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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Wechselmodell für Kleinkinder ohne Gutachten

Wechselmodell für Kleinkinder ohne Gutachten

Matthias Bergmann

Das Paritätische Wechselmodell für Kleinkinder im Umgangsverfahren erfolgreich durchgesetzt

Das paritätische Wechselmodell ist als Betreuungsmodell weiterhin umstritten. Hartnäckig hält sich in der Rechtsprechung dabei auch die Idee, dass dieses Betreuungsmodell prinzipiell für Kleinkinder unter fünf Jahren nicht geeignet sei. Diese pauschale Ablehnung ist ungerechtfertigt, auch wenn bei Kleinkindern der Blick auf die genauen Details und die Eignung für die Kinder besonders sorgfältig sein sollte.

Ausgangslage: Wechselmodell für Kleinkinder

Im Ausgangspunkt hatten die Eltern hier ein Nestmodell gelebt. Als Nestmodell bezeichnet man ein Wechselmodell, bei welchem die Kinder in einem Haushalt leben und die Eltern wechselnd zur Betreuung dazu kommen. Ein Nestmodell hat seine eigenen Vor- und Nachteile, es lässt sich aber rechtlich nicht erzwingen, da es aufgrund der grundrechtlich geschützten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) keine rechtliche Grundlage dafür gibt ein dazu unwilliges Elternteil dazu zu zwingen, in einer bestimmten Wohnung zu leben. Oder gar diese Wohnung mit einem Expartner zu teilen.
Im Folgenden wurde zunächst zwischen den Eltern ein Modell vereinbart, welches weniger als ein paritätisches Wechselmodell beinhaltete. Auf den Antrag auf Einrichtung des paritätischen Wechselmodells prüfte das Amtsgericht Strausberg in einer sauberen juristischen Prüfung entlang der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15)

Dabei kam es auf Grund der doch recht eindeutigen Sachlage richtigerweise zum Schluss, dass ein familiengerichtliches Gutachten nicht notwendig sei.

Bundesgerichtshof: Voraussetzungen des Wechselmodells

Das Amtsgericht Strausberg führt hier eine mustergültige Prüfung der Voraussetzungen des Wechselmodells nach BGH durch. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodelles sind demzufolge:

  • 1. Hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern,
  • 2. Sichere Bindungen des Kindes gegenüber beiden Eltern,
  • 3. Gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und zur Kontinuitätssicherung,
  • 4. Autonom gebildeter stetiger Kindeswille,
  • 5. Kooperations -und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs -und Kooperationsbedarfs,
  • 6. Keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikt durch die Konfliktbelastung der Eltern.

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Dies war auch ohne ein familiengerichtliches Gutachten deutlich erkennbar. Leider ist es bei den Gerichten oft dennoch üblich, dass familiengerichtliche Gutachten trotz eindeutiger Sachlage eingeholt werden. Hier hat das Gericht jedoch eine klare Entscheidung finden können.

*

Beschluss zur Einrichtung eines Wechselmodells

Amtsgericht Strausberg
Abteilung für Familiensachen
Beschluss

In der Familiensache
– Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Gegnerische Rechtsanwältin
gegen
– Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kind & Recht

Weitere Beteiligte:
Zwei Kinder
Verfahrensbeistand

wegen Umgangsrecht

Tenor:Beschlussformel

hat das Amtsgericht Strausberg am 10.12.2021 beschlossen:

1. Der Umgang mit den Kindern wird wie folgt geregelt:
1.1.
Beginnend ab dem Jahr 2022 ist der Kindesvater in allen ungeraden Wochen zum Umgang von Montag nach der Kita bzw. 17:00 Uhr bis zum nachfolgenden Montag zur Kita bzw. 8:00 Uhr und die Mutter in allen geraden Wochen von Montag nach der Kita bzw. 17:00 Uhr bis zum nachfolgenden Montag zur Kita bzw.8:00 Uhr berechtigt.
1.2.
Darüber hinaus hat der Kindesvater das Recht zum Umgang in allen geraden Wochen von Dienstag nach der Kita bzw.17:00 Uhr bis Donnerstag zur Kita bzw. 8:00 Uhr und die Mutter in allen ungeraden Wochen von Dienstag nach der Kita bzw.17:00 Uhr bis Donnerstag zur Kita bzw. 8:00 Uhr.
Der Vater holt die Kinder jeweils aus der Kita bzw. bei der Mutter ab und bringt sie zur Kita bzw. zur Mutter.
Die Mutter holt die Kinder jeweils aus der Kita bzw. beim Vater ab und bringt sie zur Kita bzw. zum Vater.
2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Mutter und der Vater je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Sachverhalt:

Die Beteiligten sind die miteinander verheirateten und seit September 2021 getrennt lebenden Eltern der Kinder.
Die Mutter bewohnt das gemeinsame Haus der Beteiligten; der Vater hat eine in der Nähe gelegene 70 m2 große Wohnung angemietet.

Zunächst Nestmodell nach Trennung

Zunächst betreuten die Eltern die Kinder nach der Trennung im sogenannten Nestmodell im gemeinsamen Haus.
Seit Mitte Oktober 2021 betreut der Vater die Kinder in einer Woche von Mittwochnachmittag bis Freitag früh und in der darauf folgenden Woche von Donnerstagnachmittag bis Montag früh.
Die Eltern vereinbarten, dass der Kindesvater vom 24. Februar bis zum 23.April 2022 in Elternzeit gehen und die Kita-Eingewöhnung der Tochter übernehmen wird. Während eines Urlaubs der Mutter im Oktober 2021 betreute der Vater die Kinder die gesamte Woche allein.

Streitiger Vortrag und Antrag der Mutter

Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass aufgrund des Alters der Kinder eine Betreuung im Rahmen eines Residenzmodells ihrem Wohl am besten entsprechen würde. Sie sei die vorrangige Bindungsperson der Kinder. Beide Kinder wiesen Verhaltensauffälligkeiten dahingehend auf, dass sie weinerlicher und anhänglicher geworden seien. Der Sohn schreie nachts im Schlaf nach seiner Mutter. Das Maß der Kommunikation und Kooperation sei für ein Wechselmodell nicht ausreichend.
Sie beantragt,
das Umgangsrecht des Vaters dahingehend zu regeln, dass er Umgang mit beiden Kindern alle zwei Wochen in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr sowie wöchentlich an einem Tag in der Woche pflegen kann

Antrag und streitiger Vortrag Vater

Der Vater verfolgt eine Umgangsregelung im Rahmen eines Wechselmodells.
Er trägt hierzu vor:
Die Kooperation und Kommunikation der Eltern sei gut, wie sich an der vereinbarten Elternzeit des Vaters und auch gemeinsamen Aktivitäten nach der Trennung zeige. Man sei in der Lage gewesen, nach der Trennung ein Betreuungsmodell zu erarbeiten und Absprachen betreffend die Kinder zu treffen. Uneinigkeit gebe es allein bei der Frage des Wechselmodells.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten und zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Verfahrensablauf

Das Gericht hat die Eltern angehört, die Kinder in Augenschein genommen, eine Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt und den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt.
Auf die Stellungnahme des Jugendamtes vom 11.11.2021 und das Protokoll der Anhörung vom 09.12.2021 wird Bezug genommen.

Rechtliche Würdigung

rechtlicher Prüfungsmaßstab

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Kind. In der Regel ist davon auszugehen, dass es dem Wohl eines jeden Kindes entspricht, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vergleiche Bundesverfassungsgericht FamRZ 1995,86).
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (OLG Brandenburg FamRZ 2002,974). Die Entscheidung des Gerichts muss dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung tragen, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Bei der Entscheidung ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen, soweit er mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Bundesverfassungsgericht FamRZ 2007, 1797).

Anordnung eines Wechselmodells möglich

Die hoheitliche Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils ist anhand des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) zu beurteilen.
Danach kommt die Anordnung eines Wechselmodells in Betracht, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Hinreichende, ungefähr gleiche Erziehungskompetenzen beider Eltern,
2. Sichere Bindungen des Kindes gegenüber beiden Eltern,
3. Gleiche Beiträge beider Eltern zur Entwicklungsförderung und zur Kontinuitätssicherung,
4. Autonom gebildeter stetiger Kindeswille,
5. Kooperations -und Kommunikationsfähigkeiten beider Eltern zur Bewältigung des erhöhten Abstimmungs -und Kooperationsbedarfs,
6. Keine Erwartung oder Verschärfung eines Loyalitätskonflikt durch die Konfliktbelastung der Eltern.
Es bedarf jeweils einer einzelfallbezogenen Entscheidung, die als zentralen Maßstab das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen hat und die mit den Grundrechtspositionen der Eltern in Einklang zu bringen ist. Gerade im Fall der Ablehnung des paritätischen Wechselmodells durch einen Elternteil bedarf es der spezifischen Prüfung, ob im konkreten Fall das Wechselmodell im direkten Vergleich mit anderen Erziehungsmodellen dem Kindeswohl am besten entspricht (Monika Claudius, FamRB 2019,220).

Prüfung Wechselmdell im Einzelfall

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte war vorliegend die Betreuung im Wechselmodell anzuordnen, da dieses dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1697 a BGB.

Kindeswille wegen geringen Alters irrelevant

In Anbetracht des Alters der Kinder scheidet eine Berücksichtigung des Kriteriums Kindeswille aus.

Kontinuität pro Wechselmodell

Jedoch entspricht die Anordnung des Wechselmodells dem Grundsatz der Kontinuität, weil die Eltern seit längerer Zeit bereits ein fast an einem Wechselmodell orientiertes Umgangsmodell pflegen.
Unter Berücksichtigung der Kindeswohlaspekte sind keine Gründe, die für eine gravierende Änderung der Umgangsregelung bis hin zu einem Residenzmodell des einen oder anderen Elternteils sprechen würden, erkennbar. Gleichzeitig lassen sich indes auch keine Umstände erkennen, die gegen eine Veränderung des aktuellen Umgangsmodells zu einem paritätischen Wechselmodell sprechen würden.

Erziehungsfähigkeit der Eltern

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Vater Einschränkungen in seiner Erziehungskompetenz bestehen. Unstreitig hat der Vater während des Zusammenlebens der Eltern weitreichende Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übernommen. Das Gericht erachtet beide Eltern als uneingeschränkt erziehungsfähig. Sie vertreten auch nicht divergierende Erziehungsziele, an denen ein Wechselmodell scheitern könnte.

Bindungen der Kinder

Das Gericht hat in Anbetracht der bisherigen Betreuung der Kinder während bestehender Ehe und auch nach der Trennung durch beide Elternteile keine Zweifel daran, dass die Kinder sicher an den Vater gebunden sind. Auch nach der Trennung halten die Eltern daran fest, dass der Vater zwei Monate Elternzeit für die Tochter übernimmt und ihre Kita-Eingewöhnung absichert. Während des einwöchigen Urlaubs der Mutter nach der Trennung hat der Vater die Kinder allein betreut.
Der Vater verfügt über einen Telearbeitsvertrag und hat durch seine Arbeit im Home Office flexible Dienstzeiten, die ihm die Betreuung der Kinder auch tatsächlich ermöglichen. Die gemeinsame Doppelhaushälfte und die angemietete Wohnung, die das Gericht für die Betreuung im Wechselmodell mit 70 qm auch als ausreichend groß erachtet, befinden sich nicht weit voneinander entfernt.
Das Gericht geht auch von einer hinreichenden Kommunikationsfähigkeit und Kommunikationsbereitschaft aus. Denn die Eltern haben in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass sie sich über die Belange ihre Kinder betreffend verständigen können. Dies schätzt auch das Jugendamt nach einem gemeinsamen Beratungsgespräch ein. Dass die Elternbeziehung nach der Trennung als Paar von hoher Konfliktfähigkeit geprägt ist, hat keiner der Beteiligten geschildert. Im Termin der Anhörung wurde deutlich, dass sich die Eltern auch über festgestellte Auffälligkeiten wie eine größere Anhänglichkeit oder Weinerlichkeit austauschen konnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass solche Auffälligkeiten auf die bisherige fast paritätische Betreuung durch die Eltern zurückzuführen sind, diese können ebenso durch die Trennung verursacht worden sein.
Dafür spricht, dass die Auffälligkeiten nicht bei der Betreuung durch beide Elternteile im Haus, sondern erst durch die Begründung von zwei Wohnsitzen aufgetreten sind. Im Übrigen hat der Vater im Termin ausgeführt, dass er die Ratschläge der Erzieherin in der Kita hinsichtlich einer kindgerechten Erklärung der zwei Wohnsitze umgesetzt und eine Verbesserung der Situation festgestellt hat. Im Übrigen sind die Eltern durch die Kita auch nur einmalig auf ein auffälliges Verhalten des Sohnes angesprochen worden. Der Vater hat gegenüber der Verfahrensbeiständin und im Termin geäußert, großes Interesse daran zu haben, dass das Wechselmodell durch eine Beratung flankiert wird und er sich auf jeden Fall nach den von den Fachkräften gegebenen Empfehlungen bei der Betreuung der Kinder richten würde.
Im Anhörungstermin hat die Kindesmutter bekundet, dass sie einverstanden sei, dass das bisherige Betreuungsmodell, Umgang in einer Woche von Mittwochnachmittag bis Freitag früh und in der darauf folgenden Woche von Donnerstagnachmittag bis Montag früh, fortgesetzt wird.

Keine erhebliche Anpassungsleistung der Kinder

Gemessen an dem ohnehin schon umfangreichen Umgang, den die Eltern gegenwärtig leben, erfordert das Wechselmodell für die beiden Kinder keine größere Anpassungsleistung. Die Anordnung des Wechselmodells widerspricht damit wie ausgeführt nicht dem Kontinuitätsprinzip.
Das Gericht davon aus, dass dann, wenn nunmehr eine klare Regelung zum Aufenthalt der Kinder und Betreuung im Wechselmodell vorliegt, bei den Eltern eine weitere Entspannung zu erwarten sein wird. Allein die Weigerungshaltung eines Elternteils gegen das Wechselmodell reicht für eine Ablehnung im Übrigen nicht aus (BGH FamRZ 2017,532). Vorliegend kann gerade kein strittiger, die Kinder belastender Elternkonflikt festgestellt werden. Vielmehr sind beide Eltern äußerst an ihren Kindern und deren Wohl interessiert. Die Eltern haben es geschafft, bei dem bisher gelebten umfangreichen Betreuungsmodell zusammenzuarbeiten. Sie haben in der Vergangenheit bewiesen, sich über die Belange ihrer Kinder verständigen zu können und in der Lage zu sein, Streit, den es auch im funktionierenden Elternbeziehung gibt, von den Kindern fernzuhalten.
Seitens des Jugendamtes, das die Kommunikation der Eltern als stabil und Kindeswohl dienlich einschätzt, wird die Betreuung im Wechselmodell ausdrücklich empfohlen.
Die Verfahrensbeiständin hat ebenfalls die paritätische Betreuung für das Wohl der Kinder am besten dienlich eingeschätzt.

Kein Gutachten erforderlich

Nach alledem sieht sich das Gericht in der Lage, ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuschätzen und zu bejahen, dass die Betreuung im Wechselmodell positiv für Oliver und Laura ist. Wenn der umgangsberechtigte Elternteil bereits einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen hat, kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden (OLG Stuttgart FamRZ 2019,35). (Anmerkung: Die Fundstelle scheint nicht zu stimmen, gemeint ist folgende Entscheidung:(OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. August 2017 – 18 UF 104/17 –).
Aufgrund des jungen Alters der Kinder war der jeweilige Betreuungsblock eines Elternteils durch einen kürzeren Aufenthalt bei dem jeweils anderen Elternteil zu unterbrechen, wie seitens der als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin tätigen Verfahrensbeiständin empfohlen worden ist.
Die Beteiligten haben jegliche Beeinflussung der Kinder und alle anderen Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder das Verhältnis der Kinder zu dem anderen Elternteil beeinträchtigen.

Hinwirken auf Elternberatung

Die Eltern sind gehalten, im Rahmen einer Beratung bei der Erziehungs- und Familienberatungsstelle das gelebte Umgangsmodell zu reflektieren und ggf. dem jeweiligen Alter und den Lebensumständen der Kinder anzupassen. Das Gericht geht davon aus, dass durch den Beratungsprozess, zu dem beide Elternteile ihre Bereitschaft erklärt haben, der den Kindern durch ein Wechselmodell abzuverlangenden Anpassungsleistung auch weiterhin Rechnung getragen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.

Spieß
Richterin am Amtsgericht

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