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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
BGH: Privatem Samenspender steht Umgangsrecht mit leiblichem Kind zu

BGH: Privatem Samenspender steht Umgangsrecht mit leiblichem Kind zu

Matthias Bergmann

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr in seiner neuesten Entscheidung in einer kindschaftsrechtlichen Frage (kommt tatsächlich auf das Jahr gesehen eher selten vor) geklärt, dass dem privaten Samenspender und damit leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht mit diesem zustehe (Beschl. v. 16.06.2021, Az. XII ZB 58/20). Das hört sich erstmal logisch an, dennoch war diese Rechtsfrage dogmatisch umstritten. Der Grund: Das BGB ist auf moderne Familienkonstellationen einfach noch nicht richtig eingestellt – dazu aber später mehr.

Die BGH-Entscheidung erging auf Antrag eines Mannes, der, nach einer privaten Samenspende für ein gleichgeschlechtliches Paar, leiblicher Vater eines 2013 geborenen Kindes wurde. Dem Wunsch der Mutter und ihrer Lebenspartnerin nach einer Adoption durch die Lebenspartnerin (sog. Stiefkindadoption) stimmte der leibliche Vater zu. Erste Probleme entstanden, nachdem die zuvor unproblematisch durchgeführten Umgangskontakte des Kindes mit dem leiblichen Vater weniger wurden und später ganz abgebrochen wurden. Die rechtlichen Mütter des Kindes wollten einer Ausweitung des Umgangs, welchen sich der leibliche Vater gewünscht hatte, nicht zustimmen.

Der daraufhin durch den leiblichen Vater gestellte Umgangsantrag blieb sowohl beim AG Tempelhof, als auch in der Beschwerdeinstanz vor dem KG Berlin Senat für Familiensachen erfolglos. In den erstinstanzlichen Urteilen wurde argumentiert, dass es keine entsprechende Rechtsgrundlage gebe.

Tatsächlich – und so sieht es auch der BGH – ist ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters in diesen Konstellationen aus § 1684 BGB nicht herleitbar, da dieses nur den rechtlichen Eltern zusteht. Wir erinnern uns: Die rechtliche Elternschaft lag vorliegend nicht bei dem Antragsteller, sondern bei der Kindesmutter und ihrer Lebenspartnerin.

Der BGH hat nun aber klargestellt, dass auf den leiblichen Vater hinsichtlich des Umgangsrechts eine andere Vorschrift angewendet werden kann. Und zwar: § 1686 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

  • 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

  1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und
  2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz 1 erfüllt sind.

Die Vorinstanzen waren zuvor davon ausgegangen, dass § 1686 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund des Wortlautes der Vorschrift nicht anwendbar sei, denn dieser spricht von „der Vaterschaft eines anderen Mannes“. Der BGH hat nun einen Schritt in Richtung Zukunft gemacht und klargestellt, es beste kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption des Ehemannes der Kindesmutter (heteronormative Konstellation) und der Adoption durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter (gleichgeschlechtliche Ehe).

Dass dies so deutlich durch den BGH klargestellt werden musste und nicht schon durch den Gesetzgeber im Wortlaut geregelt wurde zeigt: Das BGB hinkt nicht nur hinterher was die Abbildung moderner Familienkonstellationen betrifft, sondern weist Inkonsistenzen in seiner eigenen Regelungssystematik auf.

Die sog. „Ehe für alle“ ist seit 2017 gesetzlich verankert. In § 1352 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Dennoch sind Vorschriften wie beispielsweise der § 1686a BGB noch nicht dahingehend harmonisiert, dass von einer tatsächlichen Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Menschen mit heterosexuellen Menschen gesprochen werden kann.

Gleiches gilt für die Stiefkindadoption (Achtung Exkurs!). In heterosexuellen Beziehungen wird der „Ehemann“ automatisch Vater des in die Ehe geborenen Kindes (§ 1592 BGB). Lesbische Ehepaare müssen einen langen und belastenden Adoptionsprozess (Stiefkindadoption) durchlaufen, bis die Mutter, als sog. „Mit-Mutter“ bezeichnet (auch hier keine Gleichstellung), rechtliches Elternteil des Kindes wird. Das frustriert gleich in mehrfacher Hinsicht.

Vor diesem Hintergrund ist es zwar schön, dass der BGH es in dem vorliegenden Fall geschafft hat, den § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB so auszulegen, dass es vorliegend für das Bestehen eines Umgangsrecht des leiblichen Vaters weder darauf ankam, dass das Kind mittels einer privaten Samenspende gezeugt wurde, noch dass die rechtliche Elternschaft hier durch die Adoption der Lebenspartnerin der Mutter begründet wurde.

Allerdings müssen wir hier von dem Gesetzgeber mehr fordern. Es wird Zeit, dass über vier Jahre nach der Verabschiedung des Beschlusses für die „Ehe für alle“ im Bundestag (30.06.2017) auch die Vorschriften des BGB angepasst werden, die faktisch noch immer gleichgeschlechtliche Paare gegenüber heterosexuellen Paaren diskriminieren.

Wer sich übrigens fragt, wie es nun in dem hier beschriebenen Fall tatsächlich weitergeht: Das Kammergericht Berlin (Beschwerdeinstanz) wird nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Das siebenjährige Kind wird dafür wohl persönlich angehört werden müssen. Das Verfahren findet dann wieder im ganz „tatsächlichen“ Bereich statt. Das Kammergericht wird sich in rechtlicher Hinsicht an die Vorgaben des BGH zu halten haben.

Falls Sie zu diesem Thema mehr Informationen wünschen, oder spezielle Fragen in Ihrer eigenen Angelegenheit haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Von Svenja Auerswald

 

 

 

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