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Umgangs- und Sorgerechts-Blog
Umzug mit Kind ohne Zustimmung – Aufenthaltsbestimmungsrecht weg

Umzug mit Kind ohne Zustimmung – Aufenthaltsbestimmungsrecht weg

Matthias Bergmann

Inhaltsverzeichnis

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kein Umzug mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils

Der Umzug mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist ein Thema, mit dem wir als Anwält*innen für Familienrecht oft zu tun haben. Soweit zwischen den Eltern das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht, ist ein Umzug mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils nur durch ein Gerichtsverfahren zu ermöglichen. Leider gibt es immer noch Anwälte für Familienrecht, die in solchen Fällen den Elternteilen raten, einfach Fakten zu schaffen. So geschah dies auch in diesem Fall, dem Vater wurde anscheinend sogar anwaltlich zum Umzug mit Kind ohne Zustimmung der Mutter geraten.
Leider ist der Rat zum Umzug mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht -jedenfalls heutzutage- ein sehr schlechter rechtlicher Rat. Die Familiengerichte reagieren auf einen Umzug mit Kind ohne Zustimmung heutzutage oft scharf und schnell. Wenn der andere Elternteil nicht völlig erziehungsunfähig ist, oder keinerlei Interesse am und/oder Kontakt zum Kind hatte, so besteht eine gute Chance, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem zurückbleibenden Elternteil zugesprochen wird. Ist das Kind erst einmal bei dem anderen Elternteil, sind die Chancen erheblich, dass das Kind dauerhaft dort bleibt.

Problematisch wird das natürlich in Fällen von familiärer Gewalt. Ist ein Elternteil gewalttätig, oder anderweitig gefährlich (erheblicher Drogenkonsum, Kriminalität, psychisch krank, extreme psychische Gewalt etc.) so kommt es gegebenenfalls nicht in Betracht in der Wohnung zu bleiben oder gar die Kinder dort zurück zu lassen. Hier ist es umso wichtiger sorgfältig und mit fachlicher Unterstützung vorzugehen.
Gerne beraten wir Sie auch hierzu in einer Erstberatung.

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Außerhalb solcher Extremfälle können wir nur massiv davon abraten, durch den Umzug mit Kind ohne Zustimmung des Vaters/der Mutter Fakten zu schaffen. Stattdessen sollte ein Umzug mit Kind bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht sorgfältig geplant und rechtlich begleitet werden. Dann kann ein Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht für einen Umzug auch erfolgreich sein.
Wenn Sie mit dem Kind nach der Trennung umziehen wollen, raten wir dringend zu einer anwaltlichen Beratung.

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Umzug mit Kind ohne Zustimmung – und nun?

Im vorliegenden Fall nahm der Vater den Umzug mit Kind ohne Zustimmung der Mutter vor. Er verweigerte sodann auch den Umgang zur Mutter. Es gab einen laufenden Beratungsprozess und unbestritten eine innige Bindung zwischen Kind und Vater.
Der Vater brach den Beratungsprozess ab und zog in dieser Situation trotz gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne Absprache mit der Mutter um und nahm den gemeinsamen Sohn mit.

Einstweiliger Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug mit Kind ohne Zustimmung

Die Mutter reagierte hierauf exakt richtig: mit einem Eilantrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Herausgabe des Kindes. Wichtig war hier nicht nur der schnelle Eilantrag, sondern auch die Kombination mit dem Herausgabeantrag. Denn nur mit einem Beschluss über die Herausgabe des Kindes kann auch erzwungen werden, dass das Kind wirklich übergeben wird.
Das Gericht hat vorliegend dann sogar ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Umgangsregelung von Amts wegen – 14 tägiger Wochenendumgang

Das Amtsgericht Freiberg hat in dem Beschluss auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter auch gleich von Amts wegen den Umgang des Vaters geregelt. Der Umgang war vor dem Umzug des Vaters ohne Zustimmung der Mutter im Rahmen eines Wechselmodells geregelt, aufgrund der geschaffenen Distanz blieb es aber nun bei einem 14 tägigen Wochenendumgang.

*

Beschluss: Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht wegen Umzug mit Kind ohne Zustimmung erfolgreich:

Beschlussformel: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Herausgabe und Umgang geregelt

Amtsgericht Freiberg

BESCHLUSS

In der Familiensache

wegen einstweiliger Anordnung elterliche Sorge

ergeht durch das Amtsgericht Freiberg – Familiengericht – durch Richterin am Amtsgericht Pester im Wege der einstweiligen Anordnung wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung am 29.04.2020 folgende Entscheidung:

1. Der Antragstellerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind (unter Ausschluss des Antragsgegners) allein übertragen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das gemeinsame Kind an die Antragstellerin herauszugeben.

3. Dem Antragsgegner wird Umgang mit dem Kind 14-tägig jeweils von Freitag 11 Uhr (ab Kita in Freiberg) bis Montag 9 Uhr (zur Kita) gewährt, erstmals vom 22.05.2020 bis 25.05.2020.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5. Der Gegenstandwert des Verfahrens wird auf insgesamt 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umzug mit Kind ohne Zustimmung

I.Sachverhalt: Umzug mit Kind ohne Zustimmung

Die Beteiligten sind die dauerhaft getrennt lebenden Eltern des Kindes, für das sie aufgrund der gemeinsamen Sorgeerklärung vom 14.07.2016 (Jugendamt Freiberg) die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.

Die Beteiligten haben sich Anfang März 2020 (Auszug der Antragstellerin 11.03.2020) getrennt und sich zur Regelung der Betreuung für das Kind in die Beratung des Jugendamtes Mittelsachsen begeben.
Die Beteiligten praktizierten ein Wechselmodell (2 – 2 – 3), das aufgrund der Tätigkeiten der Antragstellerin als Ärztin im Krankenhaus Freiberg deren Schichtplänen gemäß modifiziert wurde.

Die Beteiligten hatten für den 22.04.2020 zur Besprechung der Umgangsgestaltung ab Mai 2020 einen Beratungstermin im Jugendamt Mittelsachsen.

Umzug mit Kind ohne Zustimmung der Mutter

Am 17.04..2020 ist der Antragsgegner mit dem Kind (nach Auflösung der Wohnung und Kündigung des Kita-Platzes für das Kind) nach …….. bei Magdeburg verzogen; eine Absprache mit der Antragstellerin dazu ist nicht erfolgt.

Seither fanden keine Kontakte zwischen Mutter und Kind statt; der Beratungstermin beim Jugendamt Mittelsachsen wurde durch den Antragsgegner nicht wahrgenommen.

Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Die Antragstellerin hat diesen Sachverhalt eidesstattlich versichert und vor diesem Hintergrund folgende Anträge gestellt:

1. Der Antragstellerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das gemeinsame Kind an die Antragstellerin herauszugeben.

3. Aufgrund der Eilbedürftigkeit ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Keine Reaktion des Vaters auf Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht

Der Antragsgegner hat innerhalb der einwöchigen Stellungnahmefrist keine Erklärung abgegeben.

Jugendamt stimmt Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht zu

Das Jugendamt Mittelsachsen hat durch einen Jugendamtsmitarbeiter eine Stellungnahme vom 27.04.2020 zur Akte gereicht. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.
Der Jugendamtsmitarbeiter schließt sich dem Antrag der Kindesmutter aus den im Bericht genannten Gründen an.

II. Rechtliche Begründung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Umzug mit Kind ohne Zustimmung

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Entscheidung liegen die §§ 49 ff FamFG, 1671 Abs. 1 Nr. 2, 1632 Abs. 1 BGB zu Grunde.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

Sofortiges gerichtliches Tätigwerden durch Umzug ohne Zustimmung notwendig

Der Antragsgegner hat mit dem unabgesprochenen, und dem Willen der Kindesmutter zuwiderlaufenden, Wegzug mit dem unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehenden Kind Tatsachen geschaffen, die einem sofortigen (gerichtlichen) Tätigwerden bedürfen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner darüber hinaus mit dem Kind einen Umgang zur Kindesmutter nicht ermöglicht und auch der Kita-Platz für das Kind eigenmächtig aufgekündigt wurde.

Aufenthaltsbestimmungsrecht nach Umzug mit Kind ohne Zustimmung auf Mutter übertragen

Der Entscheidung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig der Kindesmutter zu übertragen, rechtfertigt sich aus § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann das Gericht auf Antrag eines Elternteils (bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben und gemeinsamer elterliche Sorge) die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein übertragen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das gemeinsame Kind auf die Kindesmutter allein entspricht gegenwärtig dem Wohl des Kindes am besten.

Umzug mit Kind ohne Zustimmung bei gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht

Die Beteiligten befanden sich nach relativ frischer Trennung wegen der Sorge und Umgangsausübung in Beratung durch das Jugendamt Mittelsachsen. Dieser Beratungsprozess war nicht abgeschlossen; statt den vereinbarten Termin am 22.04.2020 wahrzunehmen, verzog der Antragsgegner am 17.04.2020 mit dem Kind nach …….
Dies hat er mit der Kindesmutter nicht abgesprochen, sondern hier vollendete Tatsachen geschaffen.

Damit hat er schwerwiegend, vorwerfbar und zu Lasten des Kindes in die Rechte der Mutter auf Umgang und Ausübung der elterlichen Sorge eingegriffen. Ein solches Verhalten zeugt von mangelnder Bindungstoleranz.
Die Rechte der Mutter wurden ignoriert und übergangen.

Umzug mit Kind ohne Zustimmung auch bei guter Bindung nicht kindeswohlgemäß

Es mag sein, dass den Antragsgegner und das Kind ein inniges Verhältnis verbindet, dass der Antragsgegner sich in der Vergangenheit vermehrt um das Kind gekümmert, es gut versorgt und sich allumfassend betreuungstauglich gezeigt hat. All dies gibt ihm aber nicht die Befugnis, die Rechte und Emotionen der Kindesmutter zu ignorieren und das Kind der Kindesmutter zu entziehen und dauerhaft einen nicht abgesprochenen neuen Wohnsitz und Wirkkreis zu schaffen. Ein solches Handeln ist nicht kindeswohlgemäß.

Örtliche Kontinuität

Das Kind hat seinen ständigen Aufenthalt seit seiner Geburt im Beriech des angerufenen Gerichts. Es ist hier kleinkindlich eingebunden (Kita).

Gute Bindung des Kindes an Mutter

Die Kindesmutter ist dem Kind ebenso emotional zugewandt wie der Antragsgegner; ihr ist im Rahmen der Versorgung des Kindes nichts anzulasten.
Auch der Umstand, dass das Kind in der Zeit der Corona-Krise während der Betreuungszeiten der Antragstellerin drittbereut wird, vermag daran nichts zu ändern. Die Antragstellerin arbeitet in einem systemrelevanten Beruf.

Mangelnde Bindungstoleranz Vater bei Umzug mit Kind ohne Zustimmung

Der Antragsgegner hat das Kin der Antragstellerin förmlich entzogen. Er hat nicht nur eigenmächtig und dauerhaft den Wohnsitz des Kindes verlegt und den dringend notwendigen Kita-Platz gekündigt; er verweigert auch den Umgang des Kindes mit der Kindesmutter.
Die Kindesmutter ihrerseits stellt nach den Ausführungen des Jugendamtes Mittelsachsen die gewachsene Vater-Sohn-Beziehung nicht in Frage und lässt diese durch Umgangsgewährung – wie in der Vergangenheit (nach der Trennung) gezeigt – verlässlich zu.

Vor diesem Hintergrund kann das Kind die Beziehung zu beiden Elternteilen aktuell nur leben, wenn es seinen ständigen Aufenthalt bei der Kindesmutter hält.

Da der Antragsgegner diesen nicht respektiert, war das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Antragstellerin allein zu übertragen.

Herausgabe des Kindes an Mutter nach Umzug mit Kind ohne Zustimmung

Die Herausgabeverpflichtung des Antragsgegners liegt § 1632 Abs. 1 BGB zu Grunde.

Umgangsregelung von Amts wegen

Da das Kind – wie ausgeführt – das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat (§ 1684 Abs. 1 BGB), war die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit einer (vorübergehenden) Umgangsregelung zu verbinden.

Aufgrund der durch den Antragsgegner geschaffenen Entfernung beider Wohnsitze ist gegenwärtig nur en 14-tägiger Umgang realisierbar. Das Gericht hat bei der Umgangsfestlegung der geschilderten innigen Vater-Sohn-Beziehung damit Rechnung getragen, indem es überobligatorischen Wochenendumgang von Freitag bis Montag angeordnet hat.
Die Abholung des Kindes zum Umgang erfolgt ebenso wie das Zurückbringen nach Beendigung des Umgangs durch den Antragsgegner.

Vater muss die Kosten tragen

Der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens liegen die §§ 80, 81 FamFG zu Grunde. Mit dem einseitigen Abdruck der Beratung durch das Jugendamt sowie des eigenmächtigen Verzugs des Antragsgegners mit dem Kind, hat der Antragsgegner Anlass für das Verfahren gegeben.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf $ 45 FamGKG.

Pester
Richterin am Amtsgericht

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