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Kann man den Vater oder die Mutter zum regelmäßigen Umgang zwingen?
Ja. Umgang ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Aber im Einzelfall wird alles komplizierter. Wie so oft.
Umgang, also der Besuch der Eltern mit dem Kind, ist ein der häufigsten und mit am stärksten umkämpften Streitigkeiten vor dem Familiengericht. Das Umgangsrecht hat dabei einen weit stärkeren Einfluss auf die Beziehung des Kindes mit dem nicht (hauptsächlich) betreuenden Elternteil als die verschiedenen Fragen des Sorgerechts. Dabei ist sehr häufig die Frage, ob und wie man Umgang gerichtlich erzwingen kann, der vom betreuenden Elternteil und/oder dem Kind verweigert wird. Übersehen wird dabei, dass auch umgekehrt die Frage auftaucht, ob Umgang erzwungen und geregelt werden kann, wenn dieser ganz oder teilweise von dem nicht betreuenden Elternteil verweigert wird.
Muss ein Vater / eine Mutter Umgang mit dem Kind wahrnehmen?
Ja. Grundsätzlich ist Umgang verpflichtend. Häufig wird dies anders dargestellt, auch von Jugendämtern, Anwälten und Richtern anders (und damit falsch) eingeordnet. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes , welcher oft missverstanden wird. Dort wurden folgende Leitsätze formuliert:
1. Die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten.
2. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient.
3. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.
Dem aufmerksamen Leser wird schnell auffallen, dass die Punkte 2. und 3. einen gewissen Widerspruch beinhalten. Dieser löst sich allerdings auf, wenn der Beschluss zum Umgangsrecht genauer gelesen wird. Er bezieht sich auf einen Fall, in dem der Umgang total verweigert wird. Jeder Kontakt zum Kind wird durch den Elternteil verweigert.
Daher stimmt die Einschätzung, welche auch oft in der Presse zu finden ist , dass der Umgang gegen den Willen eines Elternteils nicht oder nur in Ausnahmefällen durchsetzbar ist so nicht.
Wie setzt man Umgang gegen den Willen des nicht betreuenden Elternteils durch?
Nach dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des BVerfG (s.o.) ist es dem Elternteil zumutbar zum Umgang gezwungen zu werden. Wenn also ein Elternteil den Umgang nicht total verweigert, sondern (und das ist wesentlich häufiger) nur unregelmäßig, unzuverlässig und kurz Umgang wahrnimmt, so lässt sich das über einen Umgangsantrag lösen.
Eine gerichtliche Umgangsregelung ist durchsetzbar. Kommt der Umgangsberechtigte ständig zu spät, teilweise gar nicht, oder will er/sie nur ab und zu Umgang, so kann man dies durch ein Umgangsverfahren ändern.
Unzuverlässige Umgangsteilnahme führt dann zu Ordnungsgeldern. Und ist damit meist schnell beendet.
Ist es sinnvoll Umgang so durch zu setzen?
Grundsätzlich ja. Denn meist geht es hier darum klar zu machen, dass es sich um eine Verpflichtung handelt, welche für alle Beteiligten und Betroffenen zuverlässig einzuhalten ist. Elterliche Verantwortung ist nicht freiwillig.
Nur in den seltesten Fällen wird eine Verpflichtung zu Umgang dazu führen, dass der oder die Verpflichtete sich dem Kind gegenüber schlecht verhält. Denn die Ablehnung beruht meist gerade auf der durch die sporadischen Kontakte entstehende emotionale Distanz.
Nur wenn – wie in dem Fall des BVerfG – die Ablehnung von vornherein total und vollständig ist wird man ind er tat darüber nachdenken müssen, ob und wie so ein vorgehen sinnvoll ist.
Haben wir bereits Umgang gegen Eltern durchgesetzt?
Ja. Das ist auch gar nicht so selten. Meist handelt es sich dabei um Elternteile, die den Umgang als unverbindliche Angelegenheit auffassen, die hinter anderen Verpflichtungen zurückstehen muss. Mittels eines Umgangsverfahrens wird Pünktlichkeit, zuverlässige Einhaltung der Umgangsregelung und Entlastung des betreuenden Elternteils hier meist schnell erreicht.
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Mein Ex Partner landet immer wieder im Gefängnis und lebt weitesgehend ein illegales Leben (meist nicht ordnungsgemäß gemeldet, schwarz auto fahren, Leute verprügeln und bestehlen,schwarz Arbeit usw), darf ich dann den Kontakt verwehren? Er hat lediglich die Vaterschaft anerkannt. Mein Kind ist 6 Jahre alt und hat ihn noch nie gesehen bzw kennen gelernt und mir wäre es auch lieb wenn das so bleibt. Ich weiss nicht wie viel ich mir an Recht raus nehmen darf und den Kontakt verweigern darf. Mein Mann ist für mein Kind ein Papa und war seit sie Baby ist da.
Guten Tag.
Ob im individuellen Fall ein Kontakt stattfinden kann oder nicht, lässt sich pauschal nicht beantworten.
Solange sich der Vater nicht meldet und den Kontakt nicht selbst sucht, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf.
Wenn ein Kontaktversuch unternommen wird und zwischen Vater und Kind gar kein Kontakt bestand in der Vergangenheit, dann empfiehlt sich meistens nicht, den Kontakt einfach zu verweigern. In diesen Fällen benötigt es eine individuelle Strategie, um das Ziel zu erreichen, die im Rahmen einer anwaltlichen Beratung entwickelt werden kann. Niedrigschwellig können Sie aber bei versuchter Kontaktaufnahme zunächst auch ein gemeinsames Gespräch beim Jugendamt suchen.
Für ein gezieltes Vorgehen zur Vermeidung von kindeswohlschädlichen Umgängen buchen Sie gerne eine Erstberatung.
Das Gericht schreibt mir Umgang mit meiner Tochter samstags von 12-17 Uhr vor. Von 12-14 Uhr soll ich was alleine mit ihr machen ohne meine Familie (neu verheiratet und 3 Kinder die in meinem Haushalt leben). Ich soll meine Familie quasi aus dem Haus schicken. Ist das rechtens oder darf ich die Umgangszeit gestalten wie ich möchte?
Grundsätzlich dürfen Sie frei entscheiden, wie Sie die Umgangszeit mit Ihrer Tochter verbringen.
Im Einzelfall kann es jedoch passieren, dass Gerichte oder gerichtlich gebilligte Vergleiche bestimmte Vorgaben zu den Rahmenbedingungen für die Umgänge machen. Dies kann vor allem dann passieren, wenn ohne eine Einschränkung möglicherweise eine Gefährdung für das Kindeswohl dient. Manchmal sind solche Rahmenbedingungen aber auch gar nicht zulässig und werden trotzdem erlassen. Das was im gerichtlichen Umgangstitel steht, gilt aber erst einmal, unabhängig davon, ob es so in rechtmäßig ist oder nicht.
In diesen Fällen bleibt nur, den Umgangstitel abzuändern. Ob das erfolgsversprechend ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Das kann erst nach genauer Prüfung beantwortet werden. Buchen Sie bei Bedarf hierzu gerne eine Erstberatung bei uns.
Haben die Kinder denn nicht auch das Recht und die Pflicht auf Umgang mit beiden Elternteilen zu gleichen Teilen?
Wie kann es sein, dass Kinder “indirekt“, teilweise auch direkt entscheiden ob sie zu den Eltern gehen können oder nicht?
Konkret lässt sich doch feststellen, dass wenn sich Kinder überwiegend bei einem Elternteil (überwiegend der Mutter) aufhalten, der betreuende Elternteil die Kinder (manchmal) regelrecht gegen den Expartner manipuliert/erzieht.
Wenn beide Eltern ihr Recht und ihrer Pflicht wahrnehmen wollen, dann hat das Kind zwar das Recht auf Umgang aber eben nicht grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Das nicht alleinerziehende Elternteil hat somit das Nachsehen und wird in seinen Rechten beschnitten. Aber auch die Kinder werden in ihrem Recht beschnitten!
Analog dazu ist es ja so, dass es ohne Trennung ja auch kein Recht der Kinder auf überwiegend einen Elternteil hat. Es ist verpflichtet den Umgang zu beiden Eltern wahrzunehmen, da es ja gleichermaßen von beiden Abhängig ist. In einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft allerdings kann es durchaus sein, dass ein Elternteil (hier traditionell eher der Mann) eben die Pflicht zum Umgang auf den Lebensgefährten „überträgt“. Dies kann und darf aber nicht Vorbild für getrennte Eltern sein!
Für mich ergibt sich daraus, dass Kinder bis zur Vollendung der Volljährigkeit das Recht aber auch die Pflicht haben, den Umgang zu beiden Elternteilen zu gleichen Teilen wahrzunehmen. Ein Mitspracherecht/ bzw. Entscheidungsrecht hat ein Kind in einer intakten Elternbeziehung ebensowenig. Lehnt ein Elternteil (auch hier überwiegend der Mann) den Umgang zu einem Kind ab, sollten die Gerichte bemüht sein, eine Einigung zu erzielen. Vorzugsweise im Schulterschluss mit dem Jugendamt, der das Elternteil entsprechend beim Umgang unterstützen kann, ggf. auch mit Therapie um das Elternteil entsprechend emotional zu stärken und den Blick auf Umgang, hin zu einem erfüllenden Umgang zu schulen.
Hallo,der Vater meines Kindes hat einfach unser Kind (7) plötzlich nicht mehr abgeholt und sich nie mehr gemeldet. Es ist jetzt ca 4 Monate her.
Es wurde nach ca 2 Monaten die neue Frau geschickt die sagte er möchte keinen Umgang mehr. Er ist Polizist und müsste doch eigentlich wissen das es so nicht rechtens ist oder?
Wie kann ich jetzt am besten vorgehen?
Grundsätzlich besteht eine Pflicht zum Umgang. Man kann den Vater also mit einem Umgangsverfahren verpflichten den Umgang wahr zu nehmen. Wenn der Vater aber den Umgang komplett und dauerhaft verweigert, dann lässt er sich am Ende leider nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen. Unserer Erfahrung nach ist es aber oft möglich, einen Umgang auch gegen den zunächst unwilligen Vater durch zu setzen. Buchen Sie gerne eine Erstberatung dazu bei uns.
Wir wohnen in Konstanz am Bodensee. Nehmen Sie auch Mandaten von dieser Entfernung über Telefon/Videoberatun o.ä. Viele Anwälte die ich bisher genau wegen so einem Fall anfragte machen von vornherein direkt wenig Hoffnung mit „das wird schwierig, die Richter sehen einen Zwang i.d.R. als Kindeswohlgefährdung etc.“ Und ich finde regional keinen Anwalt der Ihre Sichtweise teilt! Bei uns geht NICHT um einen Totalverweigerer. Liebe Grüße
Ja, wir arbeiten bundesweit und waren auch schon mehrfach in Konstanz tätig. Buchen Sie gerne eine Erstberatung. https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de/erstberatung/
Mit wie viel Vorlaufzeit muss ein umgangsberechtigtes Elternteil ankündigen, dass es einen gerichtlich zugesprochenen außerordentlichen Umgangstag zum Geburtstag des Kindes wahrnehmen möchte?
Wenn dieser Umgang im gerichtlichen Titel angeordnet wurde brauchen Sie das grundsätzlich gar nicht ankündigen. Sinnvoll und kindgerecht ist es sicherlich das so ca. eine Woche vorher anzukündigen. Wichtig wäre hier auch noch zu prüfen, ob dieser Umgang gerichtlich in durchsetzbarer Form angeordnet wurde. Allerdings rate ich dazu bei erheblichem Streitniveau auch abzuwägen, ob es sinnvoll ist diesen Umgang durchzuführen. Denn wenn sich für das Kind sein Geburtstag mit Streit und Konflikt verbindet wird das Kind jegliche Freude an dieser Feier verlieren. Eventuell kann es sinnvoller sein den Geburtstag am nächsten Umgang nachzufeiern. Aber das kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Vereinbaren Sie gerne mit uns eine Erstberatung, Sie können die auf unserer Website buchen. Sinnvoll ist es dabei den gerichtlichen Beschluss hochzuladen, damit dieser bei der EB vorliegt.