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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Gibt es eine Umgangspflicht?

Gibt es eine Umgangspflicht?

Matthias Bergmann

Kann man den Vater oder die Mutter zum regelmäßigen Umgang zwingen?

Ja. Umgang ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Aber im Einzelfall wird alles komplizierter. Wie so oft.
Umgang, also der Besuch der Eltern mit dem Kind, ist ein der häufigsten und mit am stärksten umkämpften Streitigkeiten vor dem Familiengericht. Das Umgangsrecht hat dabei einen weit stärkeren Einfluss auf die Beziehung des Kindes mit dem nicht (hauptsächlich) betreuenden Elternteil als die verschiedenen Fragen des Sorgerechts. Dabei ist sehr häufig die Frage, ob und wie man Umgang gerichtlich erzwingen kann, der vom betreuenden Elternteil und/oder dem Kind verweigert wird. Übersehen wird dabei, dass auch umgekehrt die Frage auftaucht, ob Umgang erzwungen und geregelt werden kann, wenn dieser ganz oder teilweise von dem nicht betreuenden Elternteil verweigert wird.

Muss ein Vater / eine Mutter Umgang mit dem Kind wahrnehmen?

Ja. Grundsätzlich ist Umgang verpflichtend. Häufig wird dies anders dargestellt, auch von Jugendämtern, Anwälten und Richtern anders (und damit falsch) eingeordnet. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes , welcher oft missverstanden wird. Dort wurden folgende Leitsätze formuliert:

1. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

Dem aufmerksamen Leser wird schnell auffallen, dass die Punkte 2. und 3. einen gewissen Widerspruch beinhalten. Dieser löst sich allerdings auf, wenn der Beschluss zum Umgangsrecht genauer gelesen wird. Er bezieht sich auf einen Fall, in dem der Umgang total verweigert wird. Jeder Kontakt zum Kind wird durch den Elternteil verweigert.
Daher stimmt die Einschätzung, welche auch oft in der Presse zu finden ist , dass der Umgang gegen den Willen eines Elternteils nicht oder nur in Ausnahmefällen durchsetzbar ist so nicht.

Noch Fragen? Wir helfen Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns.

Wie setzt man Umgang gegen den Willen des nicht betreuenden Elternteils durch?

Nach dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des BVerfG (s.o.) ist es dem Elternteil zumutbar zum Umgang gezwungen zu werden. Wenn also ein Elternteil den Umgang nicht total verweigert, sondern (und das ist wesentlich häufiger) nur unregelmäßig, unzuverlässig und kurz Umgang wahrnimmt, so lässt sich das über einen Umgangsantrag lösen.
Eine gerichtliche Umgangsregelung ist durchsetzbar. Kommt der Umgangsberechtigte ständig zu spät, teilweise gar nicht, oder will er/sie nur ab und zu Umgang, so kann man dies durch ein Umgangsverfahren ändern.
Unzuverlässige Umgangsteilnahme führt dann zu Ordnungsgeldern. Und ist damit meist schnell beendet.

Ist es sinnvoll Umgang so durch zu setzen?

Grundsätzlich ja. Denn meist geht es hier darum klar zu machen, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, welche für alle Beteiligten und Betroffenen zuverlässig einzuhalten ist. Elterliche Verantwortung ist nicht freiwillig.
Nur in den seltesten Fällen wird eine Verpflichtung zu Umgang dazu führen, dass der oder die Verpflichtete sich dem Kind gegenüber schlecht verhält. Denn die Ablehnung beruht meist gerade auf der durch die sporadischen Kontakte entstehende emotionale Distanz.
Nur wenn – wie in dem Fall des BVerfG – die Ablehnung von vornherein total und vollständig ist wird man ind er tat darüber nachdenken müssen, ob und wie so ein vorgehen sinnvoll ist.

Haben wir bereits Umgang gegen Eltern durchgesetzt?

Ja. Das ist auch gar nicht so selten. Meist handelt es sich dabei um Elternteile, die den Umgang als unverbindliche Angelegenheit auffassen, die hinter anderen Verpflichtungen zurückstehen muss. Mittels eines Umgangsverfahrens wird Pünktlichkeit, zuverlässige Einhaltung der Umgangsregelung und Entlastung des betreuenden Elternteils hier meist schnell erreicht.

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Zeynep Kunduraci
Zeynep Kunduraci
vor 1 Monat

Wir wohnen in Konstanz am Bodensee. Nehmen Sie auch Mandaten von dieser Entfernung über Telefon/Videoberatun o.ä. Viele Anwälte die ich bisher genau wegen so einem Fall anfragte machen von vornherein direkt wenig Hoffnung mit „das wird schwierig, die Richter sehen einen Zwang i.d.R. als Kindeswohlgefährdung etc.“ Und ich finde regional keinen Anwalt der Ihre Sichtweise teilt! Bei uns geht NICHT um einen Totalverweigerer. Liebe Grüße

Miriam Wilhelmi
Miriam Wilhelmi
vor 4 Monaten

Mit wie viel Vorlaufzeit muss ein umgangsberechtigtes Elternteil ankündigen, dass es einen gerichtlich zugesprochenen außerordentlichen Umgangstag zum Geburtstag des Kindes wahrnehmen möchte?

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