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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Inobhutnahme bei Geburt – Schutzmöglichkeiten durch Anwalt

Matthias Bergmann
Anwalt Familienrecht Inobhutnahme

Inobhutnahme bei Geburt

Inobhutnahme bei Geburt durch das Jugendamt – Schutz vor der Geburt?

Kennt das Jugendamt die Familie schon vor der Geburt eines Kindes, so kann es vorkommen, dass schon vor der Geburt des Kindes eine Inobhutnahme durch das Jugendamt angedroht wird oder befürchtet wird. Bei einer solchen drohenden Inobhutnahme bei Geburt ist guter Rat teuer, denn familienrechtlich lässt sich ja erst etwas machen, wenn ein Kind da ist. Ohne Geburt kein Kind und ohne Kind kein Familienrecht.

Was also tun? Als bundesweit tätige Anwaltskanzlei im Sorge- und Umgangsrecht haben wir solche Fälle durchaus öfter einmal. Ein Patentrezept gegen Inobhutnahmen sofort bei der Geburt gibt es nicht, aber einige wichtige Schritte lassen sich benennen.

Kein familienrechtlicher Schutz vor der Geburt gegen eine Inobhutnahme bei der Geburt

Bevor das Kind geboren ist gibt es keinen familienrechtlichen Schutz. Das hat einen ganz einfachen Grund: über eine Inobhutnahme wird beim Familiengericht in einem Verfahren nach § 1666 BGB zum Thema Sorgerechtsentzug gesprochen. Für ein Verfahren wegen Sorgerechtsentzug zum Zwecke der Inobhutnahme braucht es aber erst einmal jemanden, der Sorgerecht hat. Das Sorgerecht für ein Kind beginnt aber erst mit der Geburt des Kindes. Vor der Geburt gibt es kein Sorgerecht und daher auch kein Sorgerechtverfahren. Eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht der Eltern einschränkt und dadurch eine Inobhutnahme begründet kann nicht vor der Geburt des Kindes erfolgen, da das Sorgerecht für das Kind erst mit der Geburt des Kindes entsteht (vergleich OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 190).

Vorbereitungen gegen Inobhutnahme bei Geburt durch den Anwalt für Familienrecht

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass sich nicht familiengerichtliche Vorbereitungen gegen eine Inobhutnahme bei Geburt treffen lassen. Um die Inobhutnahme bei Geburt zu verhindern oder zumindest unwahrscheinlicher zu machen gibt es zwei rechtliche Wege, die parallel durchgeführt werden können. Bei beiden sollte aber durch den Anwalt für Familienrecht in Zusammenarbeit mit den Mandanten geprüft werden, ob und wie diese sinnvoll sind.

Schutzschrift gegen Inobhutnahme bei Geburt zum Familiengericht

Zunächst lässt sich mittels einer Schutzschrift etwas gegen die familienrechtliche Absicherung einer Inobhutnahme bei Geburt machen. Der Grundgedanke ist dabei, dass ihr Anwalt für Familienrecht einen umfassenden und gut begründeten Schriftsatz zum Familiengericht schickt, in dem begründet wird, warum eine Inobhutnahme bei Geburt nicht zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr nötig ist. Diese sog. Schutzschrift dient dazu, dass dem Familiengericht zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Sorgerechtsentzug für eine Inobhutnahme bei Geburt bei Gericht eingeht schon eine Stellungnahme von Ihnen vorliegt. Damit kann man zumeist zumindest verhindern, dass eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht für eine Inobhutnahme nicht ohne mündliche Verhandlung getroffen wird.

Die Schutzschrift wird formal bei einer zentralen Stelle für Schutzschriften hinterlegt. Es macht in der Praxis aber erheblichen Sinn die Schutzschrift zur Abwendung einer Inobhutnahme auch zu dem später zuständigen Gericht zu senden.

Der Nachteil dieser Methode ist, dass hiermit eine Inobhutnahme unmittelbar nach der Geburt durch das Jugendamt selbst nicht verhindert werden kann. Denn das Jugendamt kann grundsätzlich gem. § 42 I Satz 1 SGB VIII dann ohne gerichtliche Entscheidung eine Inobhutnahme vornehmen, wenn das Familiengericht nicht vor möglichem Eintritt der angenommenen Gefahr erreicht werden kann. Das ist zwar eigentlich ein ziemlich strenger Maßstab, leider sind die Jugendämter hier aber oft sehr freizügig mit der Interpretation ihrer Rechte. Und ist die Inobhutnahme erst einmal geschehen ist vieles deutlich schwerer.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Inobhutnahme bei Geburt beim Verwaltungsgericht

Möglich ist aber schon vor der Geburt des Kindes eine einstweilige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu beantragen, mit der dem Jugendamt eine Inobhutnahme bei der Geburt noch vor der Geburt untersagt wird. Dieser Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass dem Jugendamt eine Inobhutnahme unmittelbar nach der Geburt bis zu einer Entscheidung über das Sorgerecht durch das Familiengericht untersagt wird ist gem. § 123 VwGO zulässig. Denn eine familiengerichtliche Entscheidung (wenn die möglich ist darf man sich nur noch an das Familiengericht wenden, § 42 I Satz 1 Nr. 2b SGB VIII) kann wie oben erklärt erst nach der Geburt des Kindes ergehen. Damit ist der Weg zum Verwaltungsgericht in dem Ausnahmefall der befürchteten Inobhutnahme bei der Geburt offen. Allerdings eben auch nur für einen Antrag vor der Geburt gegen die Inobhutnahme bei der Geburt, nach der Geburt des Kindes ist aufgrund der Zuständigkeitsregelung des § 42 I Satz 1 Nr. 2b SGB VIII alleine das Familiengericht zu ständig.

Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gegen eine Inobhutnahme bei Geburt

Bevor jetzt aber alle Anträge beim Verwaltungsgericht stellen ein Wort der Warnung: ein entsprechender Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn die strengen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Und das sollte sorgfältig geprüft werden. Denn wenn das Verwaltungsgericht den Antrag ablehnt, so dürfte das Jugendamt das eher als Ermunterung verstehen (auch wenn das nicht so gemeint sein dürfte).

Anordnungsanspruch gegen die Inobhutnahme bei Geburt

Es müsste ein Anspruch vorliegen, dass die befürchtete Maßnahme untersagt wird. Als Rechtsgrundlage eines Anspruches auf Untersagung der Inobhutnahme bei Geburt kommt ein sog. „öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch“ in Betracht. Damit so ein Anspruch gegeben ist muss die begründete Besorgnis bestehen, dass ein rechtswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen durch hoheitliches handeln besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.10.2014 Az.: 6 C 7/13).

Begründete Besorgnis der Inobhutnahme bei Geburt

Zunächst muss also tatsächlichdie begründete, konkret belegte Gefahr einer Inobutnahme bei Geburt bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Inobhutnahme bei Geburt befürchten, sondern darauf, ob es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese beabsichtigt wird.

Dafür reicht nicht, dass bereits andere Inobhutnahmen erfolgt sind. Es müsste zumindest angekündigt sein, dass das Jugendamt „Maßnahmen“ ergreifen will und das es eine Kindeswohlgefahr befürchtet.

Rechtwidrigkeit der Inobhutnahme bei Geburt

Die befürchtete Inobhutnahme bei Geburt müsste auch rechtswidrig sein. Hier wird das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für eine Inobhutnahme bei Geburt den § 42 I Satz 2 Nr. 2b SGB VIII prüfen.

Die Gefahr für das Kind wird das Gericht nach verwaltungsgerichtlichen Maßstäben des Gefahrenabwehrrechts prüfen und dabei eine ähnliche Prüfung wie die des Familiengerichts durchführen. Erforderlich ist eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes, die an gegenwärtigen, konkret zu belegenden Tatsachen belegt ist.

Weiterhin muss geprüft werden, ob das Jugendamt eine familiengerichtliche Entscheidung rechtzeitig erreichen könnte. Denn nur wenn das Jugendamt vor einer Inobhutnahme bei Geburt das Familiengericht nicht so rechtzeitig erreichen kann, dass die befürchtete Gefahr dennoch abgewendet werden kann darf es ohne familiengerichtliche Entscheidung das Kind in Obhut nehmen. Leider wird dieser Maßstab durch die Veraltungsgerichte nicht wirklich streng geprüft. Eigentlich sind die Familiengerichte nahezu immer zu erreichen und können im Zweifel durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung extrem schnell handeln. Leider scheint den Verwaltungsgerichten das bisweilen nicht ganz klar zu sein, so dass hier dann die rechtzeitige Erreichbarkeit der Familiengerichte mit etwas merkwürdiger Begründung verneint wird (vgl. VG Stuttgart, Beschlussvom 14.12.2017, Az.: 7 K 18365/17).

Wenn der Antrag gestellt wird muss hier also umfangreich durch ihren Anwalt vorgetragen werden.

Zu guter Letzt prüft das Verwaltungsgericht dann natürlich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, so muss auch ein Anordnungsgrund gegen die Inobhutnahme bei Geburt gegeben sein. Das ist nur der Fall, wenn dem Antragsteller bei Abwägung aller Interessen ein Abwarten der Hauptsache unzumutbar ist. Hier sind die Interessen der Eltern und die des Kindes in Abwägung zu bringen. Auch hier braucht es umfangreichen Vortrag, damit das Gericht nicht pauschal annimmt, dass eine Inobhutnahme den Interessen des Kindes besser dient.

Strategie bei Inobhutnahme bei Geburt

Sinnvoll ist bei einer befürchteten Inobhutnahme bei Geburt ist eine angestimmte und abgewogene Strategie. Es können alle Anträge gestellt werden, allerdings machen die nur Sinn, wenn sie sorgfältig begründet werden. Es entsteht ein Kostenrisiko für den Fall, dass der einstweilige Antrag abgelehnt wird.

Eine sorgfältige Abwägung der Strategie im Einzelfall mit ihrem Anwalt ist absolut notwendig.

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