren manipuliert, da Sie es sofort entsorgt hat bzw. behauptet es wäre stecken geblieben. Im Umfeld erzählt Sie jeden das Ich es bin, wieder rum sagt Sie ich würde es erzählen, was nicht stimmt.

Sie hat das alleinige Sorgerecht und Ich habe mir erstmal gesagt Ich möchte mit dem Kleinen erst zutun haben bzw. Ihn sehen wenn sich ergibt, das er meine ist. Dies sieht Sie als Kindergarten und hat null Verständnis.
Sie hat während der Schwangerschaft geraucht und getrunken ,besitzt zwei Kampfhunde. Ich habe Augenzeugen dafür, was mir nicht viel bringen wird, da Aussage gegen Aussage steht. Des Weiteren postet Sie den Kleinen öffentlich mit Bildern.
Kann ich dagegen etwas tun?

Wer Mist baut, muss dazu stehen und das werde Ich.
Ich liebe Kinder und ich wollte schon immer Vater sein.
Ich möchte auf jeden Fall dann für Ihn da sein und das Wechselmodell beantragen.
Durch die ganzen Lügen möchte Ich mit der Mutter nichts zutun haben außer es geht um den Kleinen aber dann nur für IHN, Sie ist mir egal.
Wie sehen meine Chancen aus ?

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 5 Monaten
Antwort an  Marcus

Guten Morgen,

bei der Veröffentlichung von Fotos von Kindern im Internet handelt es sich um eine sorgerechtliche Entscheidung. Das heißt, dass derjenige Elternteil, der sorgeberechtigt ist, darüber entscheiden darf, ob und welche Bilder von den Kindern bspw auf Social Media veröffentlicht werden. Sind beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, müssen beide Elternteile einer Veröffentlichung zustimmen. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, dann darf er allein über die Veröffentlichung der Bilder entscheiden. Insofern kann ohne Sorgeberechtigung gegen die Veröffentlichung auch nichts unternommen werden.

Zur Frage, ob ein Wechselmodell beantragt werden kann, kann ich hier im Blog nur allgemeine Ausführungen machen. Generell kommt es da sehr auf den Einzelfall an.
Grundsätzlich bedarf es nach der Rechtsprechung für ein Wechselmodell neben einer guten Bindung und Beziehung zum Kind auch eine einigermaßen funktionierende Elternebene – das bedeutet, dass Eltern grundsätzlich in der Lage sein müssen, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das bedeutet, dass ein Wechselmodell eher nicht in Frage kommt, wenn die Eltern, vor allem bei sehr kleinen Kindern, gar nichts miteinander zu tun haben wollen.
Um langfristig eine gute Bindung zu haben, ist es vermutlich sinnvoll, die Frage der Elternschaft relativ zeitnah zu klären.

Eine genaue Einschätzung der Situation, zugeschnitten auf Ihren Einzelfall, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung vornehmen. Gerade in Bezug auf Umgangs- und sorgerechtliche Entscheidungen ist eine langfristig angelegte Planung in der Regel sinnvoll. Sollten Sie Interesse an einer Einzelfallberatung haben, können Sie gerne hier eine Erstberatung bei einer unserer Anwältinnen buchen.

Susi
Susi
vor 5 Monaten

Kann man das Wechselmodell ohne Sorgerecht beantragen?

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 5 Monaten
Antwort an  Susi

Hallo Susi,

rein rechtlich kann man auch das Wechselmodell beantragen, wenn kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt und man nicht sorgeberechtigt ist.

Im Einzelfall kommt es da allerdings sehr auf die Umstände an – denn für beides, sowohl das Wechselmodell als auch das Sorgerecht verlangt die Rechtsprechung, dass die Eltern zumindest einigermaßen in der Lage sind, miteinander zu kooperieren/ kommunizieren und Entscheidungen zu treffen.

Es kommt also sehr darauf an, warum das Sorgerecht nicht gemeinsam ausgeübt wird. Eventuell lohnt es sich, beides anzugehen, also sowohl das gemeinsame Sorgerecht als auch das Wechselmodell.

Im gerichtlichen Verfahren dürfte das schwierigere Argumentation sein, sodass es sich lohnt, sich für ein solches Verfahren anwaltlich beraten zu lassen.

Meist kann im Wege einer Erstberatung schon einmal geklärt werden, ob ein solches Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Eine Erstberatung bei uns gibt es hier.

Tina
Tina
vor 7 Monaten

Guten Tag,

Ich lebe seit über 5 Jahren von meinem Ex getrennt. Mein Sohn fast 8 lebt seit dem bei mir. Aktuell geht er alle14 Tage von Freitag mittag bis Sonntag Nachmittag zu seinem Vater. Oft widerwillig . Auch bestand in den letzten Jahren nie wirklich Interesse an dem Kind. Er hat es keine Ferien oder der gleichen genommen.
Jetzt klagt er auf einmal das Wechselmodell ein , eine Woche beim Vater eine Woche bei mir.
Er weiß noch nicht mal wer seine Freunde sind. Kann er das jetzt wirklich so ohne weiteres einklagen ? Für mich kommt es nicht in Frage, weil mein kind so sehr darunter leiden würde. Da er ja oft die Wochenenden noch nicht mal hin möchte.
LG

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 6 Monaten
Antwort an  Tina

Hallo Tina,

grundsätzlich kann natürlich jeder Elternteil einen Antrag stellen und gerichtlich prüfen lassen, ob das Wechselmodell für das Kind die beste Umgangsvariante darstellt.
Für das Wechselmodell müssen aber eine Reihe von Voraussetzungen vorliegen, damit es überhaupt in Betracht kommt. Dazu zählt neben der Kommunikation zwischen Ihnen und dem Vater des Kindes auch die Frage, wie nah sie beieinander leben, was Ihr Sohn sich wünscht und äußert und welche Probleme es bislang bereits gab/ vielleicht gibt.

Grundsätzlich ist es auch hier wichtig, sich im Verfahren sachlich und bezogen auf Ihren Sohn zu äußern und darzustellen, warum genau das Wechselmodell für Ihren Sohn nicht die richtige Option ist (da spielt natürlich herein, wer bislang die Verantwortung für Ihren Sohn betreffende Dinge getragen hat, wie die Umgänge bisher laufen, wie es in der Schule läuft und wer da unterstützt etc.).

Wichtig ist erst einmal, Ruhe bewahren und sich gut auf einen Anhörungstermin und das gerichtliche Verfahren vorzubereiten und sich eventuell einmal individuell bei einem Anwalt/ einer Anwältin zu der Frage des Wechselmodells beraten zu lassen.

Das können Sie selbstverständlich auch bei uns machen. Gerne können Sie hier eine Erstberatung bei uns buchen. Dann können wir gezielt auf Ihre Situation bezogen besprechen, wie eine Argumentation aussehen kann.

Eric
Eric
vor 7 Monaten

Guten Tag,

mein Sohn ist 6 Jahre und wird dieses Jahr eingeschult. Ich möchte gerne das Wechselmodell, die Mutter lehnt dies ab. Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu meinem Sohn. Er ist in der einen Woche Montags und Donnerstags von 14:00-17:30 Uhr bei mir und dann Freitags bis Montags( ich bringe ihn zum Kindergarten). In der anderen Woche ist er Mittwoch und Donnerstag von 14:00 -17:30 bei mir. Seine Mutter und ich wohnen 600m voneinander entfernt. Unser Verhältnis ist so gut, dass wir sogar Mama und Papa Tage machen, wo wir gemeinsam Unternehmungen mit unserem Sohn machen. Seine neue Schule ist 50m von meiner Wohnung entfernt. Mein Sohn äußert aus freien Stücken, dass er gerne eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa sein möchte. Seine Mutter lehnt ein Gespräch zu dritt, zur Klärung des Sachverhaltes ab. Wir beide (Eltern) sind beruflich in der Lage uns hälftig um die Betreuung unseres Sohnes zu kümmern.
Ich möchte das Wechselmodell einklagen. Wie hoch sind meine Chancen?

LG

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 7 Monaten
Antwort an  Eric

Guten Tag,

ob ein Verfahren zur Einführung eines Wechselmodells Aussicht auf Erfolg hat kommt in jedem Fall auf den genauen Einzelfall an.
Die von Ihnen geschilderten Tatsachen sind erste Anhaltspunkte, die grundsätzlich nicht gegen ein Wechselmodell sprechen. Eine konkrete, individuelle Einzelfalleinschätzung ermöglichen diese allerdings noch nicht ganz. Hierfür wären noch weitere Informationen nötig, bspw. mit welcher Begründung die Mutter das ablehnt.

Für eine genauere Einschätzung sind noch weitergehende Informationen nötig, um einen genaueren Blick auf Ihre Lebenssituation zu erhalten. Gerne können wir dies im Rahmen einer Einzelfallberatung als Erstberatung machen und dort noch genauer die Erfolgsaussichten einzuschätzen und ggf. einen sinnvollen Weg in Richtung eines Wechselmodells zu entwickeln. Buchen Sie gerne einen Erstberatungstermin bei einer unserer erfahrenen Anwältinnen hier.

123Herbei
123Herbei
vor 8 Monaten

Guten Tag,

leider bleiben bei mir noch einige Fragen auf nach lesen des Artikels.

Zuerst mein Sohn (8 Jahre). Bei der Trennung vor etwas über 5 Jahren hat der Kindsvater durch Lügen beim Jugendamt und viel psychische Misshandlung an mir, das Wechselmodell durchgesetzt. Ich wurde nicht mal angehört und konnte seine Lügen somit nicht mal richtig stellen. Aber gut, da ich selbst ein Scheidungskind bin, weis ich wie schlimm das für ein Kind sein kann und habe somit ständig die Zähne zusammen gebissen. Bereit seit 2 Jahren sagt mein Sohn nun immer (zu mir, dem Rest der Familie, ja sogar Lehrern) dass er nicht mehr zu seinem Papa möchte. Er hat Angst und fühlt sich nicht geliebt. Mein Ex ist mindestens nur ein Narzisst mit einer Persönlichkeitsstörung, wobei promovierte (mit Doktortitel) Psychologen, welche Ihn kennen, in ihren Beurteilungen da noch viel weiter gehen (Soziopath, gestörte Realitätswahrnehmung usw., die Liste ist lang).
In seinem Haushalt ist Schreien an der Tagesordnung, den ganzen Tag über. Er behandelt nicht nur seine neue LAG genauso katastrophal wie mich dazumal oder auch seine Liebe Mama immerzu, sondern mittlerweile auch unseren Sohn. In seiner Wahrnehmung ist das allerdings natürlich alles nicht so. Mittlerweile gab es anonyme Anrufe beim Jugendamt durch mir unbekannte Mütter aus der Schule, da er mehrfach unseren Sohn so zusammen geschrieben und nieder gemacht hat, dass die komplette Straße es hören konnte und überall die Fenster aufgingen. Ebenfalls hat die Schule ihn bereits beim Jugendamt gemeldet, nachdem Sie mein völlig verängstigtes und weinendes Kind aus der Situation geholt und ihn in die Schule geschoben haben um ihn zu schützen. Drohungen, Beleidigungen, Falschaussagen – alles an der Tagesordnung bei ihm. Auch bei unserem Sohn. Selbst seine eigenen große Familie steht komplett auf meiner Seite. Sie wissen alle wie er ist, gefährlich, unberechenbar und wenn nicht mindestens einer durch ihn weint, ist er nicht zufrieden. Um dann denjenigen natürlich direkt wieder fertig zu machen, was für eine Show man abziehe um ihn als schlechten Menschen dastehen zu lassen. Also auch noch sich selbst in die Opferrolle bringen wollen. Seine Brüder wollen eigentlich nichts mehr mit ihm zu tun haben, ertragen aber die seltenen Treffen aus Liebe zu meinem Sohn.
Nun möchte man meinen, die Meldungen beim Jugendamt hätten uns Hoffnung gebracht… weit fehl gedacht. Er telefonierte (nicht mehr, nicht mal persönlich) mit dem Herrn vom Jugendamt, erzählte ihm wieder sonst was für Lügen und kam dann zu unserem Sohn (welcher in meinem Auto saß) mit den Worten: „Du verlierst dein Kind, ich zeig euch alle an. Der versteht jetzt, dass ihr alle nur verlogene Huren seid und ich der Einzige bin, der Leoric liebt und gut für ihn ist“ -> ja genau diese Wortwahl vor unserem Sohn. Und für genau den brach in diesem Moment die ganze Welt zusammen! Er hatte Hoffnung, dass wir jetzt einen Ansatzpunkt hätten um ihn aus dem Wechselmodell raus und nur zu mir (mit natürlich dennoch Umgang mit Papa) zu bekommen und dann muss er hören, dass Ihm niemand helfen will! Also zumindest nicht die, die es sollten. Ein Anruf von mir beim selben Herren, brachte nur soviel „Oh, aber er klang doch so freundlich am Telefon“ – „Guter Mann, er ist Musiker und verdient sein Geld damit sich anderen Leuten zu verkaufen und gerade am Telefon wenn ihn niemand sieht (man sieht das er Musiker ist mit allem was dazu gehört…). Diese Person hat aber absolut gar nichts mit dem Menschen zu tun, der jetzt gerade schon wieder unseren Sohn runter macht, weil Er bei mir bleiben möchte und nicht mit zu ihm, nur weil er wütend ist und ihn mir dann immer gleich nicht mehr lassen will -> das ganze ging soweit, dass ich uns ins Auto eingesperrt habe und ein Freund kam um den Kindsvater vor meinem Auto wegzubringen, welches er blockierte und wie krank schrie.

Lange Rede (und das ist nicht mal die kleinste Spitze des Eisberges) kurzer Sinn; mittlerweile merke ich starke Verhaltensveränderungen bei meinem Kind. Und keine Guten! Neben dem schlechten Benehmen bei Jedem und überall, ist er einfach nur noch todtraurig und fällt innerlich, schon 2 Tage vor Wechsel, zusammen.
Er will nicht mehr in diesen toxischen Haushalt (wenn er ihn nicht anschreit oder nieder macht, dann seine LAG mit unter Anderen Ausdrücken für die sich selbst der schlimmste Assi eine einfangen würde , auf der Straße.
Mein Sohn ist sehr sensibel und lebensfroh, aber bei ihm wird er wie eine leere kaputte Hülle. Ich kenne das sehr genau – das hatte er mit mir während unserer Beziehung auch gemacht, psychischer Missbrauch der schlimmsten Sorte.

Ich würde mein Kind so gerne da raus holen, aber die bisherigen Erfahrungen mit dem Jugendamt (die einfach alles glauben ohne mal nachzufragen oder selbst mit Wissen einfach nichts machen) lähmen mich natürlich. Ich und jeder weis, wie unberechenbar er ist. Und ihm geht es da auch nicht um unser Kind oder dessen wohl. Als ich mich trennte meinte er „Ich werde dir alles nehmen was du liebst, ich werde dich zerstören und dafür Sorgen dass du am Ende alleine da stehst. Und Leoric wirst du nicht mehr sehen und wenn doch, dann nur damit Er dir zeigen kann, dass er dich hasst“ und genau das macht er auch seit den Jahren, ständig versuchen unserem Sohn einzureden, dass ich eine H*re bin, wie alle Frauen auf der Welt und ihn nicht liebe und überhaupt das personifizierte Böse… Ich habe es alles geschluckt, solange ich sah, dass er wenigstens noch „lieb“ zu unserem Sohn war.. aber war immer auf der Hut, als hätte ich gewusst, dass sein „Sohn-Filter“ auch irgendwann abgeschafft wird.
und da sind wir jetzt… Ich bin ratlos! Zu den Beratungsstellen des Jugendamtes möchte mein Sohn nicht, weil er denen nach den ganzen Meldungen ohne jegliche Reaktion nicht mehr vertraut. Verständlich!

Was kann oder soll ich tun??

(es folgt ein zweiter, hoffentlich kürzerer Kommentar, welcher eigenständig und doch mit diesem hier verknüpft ist)

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 8 Monaten
Antwort an  123Herbei

Hallo.
Die Schilderungen klingen sehr deutlich so, als würde das Wechselmodell vor allem für Ihren Sohn nicht länger funktionieren. Ganz generell – um ein gerichtlich angeordnetes Wechselmodell abzuändern benötigt es ein gerichtliches Umgangsverfahren. Da diese Verfahren regelmäßig komplex sind und eine im Vorhinein gut angepasste Taktik erfordern, bietet sich in diesen Fällen eine anwaltliche Beratung an.
Wir kennen uns in diesem Bereich aus und führen solche Verfahren regelmäßig in verschiedenen Konstellationen.

Im Rahmen des Blogs können wir selbstverständlich keine Einzelfallberatung anbieten. Für eine individuelle und auf Ihre Situation angepasste Beratung können Sie gerne ein Beratungsgespräch bei uns buchen, um über die weitergehenden Möglichkeiten bei der Abschaffung eines Wechselmodells zu sprechen. Den Link zu unserer Erstberatung finden Sie hier.

Carmen Diaz
Carmen Diaz
vor 8 Monaten

Mein 16 jähriger Sohn lebt seit der Trennung im Wechselmodell, das Verhältnis zu seinem Vater war nie gut und jetzt sehr schlecht. Er möchte jetzt ganz zu mir. Kann er einfach hierbleiben oder muss er dorthin? Es gibt keinen gerichtlichen Beschluss.

Jennifer Otto
Admin
Jennifer Otto
vor 8 Monaten
Antwort an  Carmen Diaz

Bei einem Kind von 16 Jahren ist der Wille, auch in möglichen gerichtlichen Verfahren, für eine solche Entscheidung in der Regel ausschlaggebend. Wenn Ihr Sohn also wirklich gar nicht mehr möchte, bietet es sich an, die Kommunikation mit dem Vater hierzu zu suchen – bestenfalls finden Eltern in solchen Fällen eine gemeinsame Lösung (unter (altersgerechter) Einbeziehung Ihres Sohnes). Bei einer ersten Vermittlung oder einem gemeinsamen Gespräch kann auch das Jugendamt unterstütztend helfen.
Solange es keinen verbindlichen Beschluss gibt, gibt es für eine Abänderung von Umgangszeiten auch erst einmal keine rechtlichen Konsequenzen.

FamilienFan
FamilienFan
vor 1 Jahr

Bedeutet nach wie vor – verweigert, sabotiert oder erschwert ein Elternteil die Kommunikation – ist das de facto ein Veto und wird eine Anordnung des Wechselmodells verhindern. Es ist unwahrscheinlich bis ausgeschlossen dass ein Gericht bei einer einseitig behaupteten bzw. verhinderten Kommunikation das Wechselmodell anordnen wird.

Xyz
Xyz
vor 1 Jahr

Hallo,
Ich hätte auch eine Frage. Die Kinder leben seit trennung vor knapp 7j einvernehmlich bei der ET1. Das jüngste seit Geburt (Trennung bereits in der Schwangerschaft, gemeinsames Sorgerecht). Ein Verfahren vor knapp 5j setzte Umhang fest mit Lebensmittelpunkt zu ET1. ET2 wollte damals das große Kind zu sich holen, was verneint wurde vom Gericht. Die Kinder haben regelmäßig Umgang an 2,5 Wochenenden und hälftige Ferien und Feiertage.
Allerdings herrscht seit geraumer Zeit eine Hochkonflikthaftigkeit der Eltern. Vor Jahren wurde ET1 von ET2 mehrfach angezeigt bei Finanzamt und Jugendamt und über die Schule und Kindergarten würde ET1.mit Verleumdungen von ET2 schlecht gemacht. Dies führte zu wiederholten einsetzen von Hilfen vom Jugendamt. Die Kinder sind psychologisch unauffällig (ET1 hat sich darum bemüht dies abzuklären), trotzdem halt das Jugendamt an einer Kindeswohlgefährdung fest, und glaubt dem ET2 die falschen Tatsachen. Ein halbes Jahr später wird auch klar warum: et2 will das Wechselmodell, obwohl diesem das schon 3x verneint wurde wegen Hochkonflikthaftigkeit.
ET1 hat von seiner Seite aus alles versucht die Konflikte beizulegen: Erziehungsberatung, Ehe und Scheidungsberatung, Trennungsberatung. Der ET2 ist zu keiner weiteren Beratung bereit.
Kinder gehen neo ET1 vor Ort zur Schule. Der ET2 müsste die Kinder täglich 30min fahren und wäre bei Abholung durch dritte angewiesen. Kind 2 geht 300m weit entfernt zur Grundschule, Kind 2 3km entfernt und beide bestreiten den Schulweg selbstständig.
Über Unterhalt wurde 4 Jahre gestritten und verhandelt.
Wohnraum ist bei beiden vorhanden.
Kinder sind im Loyalitätskonflikt.
Freundeskreis der Kinder ist ausschließlich bei ET1, ET2 ist nicht bereit diese Freundschaften zu pflegen und untersagt auch oft Geburtstagseinladungen der Kinder.
Die Kinder werden bei ET2 genötigt, die Kleidung bei Umgangsbeginn sofort zu wechseln (in die von ET2), nicht Mal Schuhe dürfen sie von ET1 anziehen und sie müssen sich direkt duschen.
Die Kinder sind belastet, aber weitgehend unauffällig. Das kleine Kind fühlt sich für die Gefühle von ET2 verantwortlich und will sie mit mehr Umhang lösen.
Bei Erziehungsfragen sind sich die Eltern stets uneinig. Kind 1 hat einen Förderbedarf den ET2 verweigert hat und ET1 diesen erst gerichtlich erzwingen musste. Seitdem läuft es für Kind 1 gut in der Schule.
Ich weiß der Text ist lang und ich habe es absichtlich anonymisiert dargestellt.
Das Jugendamt ist parteiisch und loyal zu ET2.
ET1 soll trotz Unstimmigkeiten weiterhin eine Spfh aufgezwungen werden obwohl dies nicht zielführend ist (Klärung des Elternkonflikts bei Hochkonflikthaftigkeit). Diese Personen arbeiten nicht professionell und ET1 wird grundsätzlich denunziert. Die SB beim Jugendamt befürwortet ein Wechselmodell um die Konflikte über den Umgang etc abzustellen. Die Kinder möchten kein Wechselmodell. Kind 2 weigert sich oft überhaupt zum Umgang zu gehen, ET1 musste es ständig zum Umgang zwingen. (Es hat sich versteckt und mit Händen und Füßen und schreien und weinen sich versucht zu wehren).
ET2 trägt keinerlei Verantwortung und hat sich auch nie großartig an Schulangelegenheiten oder Kindergarten, Arztbesuchen, Förderungen, Therapien, beteilig.
Kann das Jugendamt per gericht ein Wechselmodell durchsetzen?
ET1 fehlen außerdem die finanziellen Mittel, dieser hat eine 30std Woche angepasst an die kindlichen Bedürfnisse, ET2 kann selber nicht sicherstellen die Kinder nach der Schule abzuholen und zu versorgen und ist immer auf Fremdbetreuung angewiesen.
ET2 fand es bis heute auch immer doof mit dem Kind 1 noch am.Wochenende Hausaufgaben machen zu müssen.
Jugendamt Findet das auch doof, denn der umgangselternteil soll ja schließlich Spaß haben (???). Man fragt sich wie das dann bitte im Wechselmodell funktionieren soll, wenn die Kinder mit Wochenaufgaben kommen (diese müssen laut Schule am Wochenende nachgearbeitet werden, wenn sie diese in der Woche in der Schule nicht geschafft haben).

Was raten Sie mir?

Papa
Papa
vor 1 Jahr

Guten Tag.

Ein sehr informativer Bericht.

Ich bin Vater eines 9 jährigen Sohnes. Die Mutter und ich kennen uns seit der Schule. Seit der Geburt unseres Sohnes waren wir mehrmals getrennt und haben immer wieder zueinander gefunden. Der Umgang war immer so geregelt das mein Sohn aller 14 Tage, Montag und Mittwoch ab Mittags bis ca 18 Uhr bei mir war. Sowie von Freitag Mittag bis Sonntag ca 18 Uhr. Wir hatten uns dazu geeinigt weil er noch sehr jung war. In der Zeit wo wir nicht getrennt waren, lebten wir immer zusammen in einer Wohnung und haben uns zusammen um unseren Sohn gekümmert.

Im Jahr 2018/19 hatten wir uns ein Haus gekauft und Ende 2020 geheiratet. Es gab immer Mal wieder andere Beziehungsansichten beiderseits. Was schließlich Mitte 2022 zur einvernehmlichen Trennung führte. Die Mutter und ich einigten uns darauf es unseren Sohn so einfach wie möglich mitzuteilen das wir kein Liebespaar mehr sind. Mama und Papa sind und bleiben aber immer gute Freunde. Was er „gut“ aufgenommen hat. Die Jahre zuvor hat er es nicht wirklich verstehen können was los ist, er war ja schließlich zu jung.

Ab November habe ich eine neue Wohnung, ca, 60 Meter vom Haus weg bekommen. Schule ist auch nur ca 700 Meter von beiden Elternteilen entfernt. Wir leben in der gleichen Siedlung. Soziales Umfeld bleibt gleich, egal bei wem sich unser Sohn aufhält.

Seit November ist die Regelung so, das mein Sohn aller 14 Tage (Dienstag und Donnerstag von Mittag nach der Schule bis ca 17:30 Uhr) und von Freitag Mittag bis Sonntag ca 17 Uhr bei mir seinem Vater ist.
Seit Ende März haben die Mutter und ich uns auf eine bessere Regelung geeinigt. Alle 14 Tage von Montag bis Donnerstag von Mittag nach der Schule bis 17:30 Uhr sowie Freitag Mittag nach der Schule bis Sonntag ca 17:00 Uhr.

Weiterhin haben wir Abmachungen im Beisein von unserem Sohn getroffen das er, wenn er möchte und es die Situation ergibt auch außerhalb genannter Regelung zu seinem Vater oder zur Mutter, wenn er diesen Wunsch empfindet. Was auch schon geschehen ist und wir als Eltern nachkommen und unterstützen. Genauso haben die Mutter und ich Regelungen für die Ferien getroffen. So hat unser Sohn je 3 Wochen am Stück in den Sommerferien bei seinen beiden Eltern gelebt. Er sagt zu mir das es 3 coole Wochen waren bei dir Papa.

Anfang des Jahres hatte ich meinen Sohn gefragt wie er es finden würde, wenn er 1 Woche bei Mama und 1 Woche bei Papa wohnen würde. Also komplett mit schlafen, in die Schule bringen, Hausaufgaben und allem was dazu gehört. Er fand die Idee cool und hat zugestimmt. Daraufhin hat er es seiner Mutter gesagt, Sie war und ist der Meinung das ich sowas zuerst mit ihr besprechen müsse ( wir haben beide die geteilte elterliche Sorge ). Also nicht begeistert. Hat aber auch nichts gegenteiliges gesagt. Daraufhin einigten wir uns das er zusätzlich den Montag und Mittwoch bei Papa verbringen darf.

Im Juni fragten wir (Sohn und ich) wie Sie nun über die Regelung denke (1 Woche Mama und Papa im Wechsel)? Sie wollte es von unserem Sohn selbst hören. Er sagte daß er es gerne wolle. Man merkte aber das die Mutter nicht schlüssig war und ließ die Frage offen.

Ende Juli (nach unseren 3 Wochen gemeinsamen Ferien/Urlaub) brachte ich mein Sohn wie verabredet zur Mutter. Als wir an der Tür standen und unser Sohn auf seinem Zimmer war, fragte ich Sie wie es nun aussieht wegen der Wechselwoche? Schließlich beginnt auch bald die Schule.

Sie sagte zu mir das wir nichts schriftlich vereinbart haben zu dem Thema und nicht zustimmen wird. Ich fragte warum, es liegen Kommunikationsprobleme vor. Das war alles was Sie dazu sagte.

Nun ist die Sache so das ich mich Frage wie Sie es unserem Sohn sagt das er nicht wie darüber gesprochen bei mir und ihr sein kann….

Bei mir auf Arbeit war schon alles so geregelt das ich meine Arbeitszeiten anpassen konnte. Ich gehe in Schichten Arbeiten, Früh und Spät.

Die Mutter sagt mir nichts zum Thema Kommunikationsproblemen.

Unser Sohn möchte doch aber bei beiden Elternteilen gleich sein.

Ich hab auch nicht weiter darauf reagiert oder das Thema weiter angeheizt.

Ich möchte mein Sohn unterstützen in der Sache. Wie verhalte ich mich richtig?

Marco
Marco
vor 1 Jahr

Hallo.
Meine Ex-Frau möchte gern das Wechselmodell durchsetzen. Wir wohnen ca. 60km auseinander. Mein Arbeitsort ist zwar dort in der Nähe, aber meine Arbeitszeiten lassen solch eine Regelung nicht zu. Bedeutet, ich kann meine Tochter früh nicht in die Schule schaffen bzw. holen.
Könnte das Familiengericht das Wechselmodell trotz dessen festlegen? Vielen Dank.

Lara
Lara
vor 1 Jahr

Sehr interessanter Artikel.
Wie sieht es denn aus, einen Antrag für das Wechselmodell zu stellen, wenn die Kommunikation nur seitens der Mutter nicht funktioniert? Dies kann man ggf auch vom Jugendamt durch einen Bericht darlegen.
Was ist denn daran gerecht?
Das Kind möchte nicht nach Hause, wenn es beim Vater ist. Mutter sträubt sich gegen das wechselmodell, wo es nur geht.
Bindung zwischen Vater und Kind ist super. Das Kind steht oft im Konflikt mit sich selbst, weil es sich nicht zwischen den Eltern entschieden möchte. Das Kind bekommt Streit mit, den die Mutter anfängt und wird so manipuliert.
Wie stehen die Chancen, trotzdem ein wechselmodell zu bekommen?
Übergaben würden nicht persönlich stattfinden, sondern über die Schule, da ein aufeinandertreffen auch mal zu Streit führt. Das kann aber nicht die Lösung sein, einem wechselmodell nicht anzuordnen, weil die Mutter absolut bicht adäquat kommunizieren kann.

Sophie
Sophie
vor 1 Jahr

Guten Tag,
ich habe folgende Frage: Ist es möglich ein (freiwillig vereinbartes) Wechselmodell nach drei Jahren einseitig (von meiner Seite aus) zu beenden?

Kurz zum Hintergrund: Bei der Trennung vor drei Jahren hat mich der Kindsvater derart unter Druck gesetzt (mit Drohnungen, Nötigung usw.), dass ich dem Wechselmodell zugestimmt habe. Heute bereue ich es. Der Kindsvater (selbst Rechtsanwalt) lässt unseren Sohn (9) tagsüber von den Großeltern betreuen, da er nach wie vor bis abends arbeitet. Meiner Meinung nach war sein einziges Motiv für das Wechselmodell die Umgehung von Unterhaltszahlungen.
Unser Sohn hat sich mit dem Wechselmodell arrangiert, ihn stört jedoch auch die ständige Betreuung durch die Großeltern. Verabredungen mit Freunden werden nicht getroffen.
Was für den Vater (und sein Wechselmodell) spricht: wir wohnen nah beieinander und Absprachen haben bisher auch meistens funktioniert.

Weshalb ich das Wechselmodell beenden möchte: mich stört die Betreuung durch die Großeltern (Kind wird vor dem Fernseher geparkt) sowie die ungesunde Ernährung (unser Sohn hat in den vergangenen Jahren zugenommen).

Habe ich hier Chancen? Ab wann dürfte unser Sohn selbst entscheiden, wo er hauptsächlich leben möchte? Er soll ja so oft es geht seinen Vater sehen können, darum geht es gar nicht.

Herzlichen Dank.

Katharina
Katharina
vor 1 Jahr

Hallo,

Danke für diesen Artikel. Diesen habe ich gern gelesen. Aktuell wohnt unser Sohn im Wechsel bei mir und seinem Vater.
Allerdings möchte dieser nun kein Wechselmodell mehr, da er es unserem Sohn die Fahrtzeit nicht zumuten könne, wenn er nun ab Sommer zur Schule geht.

Was gilt denn als „unproblematisch“? Wir wohnen beide in der selben Stadt, allerdings er im Westen, ich im Osten. Die Schule wird im Osten sein. Je nach Verkehr sind mit dem Auto etwa 40-45 Minuten Fahrtzeit, mit der Bahn (Es fährt quasi eine Straßenbahn von Haustür zu fast seiner Haustür) sind es 60 Minuten.

Ich finde, es tut unserem Sohn gut, so viel von beiden Elternteilen zu haben und möchte ungern das einfach ändern – vor allem möchte ich nicht, dass mein Sohn denkt, dass sein Vater ihn nicht mehr lieb hätte bzw. es die Bindung beeinträchtigt.

Liebe Grüße

Anonym
Anonym
vor 2 Jahren

Hallo..
ich habe mit großem Interesse diesen Artikel gelesen.

Wie sieht die Situation aus bei einem Kind, das durch eine Affäre entstanden ist (von der Mutter gewollt oder ungewollt sei mal dahin gestellt). Der Vater des Kindes hat aber eine Partnerin, die eben nicht die Mutter des Kindes und mit dem Vater des Kindes auch nicht verheiratet ist. Die Mutter des Kindes lehnt jeden Kontakt der Partnerin des Vaters zum Kind ab (weil diese Angst hat, die Partnerin würde dem Kind etwas antun aus Eifersucht).
Jetzt will sie aber ein Wechselmodell in der Versorgung des Kindes – vermutlich ab in einigen Monaten. (Das Kind ist jetzt 3 Wochen alt.) Die Mutter erfährt, das der Vater mit seiner Partnerin zusammen ziehen möchte, und rudert zurück und schließt das Wechselmodell (erstmal) aus.
Der Partnerin des Vaters ist diese Entscheidung der Mutter recht (da sind sich die „verfeindeten“ Lager ausnahmsweise mal einig), ihr würde alle 2 Wochenenden vollkommen reichen, das Kind in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Vater um sich zu haben.

Jetzt zu der eigentlichen Frage: kann man den Vater zu einem solchen Kindbetreuungs-Wechselmodell gerichtlich zwingen, zumal die Eltern des Neugeborenen nie ein Paar waren und das Kind in eine Situation hinein geboren wurde, der demnach auch keine Trennung voran ging.
Des Weiteren sind zwar die Eltern des Kindes in einer Stadt, aber in der Großstadt sind zeitliche Wege z.T. sehr lang und möglicherweise mit der selbstständigen Tätigkeit des Vaters schlecht vereinbar, weil sich Fahrzeiten für Kita und Schule auf mehr als 4 Std. am Tag summieren könnten.
Auch wenn bei einem 3 Wochen alten Säugling Kita und Schule noch weit weg sind, so nehme ich an, dass eine erstmal gefällte Wochenwechselmodell-Entscheidung nicht einfach wieder aufgehoben werden kann, wie es eben passt, oder?

Lediglich ist zu vermuten, dass bei der Kindesmutter die Hoffnung bestand uns noch immer besteht, die Partnerin des Kindesvater würde sich mit der Information über die Schwangerschaft dann trennen und sie „bekommt“ den Kindesvater so für sich gewonnen, bzw. jetzt nach der Geburt Entscheidungen trifft „im Sinne des Kindes“ (eher das Kind als Druckmittel nutzt), um die Partnerin des Kindesvaters mürbe zu machen und zur Trennung zu bewegen.

Sofortkontakt

Was bedrückt Sie? Wie können wir Ihnen und Ihrem Kind helfen? Egal ob Sorgerecht, Umgangsrecht, Inobhutnahme oder Gutachten. Wir sind für Sie da!

Bitte schildern Sie uns kurz Ihr Problem im Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.

Wir melden uns innerhalb von 48 Stunden bei Ihnen zurück!
Anmeldung zur Erstberatung

Nutzen Sie die Möglichkeit der Online Anmeldung, wir können telefonisch keine Erstkontakte entgegennehmen. Die Online Anmeldung ist der schnellste Weg zu einer Beratung.

Termin buchen

Kontaktformular

    SorgerechtUmgangsrechtGutachtenInobhutnahmePflegekindSonstiges

    Powered by