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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Die Richter und der Sex – womit man rechnen muss

Matthias Bergmann
BGH XII ZR 58/12 – FamRZ 2014, 629

Wie sicher sind Kondome als Verhütungsmittel eigentlich? Mit dieser Frage mussten sich die Richter des BGH Ende 2013 beschäftigen. Eine insgesamt genauso genaue wie unterhaltsame Betrachtung der Wahrscheinlichkeiten von Vaterschaft und der relativen Sicherheit verschiedener Verhütungsmittel führt zu dem Ergebnis: Auch bei Benutzung von Kondomen beim Sex kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es zur Schwangerschaft kommt.

„Ja mei“, will man sagen. Wer weiß das nicht. Da kann schon mal was schiefgehen, nicht wahr?

Aber warum muss der BGH das entscheiden?

Nun, die in Frage stehende Mutter war diejenige, welche die Vaterschaft des nunmehr geschiedenen Vaters anfechten wollte. Das geht, gem. § 1600b Absatz I BGB kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren angefochten werden. Nur: binnen zwei Jahren ab wann? Aber auch hier wurde mitgedacht, § 1600b Absatz I 2. Halbsatz bestimmt, dass die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, welche gegen die Vaterschaft sprechen, aber nicht vor der Geburt.

Macht Sinn. Nur: Wann erfährt man von diesen Umständen?

Die Antwort des BGH: Wenn während der Empfängniszeit mit Kondom geschützter Sex stattfand, so ist die Möglichkeit der Vaterschaft dieses Partners nicht ganz fernliegend. Und damit bekannt.

Die Vaterschaft kann also nur in den ersten zwei Jahren nach der Geburt angefochten werden.

 

Aha. Warum aber will die Mutter überhaupt die Vaterschaft anfechten?

Eine interessante Frage, zu der nur spekuliert werden kann. Aber ein Problem ließe sich hier lösen: Ist der geschiedene Ehemann nicht der Vater des Kindes, so braucht es keine langwierigen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren. Vielleicht ein besonders kreativer Weg ein Sorgerechtsverfahren zu gewinnen?

 

Klargestellt wurde jedenfalls: Wer mit Kondom Sex hat, muss mit Kindern rechnen.

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