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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Familienpsychologische Gutachten – Problematische Expertise

Matthias Bergmann
Familienpsychologische Gutachten im Sorge- und Umgangsrecht – was nun?

Wenn Sie in ein Verfahren wegen Sorgerecht oder Umgangsrecht verwickelt sind, so kommt es nicht selten zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Leider sind diese Gutachten oft qualitativ schlecht, so dass es notwendig wird, das familienpsychologische Gutachten anzufechten.
Grundsätzlich braucht es familienpsychologische Gutachten. Wenn der Richter beim Familiengericht Fragen beantwortet haben muss, für deren Beantwortung es psychologischer, medizinischer oder pädagogischer Expertise bedarf, so kann er diese Fragen ja nicht selbst beantworten. Dazu fehlt es ihm an dem notwendigen Expertenwissen. Denn der Richter ist ja Jurist, nicht Mediziner oder Psychologe. Für die Feststellung von Tatsachen, für deren Feststellung es besonderer Expertise bedarf kann sich ein Richter daher eines Gutachters bedienen. Und da es im Sorgerecht und Umgangsrecht immer wieder einmal auf Tatsachen ankommt, welche sich nur mit psychologischer, psychiatrischer, sonstiger medizinischer oder pädagogischer Fachexpertise beantworten lassen, sind familienpsychologische oder familiengerichtliche Gutachten in diesen Verfahren durchaus häufig.
Leider bleibt es aber oft nicht bei dieser Einbeziehung von Experten in eng begrenztem Rahmen. Stattdessen werden familienpsychologische Gutachten oft weit über ihren begrenzten Zweck hinaus, auch dort wo sie unnötig oder gar unzulässig sind und ohne klaren Auftrag eingesetzt. An einer ausreichenden juristischen Prüfung der Qualität und Zulässigkeit eines familienpsychologischen Gutachtens fehlt es nahezu flächendeckend. So kommt es dazu, dass familienpsychologische Gutachten in der Praxis eher eine Art Orakel sind, als eine nachvollziehbare und qualitativer Prüfung zugängliche Methode der Tatsachenfeststellung.
Wenn Sie von einem familienpsychologischen Gutachten betroffen sind sollten Sie frühzeitig den Rat einer Anwältin für Familienrecht einholen. Gerne bieten wir Ihnen dazu eine Erstberatung an.

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Familienpsychologische Gutachten – scheinbare Expertisen bei Gericht

Wer wegen seiner Kinder beim Familiengericht landet wird im Verfahren meist einem familienpsychologischen Gutachten begegnen. Die meist für das spezielle Gebiet des Sorgerechts und Umgangsrechts mit seinen hohen Anforderungen an interdisziplinäres Wissen nicht speziell ausgebildeten Familienrichter müssen in solchen Verfahren dennoch beantworten, was für die Kinder das „Beste“ ist, oder wann für ein Kind der Eintritt eines Schadens droht. Ohne interdisziplinäres Wissen zu Beurteilen, was eine „Kindeswohlgefahr“ ist, erscheint vielen Juristen, deren Ausbildung sich eher mit Mietrecht oder Verkehrsunfällen beschäftigt hat als nahezu unlösbare Aufgabe.
Gerade die Richter, die sich ein eigenes Bild nicht zutrauen, greifen dann gerne auf familienpsychologische Gutachten zurück, mit Gutachtern, deren Expertise sie vertrauen. Leider wird oft schon in der Beweisfrage auf verfassungswidrige Weise die gesamte rechtliche Wertung in die familienpsychologischen Gutachten ausgelagert. Das Verfahren verkommt so bisweilen wirklich zur Farce. Die Beweisfragen des Gerichtes tragen massiv zur schlechten Qualität von Gutachten bei.

Eine sichere Bewältigung eines familienpsychologischen Gutachtens im Verfahren zum Sorgerecht und Umgangsrecht erfordert die Begleitung und engmaschige Betreuung durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht. Schon bei der Frage, ob ein Gutachten erstellt werden muss, welche Fragestellung dem Gutachter auferlegt wird, welche Qualifikation er braucht und in welchem Zeitrahmen das Gutachten zu erstellen ist ist bisweilen erhebliches taktisches Geschick notwendig.
Gerne beraten wir Sie hierzu in einer Erstberatung.

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Im folgenden möchte ich aber zunächst einige häufige Fragen zu familienpsychologischen Gutachten beantworten.

Was passiert in einem familienpsychologischen Gutachten?

Der Ablauf eines familienpsychologischen Gutachtens folgt zwar grundsätzlich einem fachlichen Rahmen, die eigentliche Durchführung obliegt aber in den grenzen seines Auftrages dem Gutachter alleine. Daher kann ein familienpsychologisches Gutachten im Einzelnen sehr unterschiedlich ablaufen. Prinzipiell erhält ein Gutachter zunächst die Beweisfrage des Gerichtes im sogenannten Beweisbeschluss. Sodann prüft er, dass er qualifiziert ist die ihm gestellte Fachfrage zu beantworten. Dann erhält er die Gerichtsakten des Falles, liest diese und beginnt sodann mit der fachlichen Prüfung der ihm übertragenen Fragen. Dabei kommt es normalerweise innerhalb von ca. 4-6 Wochen nach Auftragsbestätigung durch den Gutachter zum ersten Gesprächstermin beim Gutachter. Je nach Auftrag erfolgen dann verschiedene Gespräche, Interaktionsbeobachtungen und sonstige Untersuchungen.

Was für Fragen stellt ein Gutachter mir?

Was ein Gutachter Sie fragen wird, ist schwer zu beantworten und prinzipiell auch dem Gutachter überlassen. Allerdings dürfen Sie ihn durchaus fragen, welche Methoden er verwendet.
Die meisten Gutachter werden umfassend zu ihrer Biographie Fragen stellen und sich intensiv mit der Entwicklung des Konfliktes befassen. Gut ist es hier nicht schon mit ihren Ansichten als feste Tatsachen aufzutreten. Wenn Sie hingehen und sagen: „So ist das, das ist alles der….Schuld“, dann werden sie damit kaum überzeugen. Selbst wenn es tatsächlich so ist. Besser ist es sich zurückhaltend und selbstkritisch zu verhalten. Die eigenen Schlussfolgerungen und Ansichten in Frage zu stellen. Sagen sie: „Ich empfinde das so und so“ und nicht „das ist so und so“. Versuchen sie dem Gutachter das Gefühl zu geben seine Expertise als Ressource zu einer besseren Umgang mit dem Problem nutzen zu wollen.
Je reflektierter und nachdenklicher sie auftreten, je weniger verfestigt und von ihrer eigenen Auffassung völlig überzeugt sie auftreten, desto eher wird es Ihnen gelingen von ihrer Sichtweise zu überzeugen.

Wie soll ich mich beim familienpsychologischen Gutachten verhalten?

Sinnvoller Weise versuchen Sie dem Gutachter positiv zu begegnen. Gerade wenn Sie schon schlechte Erfahrungen gemacht haben ist das nicht einfach. Aber es gilt in der Situation familienpsychologischer Gutachten die altbekannte Weisheit: „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus“. Versuchen Sie den Gutachter zu beobachten und sich auf ihn einzulassen. Denken Sie daran, dass der Gutachter den Fall nicht kennt und die Eskalation nicht mitbekommen hat. Überfallen Sie ihn daher nicht mit allem, was schon schief gegangen ist, sondern führen sie ihn langsam in die Entwicklung des Falles ein.
Daher ist hier auch eine gute Begleitung durch ihren Anwalt nötig. Der sollte Sie herausfordern und ihre Sichtweise hinterfragen. Nur wenn ihr Anwalt ihre Sichtweise durch kritisches Nachfragen auf Herz und Nieren geprüft hat können sie sich sicher sein, dass sie wirklich etwas begründbares und nachvollziehbares vertreten. Und das können sie dann auch beim Gutachter vernünftig darstellen.

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Darf ich das familienpsychologisches Gutachten verweigern

Es ist möglich familienpsychologische Gutachten abzulehnen. Es gibt keine Rechtsgrundlage sie zur Teilnahme an einem Gutachten zu zwingen. Und es darf aus der mangelnden Teilnahme auch nichts geschlossen werden. Sie können also ein solches Gutachten ablehnen. Das Gericht kann dann einen Termin ansetzen, bei dem Sie geladen sind und auch ein Gutachter anwesend ist. In dem Termin dürfen sie absolut nichts sagen, nicht lachen, nicht schnauben, nicht zornig gucken. Ihr Anwalt für Familienrecht hat hier die Aufgabe das Gericht zu informieren, dass Sie von ihrem Recht zu Schweigen solange Gebrauch machen werden, bis der Gutachter nicht mehr im Saal ist. Dann kann das Gericht auch hieraus nichts schließen.
Sollte der Gutachter dennoch aus dieser Situation etwas schließen sollte er wegen Befangenheit abgelehnt werden. Denn es darf erstens aus ihrem Schweigen keine Folgerung gezogen werden, und zweitens gibt es auch keine wissenschaftliche Methode der Psychologie, die es erlauben würde aus dieser Situation Schlüsse zu ziehen.

In dieser Situation braucht es aber eine sehr enge Abstimmung mit ihrem Anwalt für Familienrecht. Die Verweigerung eines familienpsychologischen Gutachtens macht nicht immer Sinn und kann schaden. Lassen Sie sich stets zuvor gut herzu beraten.

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Ich will das familienpsychologische Gutachten ablehnen – gibt es eine Frist?

Wenn Sie ein Gutachten ablehnen wollen läuft dafür keine Frist. Aber alles, was sie vor der Ablehnung dem Gutachter gegenüber sagen oder zu erkennen geben ist auch nach der Ablehnung noch verwendbar. Wenn Sie also ablehnen wollen, so müssen Sie das konsequent und von Anfang an machen.

Familienpsychologisches Gutachten ablehnen – wann ist das sinnvoll?

Ein familienpsychologisches Gutachten abzulehnen ist dann sinnvoll, wenn man davon ausgehen kann, dass das Gericht ohne weitere Erkenntnisse zu Ihren Gunsten entscheiden muss, bzw. das jedenfalls wahrscheinlich ist. Wenn man davon ausgehen muss, dass das Gericht auf den bereits vorliegenden Erkenntnissen gegen Sie entscheiden wird ist ein Gutachten oft die letzte Chance etwas zu erreichen.
Die Entscheidung über die Verweigerung eines familienpsychologischen Gutachtens ist von vielen Faktoren abhängig und sollte nicht ohne ruhige und sorgfältige Abwägung geschehen. Von erheblicher Wichtigkeit ist oft auch, wer davon profitiert, wenn das verfahren länger dauert. Anders ausgedrückt, für wen spielt die Zeit? Spielt die Zeit gegen Sie und /oder wollen Sie eine Veränderung der Situation ist es unwahrscheinlich, dass eine Verweigerung des familienpsychologischen Gutachtens Sinn macht.
Allerdings sollten Sie die Option der Verweigerung auch nicht aus dem Auge verlieren. Sie kann ein wichtiges taktisches Mittel sein, und sei es nur, um eine qualitativ bessere Fragestellung und Beauftragung zu erreichen.
Die Entscheidung hierüber sollten Sie nicht einfach aus Angst oder wegen schlechter Erfahrungen treffen, sondern sorgfältig mit ihrem Anwalt diskutieren.

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Familienpsychologisches Gutachten – der Ablauf

Ein Familienpsychologisches Gutachten beginnt mit dem Beweisbeschluss des Gerichtes. Ist der Gutachter vorher schon anwesend sollte ihr Anwalt für Familienrecht darauf dringen, dass dieser den Saal verlässt, bis ein Beweisbeschluss mit einer klaren Frage definiert wurde. Andernfalls beginnt die Begutachtung, bevor sie auf der Grundlage einer klaren Frage in der Lage waren zu entscheiden, ob sie teilnehmen wollen oder nicht.
Nach dem Beweisbeschluss wird der Gutachter beauftragt. Er erhält die Gerichtsakte und setzt sich mit den Beteiligten in Verbindung, um Termine zu vereinbaren. Normalerweise wird er zunächst mit den Eltern reden, dann Interaktionsbeobachtungen mit Eltern und Kind vornehmen und zu guter Letzt mit anderen Bezugspersonen reden (neue Partner, Kindergärtner, Lehrer, Ärzte etc.). Bei allen Gesprächen mit Dritten braucht der Gutachter Schweigepflichtsentbindungen.
Oft wird dann ein Gespräch mit den Eltern gemeinsam versucht und es werden die Ergebnisse und Erkenntnisse besprochen. Dann kommt das familienpsychologische Gutachten zu Gericht und wird von dort an die Beteiligten geschickt. Ihr Anwalt erhält dieses und kann dann mit Ihnen die weiteren Schritte besprechen.

Familienpsychologische Gutachten – Kosten

Familienpsychologische Gutachten können sehr kostspielig werden. 4-5.000 EUR sind durchaus normal. Ich habe Kosten (in extremen Ausnahmefällen) von bis zu 15.000 EUR gesehen. Sofern 5.000 EUR überschritten werden sollte ein Gutachter das Gericht informieren.
Die Kosten trägt im falle der Verfahrenskostenhilfe der Staat. In allen anderen Fällen werden die Kosten normalerweise gegeneinander aufgehoben, was bedeutet, dass jeder Elternteil die Hälfte der Kosten tragen muss.
Wenn sie ein familienpsychologsiches Gutachten anfechten wollen, so kommen da meist noch die Kosten für ein methodenkritisches Gegengutachten (ca 2.500 EUR) dazu.

Familienpsychologische Gutachten anfechten

Geht ein familienpsychologisches Gutachten zu ihren Ungunsten aus, so ist es möglicherweise anfechtbar. Allerdings ist das ein schwieriger und mühsamer Weg. Denn die Gerichte vertrauen den Gutachtern meist mehr als sich selbst und sind oft selbst bei erheblichen Mängeln nur schwer davon zu überzeugen, dass dies zur Unverwertbarkeit führen müssen.

Familienpsychologische Gutachten – Befangenheit

Als erstes muss innerhalb der Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten geprüft werden, ob der Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Besorgnis der Befangenheit besteht gem. §§ 30 I FamFG iVm. 406 I 1 iVm. 42 II ZPO, wenn es Gründe gibt, welche aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in der Person des Ablehnenden, unter Würdigung aller Umstände, berechtigten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu zweifeln (vgl.: BVerfGE 73, 330, 335; 82, 30, 38). Bei dieser Objektivierung darf aber andererseits nicht vollständig die Stellung der Partei außer Acht gelassen werden, auf deren Wahrnehmungen es ankommt (BayObLG MDR 1988, 970). Vielmehr sind die Ablehnungsgründe in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Deshalb kann es ergänzend zu berücksichtigen sein, wie die ablehnende Partei die Tatsachen aus ihrer ungewohnten Rolle als Prozessbeteiligte heraus verstanden hat, und auf der Ebene der Bewertung der Umstände ist bei Zweifeln darüber, ob der Sachverständige auf ihrer Grundlage als befangen erscheint, dem Ablehnungsgesuch stattzugeben.
Solche Gründe können zum Beispiel sein:
– Überschreitung des Auftrages, der Gutachter sagt also etwas zu einem Thema, zu dem er nicht befragt wurde. Dazu gehört auch lösungsorientiertes Vorgehen ohne entsprechenden Auftrag durch das Gericht.
– Unsachliche und rechtlich nicht haltbare Stellungnahmen, zum Beispiel Einschätzung eines afrikanischen Vaters als Asylschleicher
– eigene Beweiswürdigung, also die Wiedergabe streitigen Sachverhalts als richtig.
– Befragung Dritter ohne Schweigepflichtsentbindung
– Einseitige und unsachliche Äußerungen

Familienpsychologisches Gutachten – Unverwertbarkeit

Wesentlich öfter lässt sich aufzeigen, dass das Gutachten von schlechter Qualität ist. Oft sind die einschlägigen Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten nicht eingehalten.
Als Grundlage eines Eingriffs in das Sorgerecht kann eine gutachterliche Bewertung aber nur dann dienen, wenn Sie den Mindestanforderungen wissenschaftlicher Objektivierbarkeit genügt. Stützt sich das Gericht in einem die Rechte aus Art 6 II GG betreffenden Verfahren auf Feststellung eines Sachverständigengutachtens, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können sich diese Zweifel auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn das Gericht diese Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen kann (Bundeverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/ 14).
Das Gericht muss sich mit dabei mit substantiierten Einwänden gegen ein Gutachten konkret und nachvollziehbar auseinandersetzen. Dabei sind die im Einzelnen vorgetragenen Argumente gegeneinander abzuwägen, ein pauschaler Verweis, dass der Gutachter für das Gericht „schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend“ dargelegt habe, wie er zu seinen Schlussfolgerungen komme reicht hier nicht aus (vgl. BGH, Senatsurteil vom 15.06.1998 – IV ZR 206/97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Privatgutachten substantiiertes Parteivorbringen darstellen (BGH Urteil vom 10.10.2002 – IV ZR 10/00, welche bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten nicht pauschal übergangen werden dürfen (BGH, Urteil vom 17.10.2001 – IV RZ 205/00). Das Gericht hat sich mit einem Parteigutachten ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Meinung eines von ihm bestellten Gutachters handeln würde (BGH VersR 1981, 752). Soweit die Argumente des Parteigutachtens nicht im Einzelnen als von vornherein unbeachtlich einzuordnen sind, hat das Gericht dann die Pflicht zur weiteren Sachaufklärung (BGH aaO.). Beschränkt sich ein Gericht darauf, auf ein Gutachten oder Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu verweisen, und dieses ohne nähere Begründung als „überzeugend“ zu übernehmen, so liegt ein Verstoß gegen Art 103 I GG jedenfalls dann vor, wenn der von einer Seite vertretene gegenteilige Standpunkt, gestützt durch ein Privatgutachten, in den Entscheidungsgründen keinerlei Bewertung erfährt (BVerfG, 07.10.1996 – 1 BvR 520/95, FamRZ 1997, 151).

Familienpsychologisches Gutachten – Dauer

Die Dauer eines familienpsychologischen Gutachtens ist in der Praxis oft ein entscheidendes Problem. Normal sind Abläufe von ca. 4-6 Monaten. Ich habe auch schon Gutachten erlebt, bei denen als wir in den Fall kamen seit dem Beweisbeschluss mehr als zwei Jahre vergangen waren. Das ist aber dank der neuen Möglichkeit die Verzögerungsrüge des § 155b FamFG zu erheben deutlich seltener geworden. Inzwischen ist außerdem geregelt, dass dem Gutachter eine Frist gesetzt werden muss. Das ergeht aus den §§ 30 I FamFG iVm 411 I ZPO.
Wir diese Frist überschritten können gegen den Gutachter Ordnungsgelder verhängt werden (vgl. $ 411 II ZPO). Ihr Anwalt sollte also, wenn eine Frist nicht gesetzt ist darauf drängen, dass diese definiert wird.

Familienpsychologische Gutachten – anwaltliche Begleitung

Insgesamt macht es Sinn den gesamten Verlauf des Gutachtens in enger Absprache mit ihrem Anwalt zu gestalten und immer wieder durch zu sprechen, welche Eindrücke und Entwicklungen gerade gegeben sind. Eventuelle Befangenheitsgründe müssen auch während des Gutachtens schon zügig geltend gemacht werden, damit diese nicht verfristet sind. Und es macht Sinn frühzeitig ein methodenkritisches Gutachten vorzubereiten, wenn zu erwarten ist, dass das Gutachten negativ ausfällt.
Letztendlich können Gutachten auch überaus positiv sein, wenn sie qualitativ hochwertig und mit großer Sorgfalt erstellt werden. Leider ist das aber eher selten.

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