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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Umgang per Telefon oder Skype?

Umgang per Telefon oder Skype?

Matthias Bergmann

Umgang per Telefon oder Skype angeordnet: Umgangselternteil hat Wahlrecht

Die folgende Entscheidung wurde von unserer Rechtsanwältin Frau Otto erstritten.
Wenn das Familiengericht den Umgang regelt, so ist es wichtig, dass dies in einer durchsetzbaren Form geschieht. Dabei ist oft Thema der Auseinandersetzung der Umgang per Telefon oder Skype. Auch der Umgang per Telefon oder Skype gehört zu den Rechten des umgangsberechtigten Elternteils und kann angeordnet werden. Die Frage ist jedoch immer, wie sinnvoll das ist, da gerade bei erheblichem Streit die Probleme oft vorprogrammiert sind.
Ist der Umgang so angeordnet, dass Umgang per Telefon oder Skype stattfinden soll, so ist es das Wahlrecht des umgangsberechtigten Elternteils, wie es den Umgang durchführen will. Auch wenn der betreuende Elternteil dann Telefon zulässt, Skype aber verhindert verstößt dieser Elternteil gegen die gerichtliche Regelung.

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Umgang per Telefon oder Skype erzwingen

Wenn in der Regelung geregelt ist, dass der Kontakt zum Kind per Telefon oder Skype stattfinden soll, so ist dies durchsetzbar. Voraussetzung ist lediglich, dass der Zeitpunkt des telefonischen Umgangs konkret und genau geregelt ist. Es muss also definiert sein genau an welchem tag um wieviel Uhr auf welcher Telefonnummer bzw. welchem Skype Account der Anruf erfolgt. Wenn diese Regelung so geschieht, ist sie auch durchsetzbar.

Wahlrecht bei Umgang per Telefon oder Skype

Ist der Umgang per Telefon oder Skype angeordnet, so hat der Umgangselternteil ein Wahlrecht. Der Umgangselternteil kann also selbst entscheiden, ob er bzw. sie telefonieren möchte oder skypen. Verhindert der betreuende Elternteil eine dieser Varianten, so ist das ein Verstoß gegen die Regelung und kann mit einem Ordnungsgeld bestraft werden.
Tatsächlich muss das Gericht bei einem solchen Verstoß sogar ein Ordnungsmittel verhängen, da bei einem nicht entschuldigten Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung das Gericht rechtlich verpflichtet ist ein Ordnungsmittel zu verhängen (OLG Naumburg, Beschluss vom 09.08.2018, – 9 UF 46/18).

Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts

In dem von unserer Rechtsanwältin Frau Otto erstrittenen Beschluss vor dem OLG Schleswig wurde das Wahlrecht des Umgangselternteils bei Umgang durch Telefon oder Skype bestätigt:

Beschlussformel

Beschluss

In der Familiensache

wegen Beschwerde sonstige Angelegenheiten

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch Richterin am Oberlandesgericht Holmer als Einzelrichterin am 24. März 2023 beschlossen:

I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 17. November 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegenüber der Kindesmutter wird wegen der Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsvereinbarung aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 9. Juni 2022 (Az) ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 75 ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens in erster Instanz trägt die Kindesmutter. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

Gründe der Entscheidung zum Umgang per Telefon oder Skype

I. Sachverhalt

Der Kindesvater wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kiel vom 17. November 2022, mit dem sein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in Höhe von mindestens 500 €, ersatzweise Ordnungshaft, wegen des Verstoßes gegen die gerichtliche Umgangsvereinbarung aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 9. Juni 20022 (Az) zurückgewiesen worden ist.

Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes, die vor dem Familiengericht Kiel und im Beschwerdeverfahren vor dem Senat über den Umgang des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Sohn gestritten haben.

Konkrete Regelung des Umgangs per Telefon oder Skype

Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 hat der Senat das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem Kind unter anderem wie folgt geregelt:

„… 3. Der Kindesvater ist darüber hinaus berechtigt, seinen Sohn jeden Mittwoch in der Zweit zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr per Telefon oder Videotelefonat anzurufen. An dem Wochenende, an dem er keinen regulären Umgang mit seinem Sohn hat, ist er zusätzlich berechtigt, das Kind sonntags in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr per Telefon oder Videotelefonat anzurufen.“

Verhinderung Umgang per Skype

Am 21. August 2022 und in der Folgezeit hat die Kindesmutter Videotelefonate zwischen dem Kind und dem Kindesvater nicht zugelassen. Zudem hat die Kindesmutter nicht sichergestellt, dass das Kind durchgehend mittwochs in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr und jeden Sonntag, an dem der Kindesvater keinen persönlichen Umgang mit dem Kind hat, durchgehend in der Zeit zwischen 17:00 und 19:00 Uhr telefonisch für den Kindesvater erreichbar gewesen ist.

Kein Ordnungsmittel durch Amtsgericht Kiel

Mit Beschluss vom 17. November 2022 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kiel den Antrag des Kindesvaters auf Festsetzung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung im Senatsbeschluss beinhalte nicht, dass der Antraggegner das Recht habe, jeweils zwei volle Stunden mit seinem Sohn zu telefonieren, sondern lediglich, dass in diesem Zeitraum ein Anruf erfolgen könne. Die Kindesmutter habe in der Vergangenheit sichergestellt, dass das Kind immer zu den genannten Zeiten erreichbar gewesen sei und der Kindesvater so die Möglichkeit gehabt habe, mit dem Kind zu telefonieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 17. November 2022 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Kindesvaters, der zur Begründung der Beschwerde sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 2. Dezember 2022 verwiesen.

II. Rechtliche Würdigung

Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in tenorierter Höhe.

Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes

Nach § 89 Abs. 1 FamFG kann das Gericht bei der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen.

1. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die fehlende Ermöglichung von Videotelefonaten zwischen dem Kindesvater und dem Kind erfüllt.

Formelle Voraussetzungen des Umgangsbeschluss erfüllt

a) Die Formellen Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld – ein vollstreckbarerer Umgangstitel, der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung und die Zustellung des Titels – liegen vor.

Umgang per Telefon oder Skype ist eine rechtlich mögliche Umgangsregelung

b) Bei der Regelung in Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2022 handelt es sich um eine Umgangsregelung nach § 1684 BGB, weil das Umgangsrecht nicht nur die persönliche Begegnung umfasst, sondern alle Formen der Kommunikation, also auch in brieflicher, telefonischer und elektronischer Form (vgl. nur Grüneberg/Götz, BGB, 82. Aufl., §1684 Rn. 13).

Verstoß gegen Umgangsregelung durch Mutter

c) Nach Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2022 ist der Kindesvater berechtigt, das Kind per Telefon oder Videotelefonat anzurufen. Gegen diese Umgangsreglung hat die Kindesmutter schuldhaft verstoßen.

Kein Umgang per Skype zugelassen

aa) Unstreitig lässt sie Videotelefonate zwischen dem Kindesvater und dem Kind nicht zu.

Umgang per Skype verhindert: Schuldhaftes Verhalten der Mutter

bb) Ihr Verhalten ist auch schuldhaft (§ 89 Abs. 4 FamFG). Soweit die Kindesmutter außergerichtlich insoweit die Auffassung vertreten hat, der Senatsbeschluss sehe das Telefonieren oder Videotelefonieren vor, sodass beides geeignet sei, den gerichtlichen Beschluss zu erfüllen, geht diese Auffassung fehlt. In der tatsächlichen Ausgestaltung des Umgangs ist der Umgangsberechtigte grundsätzlich frei (vgl. nur Staudinger/Dürbeck (2019), BGB, §1684 Rn. 97), sodass es allein der Entscheidung des Kindesvaters obliegt, ob er mit dem Kind telefonieren oder skypen möchte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Interesse des Kindeswohls eine Einschränkung erforderlich ist. Dafür sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.

Kindeswillen ist durch Mutter für Videotelefonate zu beeinflussen

Soweit die Kindesmutter vorgebracht hat, dass das Kind selbst nicht Skypen wollen würde, weil es in der Vergangenheit viel Streit zwischen den Kindeseltern um das Skypen gegeben habe, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Die Kindesmutter selbst hat die Ursache für die Streitereien um das Skypen gesetzt und sie hat es in der Hand, dies zu ändern.

Gestaltung des Umgang per Skype ist allein Aufgabe des Umgangselternteils

Denn auch die Gestaltung der Telefon- und Skypekontakte obliegt allein dem Kindesvater als dem Umgangsberechtigten. Er bestimmt, wer an den Telefonaten teilnimmt und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden. Die Kindesmutter kann weder verbieten, dass dritte Personen auf Seiten des Kindesvaters an den Telefonaten oder Skypegesprächen teilnehmen, noch kann sie bestimmen, welchen Inhalt die Telefonate und Skypegespräche haben. Unabhängig davon ist in der Kindesanhörung von dem Kind vor dem Senat am 4. April 2022 deutlich geworden, dass das Kind eine sehr enge Verbindung zu der Familie seines Vaters im Emsland hat, sodass kein sachlicher Grund erkennbar ist, weshalb das Kind während der Telefonkontakte oder Skypegespräche – nach dem Willen des Kindesvaters – nicht auch Kontakte zu dessen Familie haben sollte. Soweit die Kindesmutter nicht möchte, dass von dritten Personen in ihre Wohnung geschaut wird, kann sie dies einfach dadurch umgehen, dass die Skypekontakte zwischen dem Kind und dem Kindesvater im Kinderzimmer stattfinden.

Auswahl und Höhe der Ordnungsmittel

d) Die Auswahl des Ordnungsmittels und dessen Höhe stehen im Ermessen des Familiengerichts (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 547; OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles. In die Abwägung mit einzubeziehende Kriterien sind die hinter der Missachtung stehende Willensentschlossenheit, der Grad des Verschuldens, Art und Umfang des Verstoßes, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen (Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684 Rn. 547; EGMR FamRZ 2015, 469), ein etwaiges Mitverschulden des anderen Teils und die Wirkungslosigkeit bisheriger Ordnungsmaßnahmen (OLG Koblenz FamRZ 2016, 1104; OLG Jena NZFam 2015, 1174).

Unter Berücksichtigung diese Umstände erscheint es dem Senat angemessen, wegen der mehrfachen Verstöße ein Ordnungsgeld in Höhe von 150 € zu verhängen.

Kein Verstoß durch mangelnde Dauer des Telefonates

2. Ein schuldhafter Verstoß der Kindesmutter gegen die Umgangsregelung in Ziffer 3 des Senatsbeschlusses vom 9. Juni 2022 ist demgegenüber nicht darin zu sehen, dass die Kindesmutter nicht sicherstellt, dass das Kind mittwochs und jeden zweiten Sonntag in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. 17 bis 19:00 Uhr ununterbrochen jeweils für die Dauer von zwei Stunden für ein Telefonat mit dem Kindesvater zur Verfügung steht.

Umgangsregelung beinhaltet Anruf, nicht Dauer des Anrufes

a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass die Regelung in Ziffer 3 des Senatsbeschlusses nicht das Recht des Kindesvaters beinhaltet, jeweils über eine Dauer von zwei Stunden mit dem Kind zu telefonieren, sondern lediglich, dass in diesem Zeitraum ein Anruf bzw. Skypekontakt stattfinden kann.

Umgang per Telefon oder Video in Zeitraum, nicht für Dauer des Zeitraumes

aa) Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung selbst. Danach ist der Kindesvater berechtigt, das Kind in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bzw. 17:00 und 19:00 Uhr anzurufen. Damit wird der Beginn und das Ende der Zeitspanne festgelegt, in der das Kind für ein Telefonat bereitstehen soll. Hätte die Berechtigung zu einem Telefonat von zweistündiger Dauer geregelt werden sollen, so wäre geregelt worden, dass der Kindesvater berechtigt ist, mit dem Kind jeweils zweistündige Telefonate in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr zu führen. Das ist jedoch nicht der Fall.

Auslegung der Regelung von Umgang per Telefon oder Video

bb) Die so verstandene Regelung berücksichtigt die Interessen von dem Kind sowie der beteiligten Kindeseltern in angemessenem Umfang. So dient die Einräumung zusätzlicher Telefon- und Skypekontakte auf der einen Seite dem Beziehungserhalt zwischen dem Kindesvater und dem Kind. Sie versetzt den Kindesvater in die Lage, sich nach der Hälfte einer Woche von dem Kind die Ereignisse aus seinem Schulalltag und eventuelle Alltagssorgen schildern zu lassen und diese mit dem Kind zu besprechen und ggf. zu lösen. Damit wird eine Teilhabe des Kindesvaters am Alltagsleben von dem Kind sichergestellt. Die Regelung führt auf der anderen Seite aber auch zu Einschränkungen im allgemeinen Lebensrhythmus und insbesondere in der Wochenendplanung der Kindesmutter mit dem Kind. Der Sonntag, der für den persönlichen Umgang mit dem Kindesvater grundsätzlich nicht vorgesehen ist, muss der Kindesmutter weitgehend unbelastet von etwaigen Verpflichtungen gegenüber dem Kindesvater verbleiben. Eine Verpflichtung zu Telefonaten oder Skypekontakten für die Dauer von zwei Stunden läuft dem zuwider.

Vollstreckbarkeit von Umgang per Telefon oder Skype gegeben

cc) Entgegen der Auffassung des Kindesvaters ist die Regelung auch vollstreckbar. Dafür bedarf es nicht der Angabe einer exakten Uhrzeit, zu der der Anruf zu erfolgen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Kindesmutter gewährleistet, dass das Kind zu den festgelegten Zeiten für den Kindesvater erreichbar ist.

Mutter muss Umgang per Video gewährleisten

b) Der Kindesmutter obliegt es, sicherzustellen, dass die Telefonate oder Skypekontakte zwischen dem Kindesvater und dem Kind ihrem Zweck entsprechend gestaltet werden können. Sollte dies wegen der Durchführung anderweitiger Aktivitäten ausnahmsweise nicht möglich sein, ist die Kindesmutter verpflichtet, einen Ersatztermin zu benennen. Sollte sich zeigen, dass der bisher vereinbarte Mittwochnachmittag als Termin für die Durchführung der Telefonate oder Skypekontakte ungeeignet ist, weil es sich um einen Tag handelt, an dem das Kind häufig Besuch von Freunden erhält oder selbst Freunde besucht, bleibt es den Kindeseltern unbenommen, übereinstimmend einen anderen Nachmittag für die Telefonate oder Skypekontakte auszuwählen, um zu gewährleisten, dass der Kindesvater auch unter der Woche Kontakt zu dem Kind haben kann.

III.Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 2 FamFG und für das Beschwerdeverfahren aus § 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Holmer
Richterin am Oberlandesgericht

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