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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Zugewinnausgleich bei der Scheidung – wie funktioniert das?

Zugewinnausgleich bei der Scheidung – wie funktioniert das?

Matthias Bergmann

Was ist der Zugewinnausgleich bei der Scheidung?

Kommt es zur Scheidung der Ehe sind verschiedene Fragen zu klären und zu regeln. Hierzu gehört auch der Zugewinnausgleich. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Themen und Fragen des Zugewinnausgleichs geben. Stellen Sie gerne Fragen in den Kommentaren, für eine umfassendere Beratung buchen Sie bitte eine Erstberatung.

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Wie funktioniert Zugewinnausgleich bei der Scheidung?

Paare, die bei der Heirat oder während der Ehe nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, leben im (gesetzlichen) Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Zugewinngemeinschaft, dass klingt, als würde alles beiden Ehepartnern gemeinsam gehören. Genau das ist die Zugewinngemeinschaft aber nicht. Die Gemeinschaft besteht hier nämlich nur aus eben dem ZU-Gewinn. Mit dem Wort Zugewinn ist nur das gemeint, das während der Ehe an Vermögen zusätzlich zum Vermögen der Eheleute hinzuwächst. Das Vermögen, das die Ehepartner jeweils bei Beginn der Ehe hatten wird also nicht zum gemeinsamen Vermögen. Ein Haus, dass also zu Beginn der Ehe im Eigentum eines Ehepartners steht, wird durch die Zugewinngemeinschaft nicht zum gemeinsamen Haus. Auch ein Haus, das ein Ehepartner während der Ehe kauft und in sein alleiniges Eigentum eintragen lässt, wird nicht zum gemeinsamen Haus der Eheleute. In dieser Variante hat aber der andere Ehepartner grundsätzlich einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes des Hauses und an dessen Zuwachs an Wert.
Zugewinnausgleich ist also nicht auf Besitz und Eigentum gerichtet, sondern auf den Ausgleich des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens durch Geld (der sogenannte schuldrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch).
Bei der Scheidung müssen Sie zur Berechnung des Zugewinnausgleichs also das während der Ehezeit zusätzlich erzielte Vermögen ermitteln und gegebenenfalls ausgleichen.
Und wer bekommt jetzt beim Zugewinnausgleich von wem Geld? Nun, dem Ehegatten, welcher während der Ehezeit weniger Vermögen hinzuerworben hat als der andere, steht gemäß § 1378 BGB ein Ausgleichsanspruch auf die Hälfte der Differenz des Zugewinns zu
Diesem Ausgleichssystem liegt die – nicht widerlegbare – Vermutung des Gesetzgebers zugrunde, dass beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn geleistet haben.
Für den Ausgleich des Zugewinns kommt es also nicht darauf an, ob ein Ehegatte nicht bzw. mehr oder weniger zur Vermögensmehrung beigetragen hat. Die jeweiligen Leistungen, die die Ehepartner im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, sind grundsätzlich als gleichwertig anzusehen.
Zugewinnausgleich klingt kompliziert? Ist es auch, daher raten wir bei Unklarheiten hierzu dringend dazu, sich durch einen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

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Wie berechnet man den Zugewinnausgleich bei der Scheidung?

Den Zugewinnausgleich berechnen Sie, indem Sie den Zugewinn von sich und Ihrem Ehegatten jeweils einzeln berechnen. Dann berechnen Sie die Differenz dieser beiden Werte. Die Hälfte der Differenz der einzelnen Zugewinne der Ehegatten steht dem Ehegatten zu, welcher weniger Zugewinn während der Ehe erworben hat.
Klingt einfach, ist aber gerade in den Details sehr komplex.

Wie berechnet man den Zugewinn während der Ehe?

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, müssen wir also den jeweils einzelnen Zugewinn jedes Ehepartners vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags berechnen. Wir brauchen also jeweils das Anfangsvermögen und das Endvermögen jedes Ehegatten, dann ziehen wir das Anfangsvermögen vom Endvermögen ab und das Ergebnis ist der jeweilige Zugewinn.
Dabei gibt es aber eine ganze Menge zu bedenken und zu beachten, es kommt auf sehr genaue Daten an und die sind oft schwer zu bekommen. Um die Frage des Zugewinnausgleichs klären zu können, ist es daher ratsam, dass Sie sehr zügig Daten über das Vermögen von sich und Ihrem Ehegatten sichern. Und das sowohl für den Tag der Eheschließung, als auch für den Tag der Trennung und – sofern für den anderen Ehegatten möglich – für den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Relevant sind dabei folgende Daten:

  1. – Tag der Eheschließung = Stichtag des Anfangsvermögens
  2. – Tag der Trennung = Stichtag des Trennungsvermögens
  3. – Tag der Zustellung des Scheidungsantrages = Stichtag des Endvermögens

Wie berechne ich das Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen ist die individuelle Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Eheschließung (§ 1374 BGB). Es kommt hier also auf den genauen Tag an (Stichtag). Hier müssen wir für die Berechnung des Anfangsvermögens beim Zugewinnausgleich also alle Vermögenswerte erfassen, belegen und berechnen. Dabei geht es um die Summe der Werte zum Zeitpunkt der Eheschließung. Es sind also zum Beispiel auch Schulden zu berücksichtigen.
Das Anfangsvermögen muss natürlich für beide Ehegatten berechnet werden. Es geht also auch darum, das Anfangsvermögen des (möglicherweise zerstrittenen) Ehegatten zu bestimmen. Hierfür ist dieser gemäß § 1379 BGB zur Auskunft verpflichtet.

Wie berechne ich das Endvermögen?

Grundsätzlich auf dieselbe Weise wie das Anfangsvermögen. Relevanter Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (§§ 1385, 1375 BGB). Zustellung ist der Tag, an dem der andere Ehegatte (bzw. sein Anwalt für Familienrecht) den Antrag auf Scheidung erhält.
Jeder Ehegatte ist gemäß § 1379 BGB auch zur Auskunft über sein Endvermögen verpflichtet.

Wie berechne ich aus Anfangs- und Endvermögen den Zugewinn?

Der Zugewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen bei jedem Ehegatten (vgl. § 1376 BGB).
Das Anfangsvermögen ist bei der Berechnung des Zugewinns auf die Kaufkraftverhältnisse zum Stichtag des Endvermögens umzurechnen, da Geld im Laufe der Jahre an Wert verliert. Ohne Umrechnung wäre der Ehegatte mit dem höheren Angangsvermögen benachteiligt.
Folgende Vermögenswerte spielen bei der Ermittlung des Anfangs- und des Endvermögens eine Rolle:

  • Aktivvermögen:
    •  Grundstücke, Immobilien
    • Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
    • Wertpapiere, Geld und Geldforderungen
    • Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlungen, Bibliotheken
    • Vorerbschaften
    • Lebensversicherungen
    • Sonstige Wertgegenstände (z.B. Fahrzeuge)
    • Schenkungen
  • Passivvermögen
    • Bankschulden
    • Darlehensverbindlichkeiten
    • Sonstige Schulden (z.B. Steuerschulden)

Werden Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Grundsätzlich werden Schulden beim Zugewinnausgleich sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen berücksichtigt. Es gibt aber einen bedeutsamen Unterschied:
Seit der Reform des Familienrechtes im Jahr 2009 sind im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei Eheschließung bestehende Schulden bei der Ermittlung des Anfangsvermögens über die Höhe des Aktivvermögens hinaus abzuziehen. Durch den Abbau der Schulden liegt ein wirtschaftlicher Vermögenszuwachs vor. Es kann deswegen auch ein negatives Anfangsvermögen vorliegen.

Auch beim Endvermögen werden Schulden berücksichtigt, d.h. vom Aktivvermögen abgezogen, der Zugewinn selbst kann aber niemals negativ sein. War das Anfangsvermögen höher als das Endvermögen, wird deswegen der Zugewinn mit Null angesetzt. Wenn somit zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ein Ehegatte höhere Schulden hat als positives Vermögen, hat er keinen Zugewinn erzielt und ist nicht zum Ausgleich verpflichtet.

Zählt das Erbe beim Zugewinnausgleich?

Nein. Das Erbe wird beim Zugewinnausgleich nicht als Teil des Zugewinns berücksichtigt. Vermögensbestandteile, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von dritter Seite aufgrund seiner besonderen persönlichen Beziehung zufließen, z.B. geerbtes Vermögen oder Schenkungen, sind nicht auszugleichen.
Erben Sie also während der Ehe, oder erhalten eine Schenkung von einem Dritten (Eltern etc.), so muss dieser Wert nicht ausgeglichen werden.
Streit entwickelt sich bei Schenkungen allerdings oft um die Frage, ob die Schenkung an beide Ehegatten geleistet wurde (dann ist die Schenkung im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen), oder ob es sich um eine Schenkung an nur einen Ehegatten handelte (dann ist sie nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen).
Auch das Erbe und das Geschenkte sind aber nach dem Eigentumserwerb in Bezug auf den Wertzuwachs für den Zugewinnausgleich während der Ehe zu berücksichtigen. Erben Sie also während der Ehe ein Haus und wächst der Wert des Hauses danach um 100.000 EUR, so sind diese 100.000 EUR Zuwachs an Wert des Hauses zu berücksichtigen. Egal für den Zugewinnausgleich ist aber, ob das Haus an sich 1 Million EUR Wert ist, oder nichts.

Muss ich Auskunft zum Zugewinnausgleich erteilen?

Ja. Beide Eheleute haben einen Anspruch auf Auskunft sowie auf Vorlage entsprechender Belege über das Anfangs- und über das Endvermögen des anderen Ehegatten zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs (§ 1379 BGB). Die Belegvorlagepflicht umfasst nur die Verpflichtung zur Vorlage von Kopien. Originalbelege müssen nicht vorgelegt werden.

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Auskunftspflicht beim Zugewinnausgleich

Es ist nahezu unmöglich einen geordneten Überblick über Anfangs- und Endvermögen eines zerstrittenen Ehegatten zu erhalten, wenn dieser nicht mitwirkt. Daher ist jeder Ehegatte verpflichtet, auf Verlangen ein schriftliches, geordnetes und übersichtliches Verzeichnis über sein jeweiliges Vermögen zu erstellen (vgl. §§ 1379, 260 BGB). Dieses Verzeichnis muss sowohl das Aktivvermögen (alle positiven Werte) als auch das Passivvermögen (Verbindlichkeiten, Belastungen) enthalten. Es muss ein in sich geschlossenes Verzeichnis vorgelegt werden, dass für den anderen Ehegatten leicht nachprüfbar ist.
Kommt ein Ehegatte seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nach, so kann dieser Anspruch bei dem zuständigen Familiengericht als Familienstreitsache gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 112 Nr. 2, 261 FamFG)

Pflicht zur Wertermittlung

Die Wertermittlung von einzelnen Vermögensgegenständen, beispielsweise von Grundstücken, Immobilien, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, auf die ein Anspruch besteht (vgl. § 1379 Abs. 1 BGB), ist häufig sehr schwierig, führt oftmals zum Streit und ist in komplizierten Fällen nur mithilfe entsprechender Fachleute möglich.
Hier sind sich die Ehegatten jeweils zur Mitwirkung gegenseitig verpflichtet.

Auskunftsanspruch zum Zugewinnausgleich für den Zeitpunkt der Trennung

Was mache ich aber, wenn der Ex sein Vermögen nach der Trennung verprasst?
Auch nach der Trennung ist jeder Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, das eigene Vermögen mit Rücksicht auf den Beteiligungsgedanken der Zugewinngemeinschaft fair zu verwalten.
Häufig versuchen Ehegatten im Fall der Trennung ihr jeweiliges Vermögen zu „minimieren“. Der andere Ehegatte ist vor illoyalen Handlungen insoweit geschützt, als dass das „verschwundene“ Vermögen dem Endvermögen (wieder) hinzugerechnet wird (vgl. § 1376 Abs. 2 BGB).
Dieser Schutz vor der Vermögensminderung während der Trennung ist aber natürlich nur möglich, wenn man von dem Verhalten des Ex erfährt. Um das zu ermöglichen gibt es den Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 BGB). Sie können also verlangen, dass ihr Expartner sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Trennung offenlegt und Ihnen entsprechende Belege zukommen lässt. Vergleichen Sie diese Werte mit den Werten am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages. Soweit es nicht ohne weiteres erklärbare Differenzen gibt, wird der Differenzbetrag dem Endvermögen hinzuzugerechnet und es könnte dann einen Anspruch auf Ausgleich geben.

Wann sollte ich die Unterlagen für den Zugewinnausgleich zusammenstellen?

Wenn es zur Trennung kommt oder mit dieser zu rechnen ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig sämtliche Unterlagen zu sichern. Häufig kommt es auch bei Paaren, die eine – vermeintlich – harmonische Beziehung geführt haben, im Fall der Trennung zu unerwarteten Reaktionen, wie beispielsweise Vernichtung oder Wegschaffen wichtiger Unterlagen. Bestand bei Eheschließung ein hohes Anfangsvermögen, lässt sich dieses häufig nicht mehr nachweisen, wenn die Unterlagen „verschwunden“ sind. Die Aufbewahrungsfrist für Kreditinstitute beträgt beispielsweise zehn Jahre. Bei langen Ehen lassen sich viele Unterlagen deswegen nicht mehr beschaffen.
Sinnvoll ist es daher, bei der Trennung daran zu denken, eine umfassende Sicherung der Daten durchzuführen. Bewahren Sie gesicherte Daten bzw. Unterlagen außerhalb der Wohnung, z.B. in einem Banksafe oder bei einem vertrauenswürdigen Dritten auf.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung macht es Sinn, (ggf. gemeinsam) eine Übersicht über diese Daten zu schaffen.

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Wann muss der Zugewinnausgleich bezahlt werden?

Die Ausgleichsforderung muss bezahlt werden, wenn sie entstanden ist. Sie entsteht mit der Beendigung des Güterstandes (z.B. durch Rechtskraft der Scheidung, Tod des Ehegatten, Ehevertrag).
Der Ausgleichsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch. Das bedeutet, dass nur Geld gezahlt werden muss. Es ist also keinesfalls Eigentum zu übertragen oder Gegenstände zu übergeben.

Muss ich den Zugewinnausgleich bei der Scheidung beantragen?

Es besteht keine Verpflichtung des Gerichtes, den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung durchzuführen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Grundsätzlich kann der Zugewinnausgleich auch noch nach der Scheidung durchgeführt werden.
Aus Kostengründen empfiehlt es sich, den Zugewinnausgleich im Rahmen der Scheidung zu klären (sogenanntes Verbundverfahren). Ein späteres – isoliertes – Verfahren löst höhere Kosten aus.

Kann ich den Anspruch auf Zugewinnausgleich beliebig lange geltend machen?

Wenn der Zugewinn nicht sofort geklärt wird, stellt sich die Frage, wie lang eine Klärung noch geltend gemacht werden kann. Wann verjährt also der Anspruch auf Zugewinnausgleich?
Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns unterliegt der gesetzlichen Verjährung, d.h. der Anspruch verjährt regelmäßig nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist.
Das bedeutet, dass Sie mit dem Schluss des Jahres, in dem Ihr Scheidungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, drei Jahre Zeit haben, Ihren Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

Kann der Zugewinnausgleich auch vor der Ehescheidung durchgeführt werden?

Ist der Zugewinnausgleich auch früher , also vor der Scheidung, möglich?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Zugewinnausgleich auch vorzeitig, d.h. vor der Rechtskraft der Scheidung durchgeführt werden (vgl. § 1385 BGB):
(1.) Sind die Ehepartner bereits drei Jahre getrennt, (2.) ist eine Gefährdung der Ausgleichsforderung zu befürchten, (3.) erfüllt ein Ehegatte die sich aus den ehelichen Verhältnissen ergebenden wirtschaftlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht oder (4.) weigert sich ein Ehegatte beharrlich, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, so kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gerichtlich beantragt werden (§§ 1385, 1386 BGB).

Was passiert, wenn ich den Zugewinnausgleich nicht bezahlen kann?

Wenn Sie den Zugewinnausgleich nicht auf einmal zahlen können, haben Sie die Möglichkeit, bei dem zuständigen Familiengericht die Stundung der Ausgleichsforderung – d.h. das Hinausschieben der Zahlung – zu beantragen (§ 1382 BGB). Die Stundung wird Ihnen gewährt, wenn die Zahlung Sie besonders belasten würde und es Ihrem Ehegatten zugemutet werden kann, noch auf die Zahlung zu warten.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich durch die sofortige Zahlung die Wohn- und Lebensverhältnisse der gemeinsamen Kinder verschlechtern würden. Auch wäre eine sofortige Zahlung des Ausgleichsbetrages nicht zumutbar, wenn hierdurch Ihr Geschäftsbetrieb, der die wirtschaftliche Grundlage für etwaige Unterhaltszahlungen darstellt, gefährdet werden würde.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Sie auf die gestundete Forderung Zinsen zahlen müssen (§ 1382 Abs. 2 BGB).

Gerne beraten wir Sie in einer Erstberatung ausführlich über die Fragen, die sich in Ihrem Fall im Zugewinnausgleich und allen weiteren Fragen der Scheidung und Trennung stellen.

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