Inhaltsverzeichnis
- Wechselmodell durchsetzen – Problem Kommunikation
- Wechselmodell trotz Hochstrittigkeit und großer Entfernung?
- Unsere rechtliche Einschätzung
- Beschluss: OLG Hamm (11. Senat), vom 29.08.2017 – II-11 UF 89/17
- Gründe der Entscheidung
- Sachverhalt
- Rechtliche Würdigung zum Wechselmodell
- 1-) Rechtliche Grundlagen des Wechselmodells als Umgangsregelung
- 2.) Anwendung auf den Fall
- Nicht nur begleiteter Umgang des Vaters
- Kontaktverhinderung zum Vater kein Grund gegen Umgang
- 3.) Wechselmodell entspricht Kindeswohl am besten
- Umsetzung Wechselmodell trotz großer Entfernung
- Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindesmutter gerade wegen Wechselmodell
- 4.)Übereinstimmung mit BGH
- 5.)Keine Belastungen durch Ortswechsel für Kind durch Wechselmodell
- 6.) Unbegleiteter Umgang für Kleinstkind
- 7.) Keine Befristung des Wechselmodells bis Schulbesuch
- 8.) Weitere Anmerkungen des OLG
- a) Abweichungen von amtsgerichtlicher Regelung
- b) Ferienregelung
- c) Sommerferienregelung ab Folgejahr
- d) Urlaube der Mutter mit den Kindern
- e) Verhältnis Urlaube zu Regelumgang
- f) Keine Feiertagsregelung
- 9.) Keine Beteiligung der Mutter am Transport beim Wechselmodell
- 10.) Regelung bei Krankheit der Kinder
- 11.) Unvorhergesehene Ereignisse
- 12.) Androhung von Ordnungsmitteln
- 13.) Kostenentscheidung
Wechselmodell durchsetzen – Problem Kommunikation
Die Rechtsprechung sieht als eine der Voraussetzungen der Anordnung des Wechselmodells eine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit an. Diese Voraussetzung wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 01.02.2017 zum Aktenzeichen XII ZB 601/15 als notwendig für die Anordnung des Wechselmodells genannt.
Demnach ist die Anordnung eines Wechselmodells grundsätzlich nicht möglich, wenn die Eltern ein sehr hohes Konfliktniveau haben (Hochstrittigkeit).
Genauso wurde vom Bundesgerichtshof eine Nähe der Wohnorte als Voraussetzung genannt. Demnach ist ein Wechselmodell bei erheblicher Entfernung der Wohnorte normalerweise ausgeschlossen.
Für einen Antrag auf Wechselmodell oder dessen Abwehr sollten Sie auf jeden Fall den Rat einer Anwältin für Familienrecht einholen. Gerne beraten wir Sie in einer Erstberatung.
Wechselmodell trotz Hochstrittigkeit und großer Entfernung?
In der folgenden Entscheidung weicht das OLG Hamm von diesen Grundsätzen ab und ordnet ein Wechselmodell trotz erheblicher elterlicher Konflikte und der enormen Entfernung der Wohnorte der Eltern (Münster-Berlin) an.
Die Entscheidung ist rechtlich sehr mager begründet und hat daher in der fachlichen Diskussion keine größeren Wellen geschlagen. Dennoch zeigt sie, dass auch bei problematischen Voraussetzungen die Anordnung eines Wechselmodelles möglich sein kann.
Unsere rechtliche Einschätzung
Der Beschluss des OLG Hamm zum Wechselmodell ist sehr ungewöhnlich und fällt deutlich aus dem Rahmen der bei anderen Oberlandesgerichten üblichen rechtlichen Realitäten heraus. Der Beschluss ist rechtlich mager begründet. Die Behauptung des Senates in rechtlicher Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und dessen Grundsatzurteil vom 01.02.2017 zum Aktenzeichen XII ZB 601/15 zu stehen können wir angesichts des aus den Gründen ersichtlichen Konfliktniveaus und der erheblichen Wohnortentfernung nur mit erheblichem Staunen zur Kenntnis nehmen. Unserer Ansicht dürfte durch die mangelnde Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat gem. § 70 FamFG eine rechtsfehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. Die Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen hier auf der Hand. Leider gibt es aber keine Nichtzulassungsbeschwerde, so dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht gegeben waren.
Für den Fall, dass Sie in einem Verfahren wegen eines Wechselmodells sind oder ein solches anstreben beraten wir sie gerne in einer Erstberatung.
Beschluss: OLG Hamm (11. Senat), vom 29.08.2017 – II-11 UF 89/17
Anordnung des Wechselmodelles bei erheblicher Entfernung der Elternhaushalte und hochstreitigem Elternkonflikt
Normen:
Redaktionelle Leitsätze zum Wechselmodell trotz Hochstrittigkeit:
- Die Anordnung eines Wechselmodelles ist bei einer erheblichen Entfernung zwischen den Haushalten der Kindeseltern nicht ausgeschlossen. Die resultierenden organisatorischen Belastungen sind gegen die ohne das Wechselmodell eintretende Beziehungsbelastungen abzuwägen.
- Der Anordnung eines Wechselmodelles steht ein hohes Konfliktniveau der Eltern nicht zwingend entgegen, wenn die Eltern im Einzelfall in der Lage sind ihre persönlichen Differenzen von ihrer Elternrolle zu trennen.
- Eine versuchsweise Anordnung des Wechselmodelles kommt in Betracht, um die Kontinuität in der Elternbindung auf beiden Seiten über die Trennung hinweg sicherzustellen.
- Krankheiten eines Kindes stehen dem Umgang nur entgegen, wenn diese die Reiseunfähigkeit des Kindes bedeuten.
Schlagworte:
Wechselmodell, Umgang, Hochstrittigkeit, Kontinuität
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 28.04.2017 (31 F 83/17) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.)
Der Kindesvater hat das Recht, mit seiner Tochter M., geb. 2014, wie folgt Umgang zu haben:
1.)
– in jeder ersten Woche eines Monats, die von Montag an vollständig in denselben Monat fällt, in Berlin; der Kindesvater holt M. an dem Samstag, der vor dieser Woche liegt, in Hamm bei der Kindesmutter ab.
Das gilt auch dann, wenn dieser Samstag noch in den vorherigen Monat fällt.
Der Kindesvater holt M. um 14:00 Uhr bei der Kindesmutter ab.
Er bringt sie am darauffolgenden Samstag um 15:00 Uhr zur
Kindesmutter zurück.
2.)
– in jeder dritten Woche eines Monats in Münster/Westfalen; der Kindesvater
holt M. an dem Sonntag, der der dritten Wochen vorausgeht, bei der
Kindesmutter um 14:00 Uhr ab. Während dieser Zeit soll M. ihre
Kita in Hamm besuchen. Der Kindesvater bringt M. am
darauffolgenden Sonntag um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurück.
3.)
In der Zeit vom 21.10.2017 bis zum 04.11.2017 (im Anschluss an die
„Münster-Woche“) ist der Kindesvater berechtigt, M. mit sich zu
nehmen. Er behält sie nach dem Kitabesuch am Freitag bei sich und
bringt sie am Samstag, dem 04.11.2017, um 15:00 Uhr zur Kindesmutter
zurück.
Wenn der Kindesvater sein Umgangsrecht in den Herbstferien 2017
nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der
Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei
der normalen Umgangsregelung.
4.)
Ab dem Jahr 2018 ist der Kindesvater berechtigt, mit M. in den
Schulsommerferien für Berlin zwei Wochen lang zusammen zu sein.
Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs
jeweils die Samstage.
Der Kindesvater hat bis zum 15.04. eines jeden Jahres der Kindesmutter mitzuteilen, während welcher zwei Wochen er die Ferien in Anspruch nimmt. Gibt er diese Erklärung nicht ab, entfallt der zweiwöchige
Urlaub mit M. und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.
Die Kindesmutter ist ebenfalls berechtigt, zwei aufeinanderfolgende
Wochen mit M. einen Urlaub zu verbringen. Sie wählt ab dem
16.04. ihre Urlaubszeit und teilt die Zeit sobald wie möglich dem Kindesvater
mit.
II.)
Der Kindesvater hat das Recht, mit seinem Sohn N., geb.
…….2016, wie folgt Umgang zu haben:
1.)
An dem Samstag, an welchem er M. nach Berlin abholt, ist er von
12.30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. zusammen.
2.)
An dem Samstag, an welchem er M. von Berlin aus nach Hamm
zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit N. zusammen.
3.)
An dem Sonntag, an welchem er M. nach Münster abholt, ist er
von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. zusammen.
4.)
An dem darauffolgenden Montag, Mittwoch und Freitag holt er N.
zu der Zeit bei der Kindesmutter ab, zu der sich die Kindesmutter sonst
üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu
der N. sonst üblicherweise in der Kita ist, soll der Vater mit N.
zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita
aufzuhalten. Der Kindesvater hat N. sodann zu der Zeit zur Kindesmutter
zurückzubringen, zu der N. üblicherweise zu ihr zu-
rückkehrt. Teilt die Kindesmutter dem Kindesvater die üblichen Zeiten
nicht mit, gilt als Abholzeit 08:30 Uhr und als Rückkehrzeit 13:00 Uhr.
5.)
An dem Sonntag, an welchem der Kindesvater M. von Münster aus
nach Hamm zurückbringt, ist er von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit N.
zusammen.
6.)
Die Kontakte zwischen dem Kindesvater und N. finden jeweils oh-
ne Begleitung der Kindesmutter statt.
III.)
Muss ein Umgang wegen Krankheit eines Kindes entfallen, hat die
Kindesmutter den Kindesvater hiervon unverzüglich zu unterrichten und die
Erkrankung durch eine kinderärztliche Reiseunfähigkeitsbescheinigung
nachzuweisen. Der Umgang entfallt für die Dauer der Reiseunfähigkeit
ersatzlos. Wenn der Kindesvater den Umgang aus triftigen Gründen
nicht wahrnehmen kann, hat er hiervon die Kindesmutter unverzüglich
zu unterrichten. Der Umgang entfällt auch in diesem Fall ersatzlos.
IV.)
Beide Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer
schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Umgangsregelungen gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu
25.000 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft, oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft angeordnet
werden kann.
Die weitergehenden Beschwerden der Kindeseltern werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Der Kindesmutter wird keine Ratenzahlung auferlegt.
Gründe der Entscheidung
Sachverhalt
I.)
Die Kindeseltern streiten um das Umgangsrecht, das der Kindesvater für die Beiden gemeinsamen Kinder M., geb. …2014, und N., geb. .2016, beansprucht.
In dem vor dem Senat geführten Parallelverfahren 11 UF 87/17 führen sie
einen Streit um das Sorgerecht.
Der am 14.09.1976 geborene Kindesvater stammt aus Münster. Er lebt seit längerem in Berlin und ist dort als Rechtsanwalt tätig. Bis Ende 2016 war er angestellt, seit Anfang 2017 hat er sich mit zwei Kollegen zu einer Sozietät zusammengeschlossen.
Ihm ist gestattet, im Hinblick auf die familiäre Situation nur halbtags zu arbeiten.
Der Kindesvater hat ein weiteres Kind, den am 22.05.2008 geborenen Sohn Johann
aus der Beziehung mit Frau K. Es besteht ein enges Verhältnis zwischen
Johann und dem Kindesvater. Johann hielt und hält sich oft bei ihm auf.
Die Kindesmutter wurde am 03.01.1976 in Berlin geboren, zog jedoch bereits im Alter von etwa zwei Jahren mit ihrer Mutter nach Hamm um. Sie lebte seit Beginn ihres Studiums bis Ende des Jahres 2016 in Berlin. Sie ist Fachärztin und war im Krankenhaus angestellt.
Etwa Anfang des Jahre 2013 wurden die Kindeseltern ein Paar. Am …2014 wurde die gemeinsame Tochter M. geboren. Bereits wenige Tage zuvor anerkannte der Kindesvater die Vaterschaft und gaben beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
Hochstrittigkeit der Eltern
Nach M.s Geburt traten bei den Eltern massive Paarkonflikte auf, die sie erfolglos durch eine Paartherapie zu beheben suchten.
M. entwickelte eine frühkindliche Regulationsstörung. In den ersten Monaten schrie sie häufig, selbst bei kleinsten Berührungen. Später zeigte sie erhebliche Ein- und Durchschlafstörungen. Sie wachte mehrfach in der Nacht auf, weinte und musste beruhigt werden. Die Kindesmutter suchte mit ihr um fachliche Beratung und Hilfe durch das Vivantes Klinikum in Berlin nach. Dort wurde dringend geraten, für Gleichmäßigkeit im Leben des Kindes zu sorgen.
Wegen der Risikoschwangerschaft der Kindesmutter mit N. erhielt sie Hilfe durch eine Familienpflegerin.
Trennung der Eltern
Im Januar 2016 zog der Kindesvater aus der gemeinsamen Wohnung aus. Mitte Mai 2016 zog er wieder ein, um die Kindesmutter in der Betreuung der Tochter zu entlasten.
Am …2016 wurde N. entbunden. Der Kindesvater erkannte im April 2017 die Vaterschaft an. Die Kindesmutter stimmte dem zu.
Im August und Oktober 2016 hielt sich die Kindesmutter für jeweils zwei bis drei Wochen in Hamm bei ihrer Mutter auf. Während dieser Zeit besuchte der Kindesvater seine kranken Eltern in Münster.
Ein paar Tage vor Weihnachten fuhren die Kindesmutter und die beiden Kinder mit der Bahn nach Hamm zur Mutter der Kindesmutter. Es ist streitig, ob die Kindesmutter zuvor bekannt gegeben hatte, ab sofort dort wohnen zu wollen, so ihr Vortrag, oder nicht, so der Vortrag des Kindesvaters.
Die Kindesmutter mietete Anfang Januar 2017 in Hamm zunächst eine möblierte Wohnung an. Im Sommer 2017 verzog sie innerhalb von Hamm in eine andere Wohnung.
Seit Anfang August 2017 besucht N. dieselbe Kita wie M..
Ab Oktober 2017 beabsichtigt die Kindesmutter, eine Halbtagsstelle in einer Hausarztpraxis anzutreten.
Parallele Sorgerechtliche Verfahren
Der Kindesvater erstrebt im Parallelverfahren, dass M. bei ihm in Berlin lebt. Soweit endgültig entschieden werde, dass sie bei der Kindesmutter lebt, begehrt er ein umfangreiches Umgangsrecht. Auch mit N. möchte er regelmäßigen Umgang ohne Begleitung durch Dritte pflegen. In dem Parallelverfahren akzeptiert er, dass N. derzeit in der Obhut der Kindesmutter lebt.
Streitiger Vortrag Mutter
Die Kindesmutter hat geltend gemacht, beide Kinder litten an einer Regulationsstörung, schliefen nicht durch und hingen sehr an ihr. Anfang Marz 2017 habe der Kindesvater sie ihm Beisein der Kinder beschimpft. M. habe sie später gefragt, warum sie den Vater und den (Halb-) Bruder Johann nicht lieb habe. Das zeige, dass der Kindesvater die Kinder gegen die Kindesmutter aufhetze. Unbegleiteter Umgang könne deshalb nicht gewährt werden.
Streitiger Vortrag Vater
Der Kindesvater hat vorgetragen, er habe die Kindesmutter nicht im Beisein der Kinder beschimpft. Vielmehr habe er sie im Beisein seiner eigenen Eltern gefragt, warum er am nächsten Tag M. nicht sehen dürfe, obgleich er seit längerer Zeit darum gebeten habe. Darauf sei es die Kindesmutter gewesen, die geantwortet habe, er solle den Mund halten. Er habe M. nicht gegen die Kindesmutter einzunehmen versucht. Wenn die Tochter nach Berlin frage, antworte er ausweichend. M. wolle bei den Kontakten seine Hand nicht mehr loslassen.
Ablauf des Verfahrens
Das Amtsgericht hat einen Verfahrensbeistand bestellt und M. angehört. Es hat aufgrund mündlicher Verhandlung bestimmt, dass M. im wöchentlichen Wechsel bei der Kindesmutter und dem Kindesvater lebt. Die Aufenthalte beim Kindesvater sollten im Wechsel in Berlin und in Münster, wo die Eltern des Kindesvaters lebten, stattfinden. Jeweils für einige Tage solle auch N. Umgangskontakte zum Vater haben.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerde der Kindesmutter und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters.
Antrag und streitiger Vortrag Mutter
Die Kindesmutter trägt vor, sie könne leben wo sie wolle; daraus könne keine Entziehungsabsicht hergeleitet werden. Die Trennung habe sie zu ihrem Schutz vollzogen.
In Hamm könne sie einer Halbtagstätigkeit nachgehen. Hier verfüge sie über ein soziales Netz. Sie könne auf Freunde und deren Eltern zurückgreifen. Die Kinder seien aufgrund der Regulationsstörung dringend auf sie, die Kindesmutter, angewiesen. Vom Kindesvater gehe nach wie vor eine subtile Missachtung ihrer Person aus. Sie fühle sich in ihren Sorgen als Mutter nicht ernst genommen. Das Vorhandensein wechselseitiger Wertschätzung sei aber unabdingbar für den Umgang. Die fortbestehenden Partnerschaftskonflikte, die Regulationsstörung, die weite Entfernung und das junge Alter der Kinder sprächen zusammen gegen die vom Amtsgericht angeordneten Umgangskontakte. Die Partnerschaftskonflikte seien mitursächlich für die Regulationsstörung der Kinder. Überdies werde N. weiter voll gestillt. Zu diesem habe der Kindesvater gar keine Beziehung. Während der 6-monatigen Bindungsphase von M. habe der Kindesvater nicht mit ihr zusammengelebt, so dass er für M. ebenfalls keine Bindungsperson sei. Das für M. angeordnete Wechselmodell sei vorliegend ungeeignet. Auch von der Vivantes Klinik sei hiervon abgeraten worden. Es sei zu befürchten, dass M. in das frühere schädliche Verhaltensmuster zurückfalle. Das Elternhaus des Kindesvaters in Münster stehe überdies leer, seit seine Mutter im Mai 2017 verstorben sei und sein Vater im Pflegeheim lebe. Wenn M. von dem Besuch in Berlin zurückkomme, sei sie besonders anhänglich, gehe der Kindesmutter nicht von der Seite und wolle nachts bei ihr schlafen. M. traue sich bei den Übergaben nicht, die Kindesmutter anzuschauen, solange der Kindesvater noch anwesend sei. Die Beziehung von M. sei zu dem 6 Jahre älteren Bruder Johann weniger eng als zu dem leiblichen Bruder N.
Antrag und streitiger Vortrag Vater
Der Kindesvater erstrebt mit seiner Anschlussbeschwerde eine Urlaubsregelung sowie die Verpflichtung der Kindesmutter, die Hälfte der Transporte M.s nach und von Berlin zu bewerkstelligen. Er trägt vor, die Kindesmutter habe – was unstreitig ist den Vorschlag des Jugendamts, Elterngespräche zu führen, abgelehnt. Sie gestehe ihm nur für je 20-30 Minuten unter ihrer Aufsicht bei den Übergaben M.s Umgang mit N. zu. Schon während der Trennung von Januar bis Mai 2016 habe sie seinen Umgang zu M. stark beschränkt. Die Kindesmutter treibe M. in den Loyalitätskonflikt. M. habe während ihres Aufenthalts in Berlin nämlich gesagt, die Mama sei traurig, wenn sie – M. – bei Papa in Berlin sein, die Mama weine dann. M. sei beim Kindesvater ebenfalls sehr anhänglich. Die Kindesmutter hätte auch in Berlin eine Halbtagsstelle finden können. Wieso sie zu ihrem Schutz nach Hamm gezogen sei, sei nicht nachvollziehbar. Über ein familiäres Unterstützungssystem verfüge die Kindesmutter in Hamm nicht. Wenn der Kindesmutter die Störanfälligkeit der Kinder aufgrund der Regulationsstörung so wichtig sei, sei nicht verständlich, wieso sie sie, noch dazu ohne jede Erklärung, aus ihrem Umfeld in Berlin herausgerissen habe. M. habe naturgemäß ein engeres Verhältnis zu Johann zu ihrem Baby-Bruder. Während ihres Aufenthalts in Berlin hatten sie und Johann unentwegt gespielt. Während dieser Zeit lebe Johann bei ihm, dem Kindesvater. Ohnehin halte sich Johann derzeit zu 60 – 70 % der Zeit bei ihm auf. Da die Kindesmutter durch ihren Umzug die Ursache für die langen Reisen gesetzt habe, habe sie sich hälftig an den Transporten der Tochter zu beteiligen. Das elterliche Haus in Münster werde er weiterhin nutzen können.
Der Senat hat die Beteiligten – Kindeseltern, Vertreterin des Jugendamts, Verfahrensbeiständin – angehört. Daneben hat es im Beisein der Verfahrensbeiständin M. angehört.
Rechtliche Würdigung zum Wechselmodell
Die Beschwerde der Kindesmutter bleibt in Bezug auf M. erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht nämlich den Umgang zwischen dem Kindesvater und M. dergestalt geregelt, dass ein Wechselmodell nahezu erreicht wird. Es hat ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung einen unbegleiteten Umgang zwischen dem Kindesvater und N. angeordnet. Im Hinblick auf die längere Kontaktunterbrechung und in Ansehung des jungen Alters von N. wird jedoch eine andere Regelung getroffen, die auch noch keine Übernachtungen vorsieht. Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird für M eine Ferienregelung eingeführt.
1-) Rechtliche Grundlagen des Wechselmodells als Umgangsregelung
Anspruchsgrundlage für das Umgangsrecht des Kindesvaters ist § 1684 Abs. 1 BGB. Hiernach hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
2.) Anwendung auf den Fall
Nicht nur begleiteter Umgang des Vaters
Entgegen der Auffassung der Kindesmutter ist dem Kindesvater nicht lediglich begleiteter Umgang mit N. zu gewahren.
Die Wahrnehmung eines unbegleiteten Umgangs folgt aus dem von der Verfassung geschützten Elternrecht. Als dessen Ausprägung bestimmt § 1684 Abs. 4 BGB, dass das Familiengericht das Umgangsrecht nur dann für längere Zeit oder auf Dauer einschränken darf, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Da eine Begleitung des Umgangs eine solche Einschränkung darstellte, müsste N. s Wohl durch den unbegleiteten Kontakt zum Kindesvater gefährdet werden.
Hierfür besteht nicht der geringste Anlass.
Kontaktverhinderung zum Vater kein Grund gegen Umgang
Ein Grund liegt nicht darin, dass die Kindesmutter dem Kindesvater N. seit etwa
neun Monaten nicht mehr zum Umgang gegeben hat.
Entgegen der Ansicht der Kindesmutter ist der Kontakt zwischen N. und seinem Vater nicht gleichzusetzen mit dem Kontakt zu einem völlig fremden Mann. Bis zum Umzug der Kindesmutter hat der Vater mit N. in einem Haushalt gelebt und sich um ihn gekümmert. Auch wenn beide seit Mitte/Ende Dezember 2016 nicht zusammen allein waren, tauchte der Kindesvater doch immer wieder als Vater auf und ist weiterhin präsent.
Es ist überdies völlig unverständlich, dass die Kindesmutter N. nun in eine Kita zu Menschen gibt, die in der Tat völlig fremd für sie sind, dies aber in Bezug auf den Kindesvater ablehnt und ihm das unbeobachtete Zusammensein erst dann gestatten will, wenn er sich unter ihren Augen bewährt hat.
Im Übrigen hat der Kindesvater längst unter Beweis gestellt, dass er mit seinen Kindern gut umgehen kann.
3.) Wechselmodell entspricht Kindeswohl am besten
In Bezug auf M. tritt der Senat der Ansicht des Amtsgerichts bei, dass ein dem Wechselmodell nahekommendes Umgangsrecht ihrem Wohl am besten entspricht.
M. wird nämlich auf diese Weise die Möglichkeit gegeben, so viel Kontakt wie
möglich mit den für sie am wichtigsten Menschen zu haben.
Umsetzung Wechselmodell trotz großer Entfernung
Der Kindesvater befindet sich in der glücklichen Lage, dieses Umgangsmodell mit
seinem Leben und seiner Arbeit verbinden zu können. Er kann es bewerkstelligen, in der ersten Woche eines Monats M. mit dem Zug zu sich nach Berlin zu holen. Dort kann er sich mit ihr beschäftigen, ohne durch seine Arbeit daran gehindert zu
werden. M. kann in Berlin die Kontakte zu ihrem Bruder Johann und dem Kita-Freund Jonas pflegen. In der zweiten Woche lebt M. in Hamm bei ihrer Mutter und dem Bruder N. Die dritte Woche besucht sie zwar weiterhin die Kita in Hamm; insoweit ändert sich nichts. Neuerdings besucht auch N. dieselbe Kita. Nach der Kita holt sie jedoch der Vater ab. Die Nächte der dritten Woche schläft M. in dem Elternhaus des Kindesvaters in Münster, das M. vertraut ist. Die vierte Woche verläuft wie die zweite.
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Kindesmutter gerade wegen Wechselmodell
Gerade weil ein so weitreichender Umgang möglich ist, hat der Senat das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. auch der Kindesmutter übertragen. Denn hätte M. ihren Lebensmittelpunkt in Berlin beim Vater, wäre sie mit der Kindesmutter -und N. – weitaus seltener zusammen als im umgekehrten Fall mit dem Kindesvater. Bereits deshalb, weil die Kindesmutter ihre Arbeitszeit nicht flexibel so einteilen kann, dass sie jede zweite Woche am Arbeitsplatz fehlen könnte, könnte sie nicht zwei Wochen im Monat mit M. zusammen sein. Hinzu kommt, dass sie den einjährigen N. betreut und Reisen mit ihm von Hamm nach Berlin und umgekehrt weitaus beschwerlicher sind als die Reisen des Kindesvaters mit der dreijährigen M. Bestenfalls wäre zu erwarten, dass M. eine Woche in Hamm bei der Mutter und N. ist. Dann bestünde allerdings das Problem, dass für diese Woche während der Vormittage eine Betreuungsmöglichkeit für M. gefunden werden müsste. Denn die Kindesmutter wird ab Oktober 2017 eine Halbtagstätigkeit aufnehmen. Die Zeit des Zusammenseins von M. und ihrer Mutter würde hierdurch weiter geschmälert. Auswirkung dieses Modells wäre weiterhin, dass M. und N. nicht zusammen aufwachsen. Das möchte der Kindesvater erklärtermaßen vermeiden.
4.)Übereinstimmung mit BGH
Die von der Kindesmutter und – mit gewissen Einschränkungen – dem Jugendamt geäußerten Bedenken gegen dieses Umgangsmodell überzeugen nicht. Vielmehr sieht sich der Senat mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang.
Hiernach enthält das Gesetz keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend,
dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen. Entscheidender Maßstab für die Regelung des Umgangs ist das Kindeswohl unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Eltern. Ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätische Wahrnehmung des Elternrechts setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells als hälftig geteilter Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Dass zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell Konsens besteht, ist hingegen keine Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung. Das Wechselmodell ist danach anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht. Beim Wechselmodell kommt hinzu, dass dieses gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat.
Bindungen des Kindes beim Wechselmodell
Auf Seiten des Kindes setzt ein Wechselmodell voraus, dass eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Hierfür kann gegebenenfalls auch Bedeutung gewinnen, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung des Kindes eingebunden waren. Wesentlicher Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes Gewicht beizumessen ist. Bei Kindern im Jugendalter verringert sich ohnedies die gemeinsame Zeit von Eltern und Kind, weil die Kinder ihren Aktionsradius erweitern und für sie die mit Gleichaltrigen verbrachte Zeit bedeutsamer wird.
Kommunikationsfähigkeit der Eltern bei Wechselmodell
Zwischen den Eltern ergibt sich bei der praktischen Verwirklichung der geteilten Betreuung erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf.
Im Einzelfall Wechselmodell trotz hoher Konfliktbelastung der Eltern
Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten „Koalitionsdruck“ in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken. Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen. Das schließt nicht aus, dass die Eltern im Einzelfall gleichwohl in der Lage sind, ihren persönlichen Konflikt von der – gemeinsamen – Wahrnehmung ihrer Elternrolle gegenüber dem Kind zu trennen und dieses von ihrem Streit zu verschonen. Auch mag ein Wechselmodell in akuten Trennungssituationen – etwa zunächst versuchsweise – angeordnet werden können, um eine für das Kind möglichst wenig belastende Elterntrennung zu ermöglichen und insbesondere bei starker Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen Kontinuität herzustellen, die dem Kind bei der Bewältigung der Elterntrennung helfen kann (BGH, Beschluss vom OI. Februar 2017 – XII ZB 601/15-FamRZ 2017, 532).
5.)Keine Belastungen durch Ortswechsel für Kind durch Wechselmodell
Hinsichtlich M. sind im vorliegenden konkreten Fall derzeit die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung erfüllt, die einem paritätischen Umgang gleichkommt. Lediglich in den zwei bis vier Wochen im Jahr, in denen sie in einer fünften Woche im Monat in der Obhut der Kindesmutter verbleibt, wird hiervon abgewichen.
M. verfügt über eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen. Das bestreitet auch die Kindesmutter nicht. Die erfahrene Verfahrensbeiständin hat bei ihren Beobachtungen ebenfalls diesen Eindruck gewonnen.
M. wird zwar abverlangt, sich an verschiedene Lebensumgebungen anzupassen Sie schläft während eines Monats in drei verschiedenen Betten. Alle drei Bereiche sind ihr jedoch vertraut. Hinzu kommt, dass sie lediglich eine Woche im Monat nicht ihre Kita in Hamm besucht. Hierdurch werden wiederum gleichmäßige Lebensbedingungen geschaffen.
Keine dem Wechselmodell entgegenstehenden Probleme des Kindes
Dass M. früher an der frühkindlichen Regulationsstörung gelitten hat, steht dem wechselnden Umgang nicht entgegen. Die Schreianfälle hat sie ohnehin schon seit längerer Zeit überwunden. Auch Schlafstörungen sind nicht mehr aufgetreten. Der Kindesvater orientiert sich in Bezug auf die Essens- und Schlafenszeiten an den Regeln im mütterlichen Haushalt, um für M. eine Gleichmäßigkeit zu schaffen.
Logistische Möglichkeit des Wechselmodells trotz hoher Entfernung
Vorliegend fehlen zwar die äußeren Rahmenbedingungen, die ein Wechselmodell auch im Falle des Schulbesuchs des Kindes durchführbar machen. Hamm und Berlin liegen weit voneinander entfernt. M. besucht jedoch noch nicht die Schule.
Senat sieht Kooperationsbereitschaft trotz bestehenden Konfliktes
Der Senat sieht eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern als gegeben an. Er hat zwar den Eindruck gewonnen, dass sie in Bezug auf ihre Paarbeziehung noch nicht alle offenen Fragen beantwortet und mit dem Thema abgeschlossen haben. Sie haben auch noch Bedarf, zu erlernen, wie sie als Eltern vernünftig miteinander umgehen. Gleichwohl haben sie sich trotz der Konflikte und der Gerichtsverfahren über die wesentlichen Entwicklungen der Kinder ausgetauscht. Überdies besteht zwischen ihnen ein Grundkonsens in wesentlichen Erziehungsfragen. Diese elementaren Übereinstimmungen ermöglichen es ihnen, die mit einem häufigen Wechsel M.s verbundenen Informationen auszutauschen und sich abzusprechen.
Auf einen für oder gegen das Umgangsmodell gerichteten Willen M.s kann die Entscheidung nicht gestützt werden. Zu einer eigenständigen Willensbekundung ist das dreijährige Kind noch zu jung.
Gerade weil die räumliche Trennung der Eltern und die Trennung M.s von ihrem in Berlin lebenden Bruder Johann noch recht frisch ist, ist das vom Amtsgericht vorgesehene Umgangsmodell besonders geeignet, M.s Trennungsschmerz zu lindern.
Vorteil von Wechselmodell gegenüber Residenzmodell
Der angeordnete Umgang hat gegenüber jedem anderen im konkreten Fall denkbaren Umgang den überragenden Vorteil, dass M. beide Eltern und beide Bruder so häufig wie möglich sieht. Bei der Anordnung eines Wochenendkontakts alle zwei Wochen wären die Abstände viel zu groß bis M. ihren Vater und den Bruder Johann wiedersähe. Insbesondere wäre auch ein unter der Woche stattfindender Besuch angesichts der großen Entfernung nicht möglich. Hätte M. ihren Lebensmittelpunkt beim Vater in Berlin, würde sie ihre Mutter und den Bruder N. viel zu selten sehen. Denn der Kindesmutter wäre es nicht möglich, häufig nach Berlin zu reisen.
6.) Unbegleiteter Umgang für Kleinstkind
In Bezug auf N. hält der Senat es für dringend erforderlich, die unbegleiteten Kontakte mit dem Kindesvater nunmehr stattfinden zu lassen.
Angesichts der langen Zeit, in der N. nicht mit dem Vater allein war, und in Anbetracht seines sehr jungen Alters von einem Jahr erscheint es derzeit am besten, dass kürzere, aber häufige Kontakte stattfinden.
Orientiert an den Zeiten, zu denen der Kindesvater ohnehin in Hamm ist, soll er zunächst einmal mit seinem Sohn an den Tagen zusammen sein, an denen er M von der Kindesmutter abholt bzw. zurückbringt. Zusätzlich soll er an drei Vormittagen in der „Münster-Woche“ mit N. zusammen sein.
Wenn der Kindesvater also am Samstag, der der ersten Woche eines Monats vorausgeht, M. um 14:00 Uhr mitnimmt, um mit ihr nach Berlin zu fahren, soll er vorher, nämlich von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.
Wenn der Kindesvater am folgenden Samstag M. um 15:00 Uhr zur Kindesmutter zurückbringt, soll er im Anschluss an ihre Rückgabe mit seinem Sohn N. eine Stunde, d.h. von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr, ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.
Wenn der Kindesvater am folgenden Wochenende, nun allerdings am Sonntag, M. um 14:00 mitnimmt, um mit ihr nach Münster zu fahren, soll er vorher, nämlich von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen sein.
Während der dann folgenden „Münster-Woche“ bringt der Kindesvater M. in die Kita. Montags, mittwochs und freitags soll er während dieser Woche N. zu der Zeit abholen, zu der sich die Kindesmutter sonst üblicherweise mit ihm auf den Weg zur Kita begibt. Bis zu der Zeit, zu der N. sonst üblicherweise in der Kita ist, soll16 der Vater mit N. zusammen sein. Dabei kann er auch wählen, sich mit ihm in der Kita aufzuhalten. Das steht in seinem Belieben. Der Kindesvater hat N. sodann zu der Zeit zur Kindesmutter zurückzubringen, zu der das Kind üblicherweise zu ihr zurückkehrt.
Während der „Münster-Woche“ sind Vater und Sohn somit an drei Vormittagen zusammen.
Die „Münster-Woche“ endet am Sonntag. Um 15:00 Uhr hat der Kindesvater M. bei der Kindesmutter zurückzugeben. Bei dieser Gelegenheit soll er noch einmal für eine Stunde – von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr – mit N. ohne Begleitung durch die Kindesmutter zusammen sein.
Auf das darauffolgende Wochenende fällt der Samstag, der die „Berlin-Woche’‘ einläutet. Der Kindesvater ist von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr mit N. ohne Begleitung der Kindesmutter zusammen. Im Anschluss daran, um 14:00 Uhr, nimmt er M. mit sich, um mit ihr nach Berlin zu fahren.
Keine Übernachtungs- und Ferienregelung bei Kleinstkind
Der Senat sieht davon ab, in Bezug auf N. bereits Übernachtungen anzuordnen. Wann diese stattfinden sollen, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Das gilt auch für Ferien- und Feiertagsregelungen.
Die Kindeseltern sind darin frei, in gemeinsamer Übereinstimmung zu bestimmen, dass Übernachtungen von N. beim Vater stattfinden. Notfalls muss, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, erneut eine gerichtliche Regelung getroffen werden.
7.) Keine Befristung des Wechselmodells bis Schulbesuch
Der Senat hat ebenfalls davon abgehen, das Umgangsmodell zeitlich bis zum Schulbesuch M.s zu befristen.
Es liegt auf der Hand, dass M. nicht mehr eine Woche im Monat in Berlin verbringen kann, wenn sie in Hamm die Schule besucht. Derzeit kann jedoch noch nicht abgeschätzt werden, welche weiteren Regelungen dann erforderlich werden. Auch M.s Wille wird in den Vordergrund rücken.
Es sei noch einmal betont, dass die Kindeseltern nicht eine gerichtliche Abänderung des Umgangsbeschlusses benötigen, wenn sie übereinstimmend einen anderen Umgang durchführen möchten als durch Gerichtsbeschluss angeordnet. Solange sie sich einig sind, können sie mehr oder weniger Umgang vereinbaren. Die gerichtliche Anordnung ist nur erforderlich, wenn sie sich nicht einigen können.
8.) Weitere Anmerkungen des OLG
Im Detail ist in Bezug auf den Umgang mit M. noch Folgendes anzumerken:
a) Abweichungen von amtsgerichtlicher Regelung
Der Senat übernimmt im Wesentlichen die Bestimmungen des Amtsgerichts. Er hat lediglich in Bezug auf die Uhrzeiten und bezüglich eines Wechseltages etwas gering- fügig anderes bestimmt. Das ist vornehmlich dem Umstand geschuldet, dass der Kindesvater im Zusammenhang mit den Übergaben M.s eine Stunde mit N. verbringen soll. Den Beginn der Münster-Woche“ hat der Senat von Samstag auf Sonntag gelegt, weil auch das Ende der „Münster-Woche“ auf einem Sonntag liegt. Außerdem besteht so für die berufstätigen Eltern die Möglichkeit, an einem weiteren Erledigungen zu tätigen.
b) Ferienregelung
Da der Kindesvater im Jahr 2017 keine Gelegenheit hatte, zwei Wochen mit M. Ferien zu verbringen, soll er diese Möglichkeit noch in den Herbstferien erhalten. Diese dauern – in Berlin wie in Nordrhein-Westfalen vom 23.10. bis zum 04.11.2017.
Im Anschluss an die „Münster-Woche“ (ab Sonntag, dem 15.10.2017) nimmt der Kindesvater M. ab Samstag, dem 21.10.2017, mit und behält sie bis Samstag, dem 04.11.2017, bei sich.
Daran schließt sich eine „Hamm-Woche“ an.
Wenn der Kindesvater den Umgang in den Herbstferien 2017 nicht in Anspruch nehmen will, hat er dies bis zum 30.09.2017 der Kindesmutter mitzuteilen. Dann bleibt es bei der normalen Umgangsregelung.18
c) Sommerferienregelung ab Folgejahr
Ab dem nächsten Jahr wird nur ein zweiwöchiger Sommerurlaub angeordnet. Ein Bedürfnis für weitere mehrwöchige Ferienzeiten ist angesichts der ohnehin häufigen Kontakte nicht gegeben.
Dabei soll der Kindesvater die Möglichkeit haben, während der Sommerschulferien in Berlin zwei Wochen mit M. – und vermutlich Johann – zu verreisen. Wechseltage sind bei Beginn und Ende des Urlaubs jeweils die Samstage.
Wenn der Kindesvater von der Möglichkeit, M. in den Sommerferien zwei Wochen bei sich zu haben, keinen Gebrauch machen möchte, ist er dazu nicht verpflichtet. Benennt er nicht bis zum 15.04.2018 die zwei Urlaubswochen, entfällt der zweiwöchige Urlaub mit M. und es bleibt bei der normalen Umgangsregelung.
d) Urlaube der Mutter mit den Kindern
Die Kindesmutter hat das gleiche Recht wie der Vater, zwei Wochen mit M. zu verreisen. Da der Kindesvater zuerst wählen kann, wählt die Kindesmutter danach.
e) Verhältnis Urlaube zu Regelumgang
Die zweiwöchigen Urlaube führen zwangsläufig dazu, dass ein Elternteil drei Wochen hintereinander mit M. zusammen ist. Die normalen Umgangskontakte schließen sich danach in gewohntem Rhythmus an.
f) Keine Feiertagsregelung
Eine Feiertagsregelung wird nicht getroffen. M. begeht die Feiertage bei dem Elternteil, bei dem sie sich aufgrund des normalen Umgangs gerade aufhält.
Das wird dazu führen, dass M. die gesamten Weihnachtstage in den Jahren 2017, 2018 und 2019 bei der Kindesmutter verbringen wird. Silvester 2017 und 2018 wird sie beim Kindesvater in Berlin verbringen, Silvester 2019 jedoch bei der Kindesmutter.
Um die Gleichmäßigkeit nicht unnötig zu stören, ist das hinzunehmen.
Ebenso hat die Kindesmutter hinzunehmen, dass M. auch ihren nächsten Geburtstag am 08.06.2018 in Berlin verbringen wird. Im Jahr 2019 fällt M.s Geburtstag auf einen Wechseltag. Im Jahr 2020 fallt ihr Geburtstag in die „Hamm-Woche“.
9.) Keine Beteiligung der Mutter am Transport beim Wechselmodell
Entgegen dem Antrag des Kindesvaters ist die Kindesmutter nicht an den Hol- und Bringdiensten zu beteiligen. Dazu ist sie aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage. Es ist ihr unzumutbar, mit N. und M. nach Berlin zu reisen, dort die Tochter abzugeben und mit N. nach Hamm zurück zu fahren.
10.) Regelung bei Krankheit der Kinder
Nur wenn die Kinder reiseunfähig erkrankt sind, fällt der Umgang aus, allerdings auch nur solange wie die Reiseunfähigkeit andauert.
Grundsätzlich kann der Kindesvater nämlich M., wenn sie krank ist, ebenso pflegen wie die Kindesmutter. Wenn aber bereits der Transport M.s ihren Zustand weiter verschlechtern konnte, ist ein Transport zu unterlassen. Dabei werden möglicherweise unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sein. Die mehrstündige Bahnreise nach Berlin ist bedeutend anstrengender als ein halbstündiger Transport mit dem Pkw nach Münster.
Die Reiseunfähigkeitsbescheinigung ist von einem Kinderarzt bzw. einer Kinderärztin auszustellen.
Wenn ein Kontakt infolge Krankheit der Kinder ausfällt, ist er nicht nachzuholen.
Ein Umgangskontakt wird auch nicht nachgeholt, wenn er aus Gründen ausfällt, die in der Sphäre des Kindesvaters liegen, z.B. wenn er erkrankt sein sollte.
11.) Unvorhergesehene Ereignisse
Durch einen Gerichtsbeschluss kann nicht jedes denkbare Ereignis geregelt werden. Je nach den Wechselfällen des Lebens werden sich Regelungslücken auftun.
Beispielsweise wird davon abgesehen, zu bestimmen, dass der Kindesvater das Recht hat, im Falle einer Erkrankung seine Kinder zu besuchen. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Vater, wenn er denn schon in Hamm sein sollte, seinen Kindern einen Krankenbesuch abzustatten. Der Senat regelt auch nicht, was
zu geschehen hat, falls M. während der Vater-Woche reiseunfähig krank wird und zum Wechseltag noch nicht genesen ist.
Bei Auftreten von Regelungslücken sind die Eltern gefordert, selbst vernünftige Regelungen zu treffen.
12.) Androhung von Ordnungsmitteln
Gemäß § 89 Abs. 2 FamFG muss auf die Folgen hingewiesen werden, wenn gegen
die Umgangsregelung verstoßen wird.
13.) Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 45
FamGKG.
Hallo Zusammen,
ich habe einen ähnlich Fall und suche einen passenden Anwalt. Gibt es die Möglichkeit herauszufinden wer der entsprechende Anwalt in diesem Verfahren war? Würde gerne mit ihm in Kontakt treten.
Wir haben erhebliche Erfahrung mit der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr von Anträgen auf die Einrichtung eines Wechselmodells. Die Fälle sind vor allem dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgangssituationen sich stark unterscheiden. Wir können gerne im Rahmen einer Erstberatung ihren Fall besprechen.