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Umgangs- und Sorgerechts-Blog

Umgang durchsetzen – eine Selbstaufgabe der Justiz?

Matthias Bergmann
Kindgerechtes Familienrecht – Vision oder erreichbares Ziel?

Vortrag zum Umgangsrecht bei der Fachtagung des Vafk Berlin – Brandenburg

Am 29.06.2017 werde ich im Rahmen einer Fachtagung des Vafk Berlin Brandenburg in Berlin zum Thema Durchsetzung des Umgangsrecht vor deutschen Gerichten sprechen.
Denn leider gibt es bei dem Versuch Umgang gerichtlich zu erzwingen ein erhebliches Problem. Umgang gegen den Willen des betreuenden Elternteils durch zu setzen klappt normalerweise gut. Denn die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Umgangsdurchsetzung sind eigentlich klar. Schwierig wird es aber, wenn der Kindeswille gegen den Umgang steht. Leider reagieren die Gerichte auf die oft auf massiven Manipulationen beruhenden Situationen, in denen zuvor geliebte Elternteile auf einmal völlig abgelehnt werden zumeist mit völliger Hilflosigkeit. Gerade wenn eine Entfremdung schon weit fortgeschritten ist oder sogar ein Fall des Parental Alienation Syndroms vorliegt gibt die Justiz meist hilflos auf. Und lässt nicht nur die Elternteile, sondern ganz besonders die Kinder hilflos zurück. Zu diesem Problem vorab schon einmal ein paar Ausführungen:

Umgang gegen Kindeswillen – PAS oder nicht?

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil und war der Kontakt zuvor eigentlich unproblematisch, so stellt sich immer die Frage, wie es zu dieser Verweigerung kommt. Sehr schnell ist hier immer die Rede von „PAS“, dem sog. Parental Alienation Syndrom. Zum Parental Alienation Syndrom habe ich schon umfangreich geschrieben.
Dieses Erklärungsmodell für Umgangsverweigerung ist genauso einleuchtend wie holzschnittartig und meist ein fataler Weg in eine Sackgasse.
Erklärungen für dem Umgang entgegenstehenden Kindeswillen gibt es sehr viele. eist sind diese Erklärungen komplex, schwer zu finden und häufig auf beiden Seiten durch unbewusstes verhalten der Eltern geprägt.
Sehr häufig ist die zumindest unbewusste Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil. Und auch wenn diese Beeinflussung klar und eindeutig feststeht, so ist der Wille des Kindes dennoch relevant.
Selbst wenn kein Fall des PAS vorliegt, so tut sich die Rechtsprechung schwer damit, auf Beeinflussungen zu reagieren.

Umgang durchsetzen – rechtlicher Rahmen

Der Umgang eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 II GG. Das Umgangsrecht steht selbstständig neben dem Sorgerecht. Wenn es also Probleme mit dem Umgang gibt macht es überhaupt keinen Sinn das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Ein solcher Antrag wäre sozusagen „Thema verfehlt“. Wenn es Streit über den Umgang gibt, so kann das Gericht gem. § 1684 III S.1 BGB die Ausübung des Umgangs regeln. Den Umgang aussetzen oder auf Dauer einschränken darf das Gericht nur, wenn dies zur Abwehr einer Kindeswohlgefahr nötig ist. Das ist derselbe Maßstab wie im § 1666 BGB. Wo er leider deutlich strenger behandelt wird.
Die Grenzen zwischen Regelung des Umgangs und Einschränkung des Umgangs sind bisweilen fließend. Die Frage des Wechselmodelles zum Beispiel dürfte für die Rechtsprechung in den Rahmen der Regelung des Umgangs fallen. Hier kommt es dann darauf an, was das beste für das Kind ist. Die Frage des Ausschlusses von Umgang fällt aber deutlich in den Bereich, in dem eine Kindeswohlgefahr als Begründung nötig ist.
Wenn ein Umgangstitel vorliegt, so wird dann – eigentlich – gem. §§ 89 ff. FamFG mit Zwangsgeld und Zwangshaft vorgegangen, wenn gegen diesen verstoßen wird. Hier scheitert die Justiz jedoch oft an einer Form der Selbstaufgabe. Denn eigentlich wird hier zwar keine Kindeswohlprüfung mehr gemacht, sondern ein Ordnungsverfahren vorgenommen.
Aber leider geben viele Richter hier das Heft aus der Hand, sind der Meinung, dass die Ordnungsgelder „eh nicht wirken“ und verkünden das auch im Gerichtssaal. Mit der Folge, dass Verstöße gegen gerichtliche Titel so lange ungeahndet bleiben, bis dann tatsächlich eine Durchsetzung unmöglich geworden ist.
Das zu verhindern erfordert eine selbstreflektierte Strategie des Mandanten, einen klug taktierenden und durchsetzungsstarken Anwalt und eine zügige Reaktion und Bearbeitung der Gerichte.

Umgangstitel als Voraussetzung der Durchsetzung von Umgang

Durchsetzen kann man Umgang nur aus einem gerichtlich gebilligten Vergleich oder einem gerichtlichen Beschluss. Eine Elternvereinbarung kann selbst dann nicht durchgesetzt werden, wenn sie vor dem Jugendamt oder dem Notar schriftlich geschlossen wurde. Der Titel muss bestimmt und klar sein. Hier passieren viele Fehler, leider erleben wir häufig, dass Umgangstitel schlicht nicht durchsetzbar sind. Achten Sie daher stets auf die Regeln für einen durchsetzbaren Umgangstitel.
Das Kindeswohl soll dann im Durchsetzungsverfahren nur noch geprüft werden, wenn ganz besondere neue Gründe aufgetreten sind, welche eine Abänderung des Umgangstitels begründen würden.

Entgegenstehender Kindeswille

Ansonsten ist ein Ordnungsgeld oder sogar Zwangshaft zu verhängen, es sei denn, der betreuende Elternteil kann sich entschuldigen. Der entgegen stehenden Kindeswille reicht dafür nur dann, wenn der betreuende Elternteil detailliert und spezifisch vorträgt und glaubhaft macht, was er unternommen hat, um dem entgegenstehenden Willen mit erzieherischen Mitteln entgegen zu wirken.
Hier scheitert aber die Praxis. Entsprechende Gespräche werden vor Gericht selten bis nie geführt. Der Druck lastet meist auf den (oft als die vernünftigeren wahrgenommenen) umgangsberechtigten Elternteilen. Diese sollen dann „zum Wohle des Kindes verzichten“ und ähnliches.
Hier versagt die Rechtsprechung oft völlig. Möglicher Druck auf den betreuenden Elternteil durch verhandlungs- und Gesprächsführung fehlt meist genauso, wie die konsequente und entschlossene Anwendung von Ordnungsmitteln.

Hier ist auch gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Wir benötigen wirksame handlungsmittel, ansonsten werden Kinder hier schutzlos dem manipulativeren Elternteil überlassen.

Hierüber würde ich gerne auf der Veranstaltung mit Ihnen diskutieren.

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