Inhaltsverzeichnis
- Frequently Asked Questions: 10 Antworten zum Umgangsrecht
- 1. Gibt es einen Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?
- 2. Kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht den Umgang untersagen?
- 3. Gehört der Kontakt mit Telefon zum Umgang?
- 4. Darf ich mein Kind außerhalb der Umgangszeiten kontaktieren?
- 5. Darf mein neuer Partner beim Umgang dabei sein?
- 6. Darf der betreuende Elternteil am Umgang teilnehmen?
- 7. Gehören Ferien zum Umgang?
- 8. Muss der andere Elternteil dem Urlaubsziel zustimmen?
- 9. Gehören Übernachtungen zum Umgang?
- 10. Wer holt das Kind zum Umgang ab und bringt es zurück?
Frequently Asked Questions: 10 Antworten zum Umgangsrecht
In unserer auf Umgangsrecht und Sorgerecht spezialisierten Kanzlei werden wir von unseren Mandanten immer wieder mit ähnlichen Fragen zum Umgangsrecht und Sorgerecht konfrontiert. Daher hier die Antworten auf ein paar der häufigsten Fragen:
1. Gibt es einen Unterschied zwischen Sorgerecht und Umgangsrecht?
Ja. Die beiden Rechte sind unabhängig voneinander, beide aus Art 6 II GG geschützt und jeweils völlig unabhängig voneinander einklagbar.
2. Kann ein Elternteil mit alleinigem Sorgerecht den Umgang untersagen?
Nein. Das Umgangsrecht steht auch einem Elternteil zu, das kein Sorgerecht hat. Daher macht es auch keinen Sinn zur Lösung von Problemen beim Umgang das alleinige Sorgerecht zu beantragen
3. Gehört der Kontakt mit Telefon zum Umgang?
Grundsätzlich ja. Brieflicher und Telefonsicher Kontakt sind Teil des Umgangsrechtes. Der andere Elternteil darf solche Kontakte auch nicht kontrollieren. Etwas Anderes gilt nur, wenn das Gericht das angeordnet hat, dies muss dann aber begründet werden. Wenn ein Beschluss oder Vergleich zu formulieren ist muss darauf geachtet werden, dass solche Kontakte aufgenommen werden. Andernfalls sind sie unzulässig (s.unten)
4. Darf ich mein Kind außerhalb der Umgangszeiten kontaktieren?
Nur wenn der betreuende Elternteil damit einverstanden ist. Wenn das nicht der Fall ist gilt außerhalb der Umgangszeiten ein Kontaktverbot. Das gilt während der Umgangszeiten dann aber auch umgekehrt für den betreuenden Elternteil.
5. Darf mein neuer Partner beim Umgang dabei sein?
Ja. Wer beim Umgang anwesend ist kann und darf der Umgangsberechtigte alleine bestimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht das mit Begründung angeordnet hat.
6. Darf der betreuende Elternteil am Umgang teilnehmen?
Nein, es sei den Sie sind damit einverstanden oder das Gericht hat das angeordnet. Wenn der andere Elternteil dennoch einfach anwesend ist kann dies mit einem Ordnungsgeld bestraft werden.
7. Gehören Ferien zum Umgang?
Ja. Eine Umgangsregelung ohne Ferienregelung ist unvollständig. Ausnahmen müssen begründet sein.
8. Muss der andere Elternteil dem Urlaubsziel zustimmen?
Grundsätzlich nein. Sinnvoll ist es, den anderen Elternteil (auch für den Notfall) über das Reiseziel zu informieren und Kontaktinformationen zu hinterlassen. Aber jedenfalls alle Reiseziele, die nicht zu Krisengebieten zählen (Somalia, Afghanistan, Ostukraine etc.) sind grundsätzlich ohne Zustimmung erlaubt.
9. Gehören Übernachtungen zum Umgang?
Ja. Etwas anderes gilt nur, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist. Das ist im Einzelfall ausführlich zu begründen.
10. Wer holt das Kind zum Umgang ab und bringt es zurück?
Das ist Aufgabe des Umgangsberechtigten. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei erheblicher räumlicher Distanz ist es möglich auch den betreuenden Elternteil zur Mitwirkung an der Reise zu verpflichten.
Darf der Vater außerhalb der Umgangszeit an Schulveranstaltungen teilnehmen? Wenn z.B. zu einem Adventsnachmittag von Seiten der Schule eingeladen wurde? Wenn nein, was wenn er sich nicht daran hält und einfach teilnehmen möchte?
Legt ein gerichtlicher Beschluss oder ein Vergleich Umgangszeiten für einen Elternteil fest, ergibt sich daraus auch automatisch, dass außerhalb dieser festgelegten Umgangszeiten kein Kontakt stattfindet. Gegen einen Verstoß und eine Kontaktaufnahme kann ggf. im Rahmen eines Ordnungsgeldverfahrens vorgegangen werden.
Gibt es für Schulveranstaltungen keine explizite Regelung, dann darf erst einmal nur derjenige Elternteil teilnehmen, der in der Zeit die Betreuung des Kindes übernimmt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn beide Eltern sich auf eine gemeinsame Teilnahme geeinigt haben – ob das sinnvoll ist hängt widerum vom Konfliktlevel der Eltern und der Belastung des Kindes ab.
Zur genaueren Beurteilung buchen Sie bei Bedarf gerne eine Erstberatung
Was geschieht denn mit dem kind,wenn ein 11jähriger einfach nach der Schule oder dem Fussballspiel zum Vater geht,die Mutter benachrichtigt und sagt,er komme später? Die Mutter droht mit totalen Umgangsausschluss und Kinderheim…
Bei einer gerichtlich geregelten Umgangsanordnung macht es auch in solchen Situationen Sinn, bei Eintreffen des Kindes die Mutter zu informieren und das Kind zunächst zur Mutter zu bringen. Passiert so etwas öfter, so kann ein Antrag auf Abänderung des Umgangs gestellt werden. Buchen Sie dazu gerne eine Erstberatung bei uns.