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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Umgangsrecht durchsetzen

Umgangsrecht durchsetzen

Matthias Bergmann

Kann man das Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen?

Kann man das Umgangsrecht zwangsweise durchsetzen? Bei Trennung und/oder Scheidung kommt es leider auch häufig zum Streit über den Umgang mit dem Kind. Wenn dieser Streit über den Umfang des Umgangs durch eine Umgangsregelung geklärt ist, stellt sich die Frage, wie sich dieses Umgangsrecht auch durchsetzen lässt.

Das Umgangsrecht mit dem Kind ist geschützt durch Art 6 Absatz 2 GG und gesetzlich geregelt in § 1684 BGB. Können die Eltern sich nicht über den Umfang des Umgangs einigen, so entscheidet gem. § 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB das Gericht. Eine gerichtliche Umgangsregelung kann dabei in Form eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs oder als gerichtlicher Beschluss zum Umgang entstehen. Was aber machen Sie, wenn sie eine solche Umgangsregelung in der Hand haben und diese Umgangsregelung nicht eingehalten wird? Lässt sich eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zwangsweise durchsetzen? Die kurze Antwort: Ja. Die lange Antwort: Wie fast immer im Umgangs– und Sorgerecht ist die Lage kompliziert. Es gibt rechtliche Regelungen um das Umgangsrecht durchzusetzen. Leider erfordert es oft erfahrene und durchsetzungsstarke Anwälte für Familienrecht, um auch tatsächlich zu erreichen, dass das Umgangsrecht durchgesetzt wird.

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns.

Umgangsrecht durchsetzen durch Einigung der Eltern?

Der Umgang mit dem Kind muss nicht gerichtlich geregelt sein. Bei der Trennung und/oder Scheidung können sich die Eltern ja auch einig sein, wie der Umgang und die Betreuung des Kindes geregelt werden. Tatsächlich ist eine solche einvernehmliche Scheidung auch kostengünstig und gut für die Kinder. Wenn Sie aber keine funktionierende Umgangsregelung zusammen beschließen können, dann sollten Sie schnellstmöglich einen Anwalt für Familienrecht kontaktieren. Gerne beraten wir Sie hierzu in einer Erstberatung.

Kann das Jugendamt das Umgangsrecht regeln und durchsetzen?

Wenn es Streit um die Regelung des Umgangsrechts gibt, dann führt der erste Weg oft zum Jugendamt oder zu einem Mediator. Und das ist auch ein guter Weg, für die Kinder ist eine Einigung der Eltern immer der bessere Weg. Tatsächlich lässt sich zeigen, dass es Kinder mit getrennten Eltern nicht unbedingt wesentlich schlechter geht, als Kindern aus nicht getrennten Elternhäusern. Anders sieht es vor allem dann aus, wenn es zwischen den Eltern einen massiven Konflikt gibt, der sich stark auf die Kinder auswirkt (J Clin Child Adolesc Psychol. 2015 Jan-Feb; 44(1): 123–136.). Daher kann es durchaus Sinn machen, dass Sie als Eltern sich durch das Jugendamt beraten lassen, wenn das erhebliche Konflikte vermeidet. Eine neutrale Dritte Stimme kann ja durchaus helfen, sich auf die gemeinsame Verantwortung als Eltern zu konzentrieren. Das Jugendamt kann aber das Umgangsrecht nicht durchsetzen.
Unser Rat als Anwälte im Familienrecht ist, dass Sie die Beratung durch das Jugendamt versuchen. Wenn diese aber nicht funktioniert, oder die Vereinbarungen nicht eingehalten werden, sollten Sie aber schnellstmöglich einen Anwalt für Familienrecht aufsuchen. Gerne bieten wir Ihnen dazu eine Erstberatung an.

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Ist eine Umgangsvereinbarung durch das Jugendamt rechtlich verbindlich?

Das Jugendamt kann den Umgang nicht rechtlich verbindlich regeln. Haben die Eltern zwar mit Jugendamt, aber ohne Einschaltung des Gerichtes eine Regelung getroffen, so lässt sich diese Umgangsregelung nicht zwangsweise durchsetzen. Denn § 86 Absatz 1 FamFG sagt, dass die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs (der Fachbegriff dafür ist die Vollstreckung des Umgangs) nur aus Umgangsregelungen in gerichtlichen Beschlüssen und gerichtlich gebilligten Vergleichen möglich ist. Das Jugendamt kann also nur beraten, nicht rechtlich verbindlich regeln. Daher lässt sich ein in einer jugendamtlichen Beratung geregeltes Umgangsrecht nicht durchsetzen.

Darf das Jugendamt das Umgangsrecht einschränken oder verbieten?

Nur in sehr extremen Ausnahmefällen darf das Jugendamt den Umgang einschränken oder verbieten. Normalerweise also: Nein. Selbst wenn das Jugendamt das Kind in Obhut genommen hat, darf es nur in engen Grenzen den Umgang des Kindes mit den Eltern regeln. Eine Beschränkung des Umgangs oder gar einen Ausschluss des Umgangs darf das Jugendamt prinzipiell gar nicht aussprechen. Nur zur Abwehr einer dringenden Kindeswohlgefahr, welche nicht rechtzeitig durch ein Familiengericht abgewehrt werden kann, darf das Jugendamt den Umgang beschränken oder ausschließen. Es muss dann sofort das Familiengericht anrufen, nur das Familiengericht darf eine solche Regelung außerhalb eines extremen Notfalles aussprechen.

Für die Durchsetzung des Umgangsrechts: zunächst Antrag auf Umgang bei Gericht

Klappt eine einvernehmliche Regelung des Umgangs auch mit Hilfe des Jugendamtes nicht, sollten Sie Ihr Umgangsrecht gerichtlich regeln lassen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie hauptbetreuender Elternteil sind, oder umgangsberechtigter Elternteil. Eine verbindliche gerichtliche Umgangsregelung kann weitere Eskalation verhindern und Klarheit schaffen. Ohne eine gerichtliche Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht nicht durchgesetzt werden. Für die Durchsetzung des Umgangs braucht es also als logisch ersten Schritt den Weg zum Gericht.
Gerne helfen wir Ihnen mit Ihrem Antrag auf Regelung des Umgangs. Buchen Sie dazu eine Erstberatung bei uns unter diesem Link.

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Hat das Gericht dann entschieden, bzw. haben Sie als Eltern sich auf eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung geeinigt, so gibt es eine rechtlich verbindliche Umgangsregelung. Eine solche Umgangsregelung, welche unter Einschaltung des Gerichtes zustande gekommen ist, sollte grundsätzlich durchsetzbar sein.

Umgangsrecht wird trotz Gerichtsbeschluss nicht eingehalten?

Auch wenn eine Regelung des Umgangsrechts durch das Gericht vorliegt, kommt es leider dennoch häufig dazu, dass Umgang verweigert wird. Wichtig ist es hier, dass zügig und klar gehandelt wird. Denn das Umgangsrecht kann und sollte durchgesetzt werden.

Umgangsrecht verbindlich regeln

Um das Umgangsrecht durchzusetzen ist als erstes wichtig, dass Ihre Umgangsregelung wirklich rechtlich verbindlich ist. Leider ist das oft auch bei vor Gericht vereinbarten Umgangsregelungen nicht der Fall. Eine Umgangsregelung muss sehr sorgfältig und genau gestaltet werden. Nur dann kann man den Umgang durchsetzen. Wir haben Ihnen dazu eine Checkliste erstellt.

1. Eine Umgangsregelung MUSS immer folgendes enthalten:
– Genauer Anfangszeitpunkt des Umgangs (Datum und Uhrzeit)
– Genauer Endzeitpunkt des Umgangs (Datum und Uhrzeit)
– Übergabeort
– Androhung von Ordnungsmitteln nach § 89 II FamFG

2. Eine Umgangsregelung SOLLTE auch folgendes enthalten:
– Ferienregelung
– Regelung, dass Urlaub dem Regelumgang vorgeht
– Ggf. Definition von Schulferien/Kitaferien
– Regelung bei Krankheit
– ggf. Regelung von Ersatzterminen bei Ausfall
– Regelung das notwendige Dokumente übergeben werden (Ausweise etc.)
– Ggf. Regelung für Transport (normalerweise allein Sache des Umgangsberechtigten)
– Regelung zu Kontakt per Telefon oder Video

3. Eine Umgangsregelung DARF NICHT folgendes enthalten:
– Flexibilität (die Regelung ist nur für den Streitfall)
– Genauere Bestimmung des Umgangs durch einen Dritten (umgangspfleger etc)

Nur wenn die Punkte unter 1 erfüllt sind, kann ihre Umgangsrecht auch durchgesetzt werden.

Kann das Umgangsrecht zügig durchgesetzt werden

Das Umgangsrecht kann zügig durchgesetzt werden. Allerdings erfordert das oft etwas Durchsetzungsvermögen Ihres Anwalts für Familienrecht. Die Durchsetzung der Umgangsregelung (Vollstreckung des Umgangsrechts) soll genauso zügig geschehen, wie die eigentliche Umgangsregelung bei Gericht. Die Vollstreckung von Umgang unterliegt dem Beschleunigungsgebot. In § 88 Absatz 3 FamFG wird geregelt, dass auch das Verfahren zur Durchsetzung von Umgang („Vollstreckungsverfahren“) vorrangig und beschleunigt durchzuführen ist. Das passiert aber in der Praxis oft nicht. Achten Sie darauf, dass ihre Anwältin für Familienrecht dort nachhakt. Reagiert das Gericht nicht, so verweist § 88 Absatz 3 Satz 2 FamFG auf § 155b und § 155 c FamFG. Das sind die Rechtsmittel zur Beschleunigung, die sogenannte Beschleunigungsrüge und Beschleunigungsbeschwerde.

Wie kann das Umgangsrecht gerichtlich durchgesetzt werden?

Das Umgangsrecht wird von Gericht mit verschiedenen Mitteln durchgesetzt. Die Mittel der Durchsetzung des Umgangsrecht, die dem Gericht zur Verfügung stehen sind im Gesetz geregelt und werden leider oft mit gewisser Zurückhaltung angewendet. Es handelt sich um folgende Mittel der Erzwingung des Umgangsrechts:
• der Umgangspfleger gem. § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB
• das Ordnungsgeld gem. § 89 Absatz 2 FamFG
• die Ordnungshaft gem. § 89 Absatz 2 FamFG
• die Anordnung des unmittelbaren Zwangs gem. § 90 FamFG
• die Durchsuchung der Wohnung gem. § 91 FamFG
• die eidesstattliche Versicherung gem. § 94 FamFG

Durchsetzung des Umgangsrechts durch den Umgangspfleger

Umgangspfleger sind in Verfahren vor den Familiengerichten eine beliebte Methode der Durchsetzung des Umgangsrechts. Allerdings wird oft ungenau gearbeitet und die Rolle des Umgangspflegers falsch verstanden. Der Umgangspfleger darf nicht die Zeiten, Örtlichkeiten oder gar das ob des Umgangs bestimmen. Der Umgangspfleger darf nur die Herausgabe des Kindes verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt bestimmen. Mehr darf der Umgangspfleger nicht. Der Umgangspfleger ist auch nicht dafür da den Umgang zu begleiten, die Zeiten des Umgangs zu bestimmen, den Umgang zu überwachen oder ähnliches.
Für einen tieferen Blick in die Probleme im Umgang mit Umgangspflegern stellen wir Ihnen einen vertieften Beitrag hierzu zur Verfügung. Wir raten bei Fragen zur Umgangspflegschaft zu einer Erstberatung bei uns.

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns.

Durchsetzung des Umgangsrechts durch Ordnungsgeld gem. § 89 Absatz 2 FamFG

Das bekannteste Mittel der Durchsetzung des Umgangsrechts ist das Ordnungsgeld. Für jeden vorwerfbaren Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung soll das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen.
Voraussetzung sind also zwei Dinge, der Verstoß gegen die Umgangsregelung und die Vorwerfbarkeit.
Wen sich aus beiden ergibt, dass ein Ordnungsgeld zu verhängen ist, so wird über die Höhe des Ordnungsgeld entschieden.

Verstoß gegen die Umgangsregelung

Ein Verstoß gegen die Umgangsregelung liegt immer dann vor, wenn von den Regelungen des Umgangs ohne Einverständnis des anderen Elternteils abgewichen wird. Das bedeutet also, dass auch der umgangsberechtigte Elternteil ein Ordnungsgeld erhalten kann. Wenn zum Beispiel ein Vater immer wieder zu spät kommt, zu spät das Kind zurückbringt, oder Umgänge einfach grundlos absagt, so verstößt er gegen die Umgangsregelung und kann dafür bestraft werden. Denn die Mutter ist nicht die kostenlose Kindergärtnerin des Vaters. Genauso gilt, dass die umgangspflichtige Person mit einem Ordnungsgeld belangt werden kann, wenn sie das Kind zu spät übergibt, nicht übergibt, den Umgang verweigert etc. .

Vorwerfbarkeit des Verstoßes

Die Vorwerfbarkeit des Verstoßes wird gesetzlich vermutet. Nur wenn die Person, welche gegen die Regelung des Umgangs verstoßen hat, sich aktiv und mit guten Gründen entschuldigen kann darf das Gericht auf eine Strafe verzichten. Wird also nichts zur Entschuldigung vorgetragen MUSS ein Ordnungsgeld verhängt werden. (zu dieser Pflicht zum Ordnungsgeld haben wir verschiedene Entscheidungen erreicht, u.a eine entsprechende Entscheidung durch das OLG Naumburg).
Der Verstoß gegen die Regelung des Umgangs ist natürlich nicht vorwerfbar, wenn der Umgang verweigert werden durfte.

Umgang darf nicht einfach verweigert werden

Der Umgang darf nicht aus allen möglichen Gründen verweigert werden. Auch wird im Durchsetzungsverfahren nicht noch einmal geprüft, ob die Umgangsregelung dem Kindeswohl dient. Jedenfalls sollte das nicht so sein, eine effektive Durchsetzung von Umgangstiteln ist im Gesetz und in der Verfassung angelegt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2012, 12 ZB 188/11). Gründe des Kindeswohls sind im Verfahren auf Durchsetzung des Umgangs nur relevant, wenn sie so schwerwiegend sind, dass darauf ein erfolgreicher Antrag auf Abänderung des Umgangstitels gem. § 1696 I BGB gestützt werden kann.

Gründe für die Verweigerung des Umgangsrechts

Soweit Gründe für die Verweigerung des Umgangsrechts vorliegen, sollte unbedingt zeitgleich mit einer Verweigerung von Umgang ein Eilantrag auf Abänderung des Umgangs gem. § 1696 I BGB eingelegt werden Gleichzeitig sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 93 FamFG eingelegt werden.
Wenn Sie in einer Situation sind, in der Sie über die Verweigerung des Umgangs nachdenken, oder meinen, dass der andere Elternteil dies vorhat oder bereits tut, so sollten sie schnellstmöglich eine Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht einholen. Gerne bieten wir Ihnen dazu eine Erstberatung an, diese können Sie hier online buchen.
Im Normalfall kann eine Verweigerung des Umgangs nicht entschuldigt werden und muss dann von Gericht mit Ordnungsmitteln beantwortet werden.

Wann darf die Mutter das Umgangsrecht des Kindes mit dem Vater verweigern?

Auch bei einer bestehenden Umgangsregelung darf das Umgangsrecht unter gewissen Umständen verweigert werden. Unter manchen Umständen kann es auch sein, dass die Verweigerung des Umgangsrechts nicht bestraft werden kann. Gem. § 89 Absatz 4 FamFG unterbleibt eine Bestrafung, wenn der verweigernde Elternteil (statistisch meist die Mutter, da sehr überwiegend die Mütter hauptbetreuende Elternteile sind) die Umgangsverweigerung nicht zu vertreten hat. Solche Gründe muss die Mutter (bzw. der verweigernde Elternteil) vortragen und beweisen. Gelingt diese Entschuldigung nicht, so muss das Gericht ein Ordnungsgeld oder anderes Ordnungsmittel verhängen. An die Darlegungen zur Entschuldigung sind sehr hohe Ansprüche zu stellen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2012 – 4 WF 196/12). Wenn die Mutter (bzw. die hauptbetreuende Person) also nicht sehr umfassende, detailliert belegte und inhaltlich komplett überzeugende Gründe für die Verweigerung des Umgangs vorlegt und diese auch beweist, so sind Ordnungsmittel zu verhängen.
Umgangsrecht wegen Kindeswohlgefahr verweigern
Die Verweigerung des Umgangs ist nicht vorwerfbar, wenn durch den Umgang eine massive, nicht anders behebbare und akute Kindeswohlgefahr droht. Das muss eine konkrete, klar belegbare und erhebliche Wahrscheinlichkeit sein, dass das Kind durch den Umgang schaden nimmt. Es darf sich nicht um eine Gefahr handeln, die bei der Regelung des Umgangs bei Gericht schon berücksichtigt und diskutiert wurde.
Umgangsrecht wegen Krankheit des Kindes verweigern
Das Umgangsrecht darf wegen Krankheit des Kindes nur verweigert werden, wenn die Krankheit so ernst ist, dass ein Transport und die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil medizinisch nicht möglich ist. Dies muss auch durch ein Attest belegt werden. Kann ein Attest der Transportunfähigkeit nicht vorgelegt werden, so ist der verstoß gegen die Umgangsregelung nicht entschuldigt (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 111.) und es muss ein Ordnungsgeld verhängt werden. Denn auch der umgangsberechtigte Elternteil kann sich und darf sich um das kranke Kind kümmern. Allerdings raten wir dringend dazu, dass Sie sich als umgangsberechtigtes Elternteil gut überlegen, ob der Transport zum Umgang für ein krankes Kind wirklich im Sinne des Kindes ist. Vor allem, wenn mit dem Transport zum Umgang erhebliche Strapazen einhergehen (langer Weg, Schmerzen, etc.), und es sich nicht nur um einen Vorwand handelt, sollte der Umgang vielleicht eher ausfallen.
Umgang wegen Willen des Kindes verweigern
Der Umgang darf grundsätzlich nicht verweigert werden, weil das Kind den Umgang nicht will. Der hauptbetreuende Elternteil muss mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln auf das Kind einwirken, so dass dieses den Umgang wahrnimmt. Dazu zählt auch, dass der hauptbetreuende Elternteil dem Kind klarmacht, dass er bzw. sie selber den Umgang will. Der Bundesgerichtshof schreibt dazu, dass der Elternteil „alle erzieherischen Mittel“ ausschöpfen muss (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01. Februar 2012 – XII ZB 188/11.)
Der betreuende Elternteil muss „die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil positiv fördern, indem er dem Kind überzeugend vermittelt, dass er den Umgang aus eigener innerer Überzeugung wünscht, statt ihm die Nachteile der Nichtwahrnehmung des Umgangs aufzuzeigen“ (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2020, 9 WF 289/20).

Die Höhe des Ordnungsgeldes zur Durchsetzung des Umgangsrechts

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hat das Gericht sehr freie Wahl (juristisch „großen Ermessensspielraum“). Normal sind meist Ordnungsgelder von ca. 100-1000 EUR pro verstoß. Kommt es wiederholt zu Verstößen können die Ordnungsgelder deutlich steigen, wir haben schon Ordnungsgelder von bis zu 15.000 EUR erreicht. Das ist allerdings sehr selten und nur in extremen Entfremdungsfällen durchsetzbar (und überhaupt sinnvoll). Maximal dürfen 25.000 EUR pro verstoß festgesetzt werden.
Das Ordnungsgeld wird dann vom Gerichtsvollzieher vollstreckt, ein bisweilen sehr langsamer Prozess. Das Geld fließt in die Staatskasse und nicht zum anderen Elternteil.

Durchsetzung des Umgangsrechts durch Ordnungshaft

Sehr selten kommt es auch dazu, dass eine Umgangsregelung durch Ordnungshaft durchgesetzt wird. Gesetzliche Voraussetzung dafür ist, dass entweder kein Geld für die Zahlung von Ordnungsgeld da ist, oder Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht. Die Verhängung von Ordnungshaft kommt nur selten und nur in extremen Fällen in Betracht. Es muss auch (leider) immer darüber nachgedacht werden, ob ein Antrag auf Ordnungshaft nicht im Verfahren taktisch negative Auswirkungen hat.
Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen die Gerichte Ordnungshaft zur Durchsetzung von Umgang angeordnet haben. Jedenfalls in Fällen nicht ausreichend nachvollziehbarer und längerer Umgangsverweigerung kann gegen den betreuenden Elternteil zur Durchsetzung des Umgangs Ordnungshaft (hier: fünf Tage) angeordnet werden, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht. (OLG Saarbrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 11.12.2019 – 6 WF 156/19)

Ein Antrag auf Durchsetzung des Umgangs per Ordnungshaft sollte auf jeden Fall mit einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht besprochen sein. Buchen Sie dazu gerne eine Erstberatung bei uns unter diesem Link.

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns.

Durchsetzung des Umgangsrechts durch die Anordnung des unmittelbaren Zwanges gem. § 90 FamFG

Für die Durchsetzung von Umgang kann auch unmittelbarer Zwang angeordnet und durchgeführt werden. Mit dem juristischen Begriff „unmittelbarer Zwang“ ist schlicht Gewalt gemeint.
Allerdings darf Gewalt gegen das Kind nicht zur Durchsetzung von Umgang angewendet werden. Das steht ausdrücklich in § 90 Absatz 2 Satz 1 FamFG. Gewalt darf aber gegen die Betreuungspersonen und/oder Dritte ausgeübt werden, und zwar auch zur Durchsetzung des Umgangs.
Dies geschieht auch durchaus einmal, dann wird für die Durchsetzung des Umgangs der Gerichtsvollzieher und ggf. auch die Polizei tätig.
Ein Verfahren zur Durchsetzung des Umgangs durch Gewalt sollte unbedingt durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht begleitete werden, es gibt hier viele juristische Feinheiten und Fallstricke. Gerne können Sie zu diesem Thema unter diesem Link eine Erstberatung bei uns buchen.

Die Durchsetzung des Umgangsrechts durch Durchsuchung der Wohnung gem. § 91 FamFG

Zur Durchsetzung von Umgang (und Herausgabe) kann auch die Durchsuchung und das Betreten der Wohnung angeordnet werden. Das wird beispielsweise nötig, wenn der betreuende Elternteil sich weigert das Kind überhaupt aus der Wohnung zu lassen oder behauptet nicht zu wissen, wo das Kind ist.

Durchsetzung des Umgangsrechts durch eidesstattliche Versicherung gem. § 94 FamFG

Wenn sich das Kind nicht auffinden lässt, so kann die verpflichtete Person zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet werden. Für das Umgangsrecht spielt dies so gut wie keine Rolle, da entweder sowohl betreuender Elternteil als auch Kind unauffindbar sind, oder der Aufenthalt von beiden bekannt ist.

Ab wann entscheidet beim Umgangsrecht das Kind

Ab einem gewissen Alter entscheidet das Kind alleine, ob es zum Umgang geht, oder nicht. Ab diesem Zeitpunkt wird sowohl Umfang, als auch Durchführung durch das Kind bestimmt. Das gilt auch dann, wenn der Wille des Kindes manipuliert und beeinflusst ist. Denn ab einem gewissen Alter ist die eigene Persönlichkeit des Kindes so stark entwickelt, dass gegen den zumindest subjektiv als eigen empfundenen Willen des Kindes bzw. Jugendlichen kein erzieherisches Mittel mehr angemessen ist.
Klare und eindeutige absolute Altersgrenzen gibt es nicht. Denn jedes Kind ist anders und in seiner oder ihrer Entwicklung unterschiedlich. Insgesamt kann man den Zeitraum zwischen frühestens 9 und allerspätestens 14 Jahren als den Übergang zur völligen Eigenentscheidung sehen. Im Einzelfall kann es aber auch früher oder später sein.
Das bedeutet aber nicht, dass der Kindeswille nicht schon in früherem Alter entscheidend sein kann, sondern lediglich, dass ab diesem Alter der Wille des Kindes alleine ausreicht.
In der Rechtsprechung gibt es viele Beispiele für Entscheidungen aufgrund des Kindeswillens. In manchen werden ungefähre Altersgrenzen genannt, zum Beispiel hier:
OLG Hamm: Altersgrenze 9-11 Jahre
oder hier:
OLG Hamburg, Entscheidung zu 16 jähriger
Allerspätestens ab dem 14. Lebensjahr des Kindes wegen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts – Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG.

Das Umgangsrecht mit der Polizei durchsetzen?

Das Umgangsrecht kann nicht direkt durch die Polizei durchgesetzt werden. Sie sollten also bei Verweigerung des Umgangs nicht die Polizei rufen, die kann tatsächlich nichts machen. Stattdessen sollten Sie in engem Kontakt mit ihrem Anwalt für Familienrecht möglichst zeitnah und für jeden (erheblichen, bitte keine penible Minutenaufstellung) Verstoß einen Ordnungsgeldantrag stellen.
Wird ein Elternteil aber bei Übergabe aggressiv, bedrohlich, ist eindeutig betrunken oder unter Drogen so können Sie deswegen das Jugendamt oder im schlimmsten Notfall die Polizei rufen.

Das Umgangsrecht durchsetzen bei Hochstrittigkeit

Umgang kann und sollte auch bei Hochstrittigkeit der Eltern durchgesetzt werden. Achten Sie darauf, dass Sie sich so weit wie möglich aus der Eskalationsspirale lösen. Dazu sollten Sie die Hilfe von professionellen Beratern in Anspruch nehmen, für unsere Mandanten ist dabei oft die systemische Familienberaterin Frau Töpfer tätig.
Je strittiger der Konflikt der Eltern, desto eindeutiger sollte die Umgangsregelung sein und desto penibler sollte diese eingehalten werden. Lassen Sie sich nicht auf eine direkte Konfrontation mit dem anderen Elternteil ein, ganz besonders nicht vor dem Kind.
In einem hochstrittigen Elternkonflikt brauchen Sie unbedingt eine Betreuung durch mit der Frage von hochstrittigem Umgang vertrauten Anwälten für Familienrecht. Vereinbaren Sie dazu gerne eine Erstberatung bei uns unter diesem Link.

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