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Wechselmodell nach Trennung
Wenn Kinder im Wechselmodell leben gibt es viele Besonderheiten im Lebensalltag der Familie. Im Wechselmodell leben die Kinder abwechselnd und zu in etwa gleichen zeitlichen Abschnitten jeweils mit einem Elternteil zusammen. Dieses Modell hat oft viele psychologische Vorteile für die betroffenen Kinder und wird zunehmend als Möglichkeit einer festen Bindung der Kinder an beide Eltern wahrgenommen. Es wirft für die betroffenen Eltern allerdings gerade im Streitfall einige Probleme auf. Nicht zuletzt juristische Probleme.
Welches Gericht ist beim Wechselmodell zuständig?
Welches Gericht ist zuständig für Sorgerechtsentscheidungen, wenn das Kind im Wechselmodell lebt? Welches Gericht ist beim Wechselmodell für Umgangsentscheidungen zuständig?
Zuständigkeit in Kindschaftssachen
Grundsätzlich ist die Zuständigkeit in Kindschaftssachen im § 152 FamFG geregelt.
Was sind Kindschaftssachen? Nun Kindschaftssachen sind alle Gerichtsverfahren, welche im Gesetzeskatalog des § 151 FamFG aufgezählt sind. Die wichtigsten sind Verfahren, bei denen es um die elterliche Sorge, den Umgang, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht geht.
Zuständigkeit für Kindschaftssachen bei Ehescheidung
Örtlich zuständig ist hier gem. § 152 Absatz 1 zunächst das Familiengericht, bei dem die Ehescheidung anhängig ist.Das gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren erst später anhängig gemacht wird.
Zuständigkeit für selbstständige Umgangsverfahren und Sorgerechtsverfahren
Wenn es kein Ehescheidungsverfahren (mehr) gibt, so ist das Gericht zuständig in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies dürfte der Fall in den meisten Gerichtsverfahren beim Wechselmodell sein.
Wo hat ein Kind im Wechselmodell seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
Wo hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt? Wie findet man den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes heraus? Was ist überhaupt ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ eines Kindes?
Nach der Legaldefinition des § 30 Absatz III Satz 3 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich damit um eine rein faktische Betrachtung. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Kind zu Recht an diesem Ort aufhält.
Was heißt das für das Wechselmodell in Umgangsverfahren? Welches Gericht ist damit zuständig für Umgangsregelungen oder Sorgerechtsanträge beim Wechselmodell?
Nun, leider hilft das Gesetz hier nicht weiter. Denn beim Wechselmodell wird man bei beiden Elternteilen zu Recht sagen können, dass das Kind sich dort gewöhnlich aufhält, und zwar auch nicht nur vorübergehend. Leben die Eltern in verschiedenen Gerichtsbezirken, so sind demnach aufgrund der Regelung des § 152 II FamFG zwei Gerichte zuständig.
Wird das Kind durch einen Elternteil an einem Ort gehalten, mit der Absicht es dort dauerhaft zu behalten, so kann es sein, dass der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Kindes nunmehr nur noch dort ist. Das ist in allen Fällen gegeben, in denen der andere Elternteil nicht sofort widersprochen hat. Es geht bei der Frage des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ nicht um die Berechtigung hierzu, sondern um rein tatsächliche Gegebenheiten. Damit kann hier schlimmstenfalls sogar eine ausländische Gerichtsbarkeit gegeben sein. Nur wenn der andere Elternteil sofort die Rückführung des Kindes betreibt bleibt das Heimatgericht zuständig (vgl. BayOblG IPRax, 1982, 106).
Lebt das Kind aber noch im Wechselmodell, oder ist dieses Wechselmodell jedenfalls bis unmittelbar vor Beginn des Gerichtsverfahrens betrieben worden, so bleibt weiterhin offen welches Gericht örtlich zuständig ist.
Was passiert, wenn zwei Familiengerichte zuständig sind?
Hier regelt sich die Zuständigkeit des Familiengerichts dann nach § 2 Absatz 1 FamFG. Das zuerst mit der Sache befasste Gericht ist zuständig. Es ist also das Gericht zuständig, welches zuerst von der Sache in irgendeiner Form erfuhr. Ausreichend ist der Faxeingang bei Gericht. Damit ist hier der Elternteil, welcher zuerst zu Gericht geht in der Lage den Ort des Verfahrens festzulegen. Wenn beide Seiten einigermaßen gleichzeitig zu Gericht gehen, so kann es geschehen, dass zunächst zwei verschiedene Gerichte tätig werden. Hier ist zu beachten, dass gem. § 2 III FamFG auch die Beschlüsse des unzuständigen Gerichtes wirksam bleiben. Erst eine abändernde Entscheidung des zuständigen Gerichtes ändert hieran etwas.
Beim Wechselmodell ist daher das Gericht zuständig, welches zuerst angerufen wird. Im schlimmsten Fall handelt es sich bei der Gerichtsauswahl damit um einen Wettlauf der Antragsteller.
Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit gem. § 36 ZPO
Sollten die Gerichte uneinig über die letztendliche Zuständigkeit sein, so ist eine Entscheidung des OLG gem. § 36 ZPO über die Zuständigkeit herbei zu führen.